— 599 -
.zu dieser Stunde war sie glücklich in dem Gedanken an ihre heimliche Liebe gewesen; sie hatte nichts gewünscht und nichts gehofft. Ihre Gedanken hatten sich viel mit ihrer Liebe beschäftigt, aber niemals dachte sie daran, daß ihr heimliches Seh- > nen und Hoffen in Erfüllung gehen könnte. Stand er doch so hoch über ihr, daß an eine Verbindung mit ihm zu denken, ihr kindische Torheit dünkte. (Forts, folgt.)
(B erjähru novonForderungen.) Das Jahr eilt seinem Ende entgegen, da ist es Zeit, daß jeder Geschäftsmann seine Bücher daraufhin durchprüft, ob nicht diese und jene Posten unter den Ausständen bei säumigen und zweifelhaften Kunden dem BerjährungSprozeß zum Opfer fallen könnten. Wenn em Geschäftsmann bei der Nachprüfung seiner Bücher ans einen Geschäftsausstand stößt, der mit dem 3i. Dezember 1904 verjähren würde, so muß er auf die Unterbrechung der Verjährung bedacht sein. Dazu gibt es zwei Wege: entweder die Einholung des schriftlichen Anerkenntnisses der Schuld durch den Schuldner oder aber, wenn sich dieses Mittel als uner- reichbar erweisen wird, die Erwirkung eines Zahlungsbefehls durch das zustän- dige Gericht. Das schriftliche Anerkennt- nis des Schuldners würde beispiels- weise zu lauten haben: „Der unterzeich- nete N. N., Gastwirt zu N. anerkennt, daß er dem Kanfmann T. A- in Z. für die in der Zeit vom 1. bis 20. Februar 1902 für seinen Geschässbetrieb bezogenen
Waren den Betrag von Mk.
u. Portozusatz schuldet, und verspricht, indem er die Einrede der Verjährung nicht gel
tend machen wird, diesen Betrag am 1. Februar 1905 seinem Gläubiger bar zu bezahlen. H„ den 1. Nov. 1904." Für die Erlassung des Zahlungsbefehls zustän- dig ist dasjenige Amtsgericht, bei dem > der Schuldner seinen allgemeinen Ge richtsstand, das heißt in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat. Für Württemberg und Baden gilt indessen das Besondere, daß die Klage anstatt beim Amtsgericht, beim Vorstand des Gemeindegerichts anzubringen ist, sofern Gläubiger und Schuldner in der gleichen Gemeinde wohnen und die Forderung folgende Beträge nicht übersteigt: in Württemberg in Gemeinden 1. Klasse 50 Mk., 2. Klasse 40 Mk. 3. Klasse 30 Mk., in Baden durchweg 60 Mk. Durch das schriftliche Anerkenntnis also, durch den Zahlungsbefehl oder auch dadurch, daß der Schuldner eine Abschlagszahlung leistet, wird die Verjähr ung unterbrochen, niemals aber durch eine bloße mündliche oder briefliche Anmahnung oder Aufforderung zur Zahlung. Ist die Verjährung unterbrochen, so läuft vom Tage der Unterbrechung an eine neue zweijährige Verjährungsfrist. Das bürgerlrche Gesetzbuch kennt für gewisse im täglichen Geschäftsverkehr entstehende Forderungen wie namentlich der Handwerker, Fabrikanten und Kaufleute für gelieferte Arbeiten und Waren zweierlei Verjährungsfristen: die zwei und die vierjährige. Der vierjährigen Verjährung unterliegen diese Forderungen dann, wenn die Ausführung der Arbeit oder die Lieferung der Waren für den Gewerbebetrieb des Bestellers oder Käufers erfolgte, währenddem die zweijährige Frist zmrifft, wenn die Lieferung z. B. für den
Haushalt oder für den persönlichen Gebrauch des Käufers oder Bestellers erfolgt ist. Wenn also z. B. ein Weinhändler einem Wirt gleichzeitig 1000 Liter Wein zu dessen Wirtschaftsbetrieb und eine Kiste Flaschenwein zu seinem Haushalte geliefert hat, so verjährt die Forderung des ersten Postens in 4, des letzteren in 2 Jahren. Diese Unterscheidung ist sehr wichtig, und es empfiehlt sich unter Umständen, die Zweierleilieferung (an da- Geschäft und an den Haushalt) in der Faktura zum Ausdruck zu bringen. Wenn nämlich der Schuldner behauptet, die Forderung sei verjährt, so hat der Gläubiger zu beweisen, daß die Lieferung für den Gewerbebetrieb des Schuldners eriolgt sei. Die Verjährung beginnt mit dem Schluffe des Jahres, in welchem der nach dem Gesetz maßgebende Zeitpunkt eintritt. Demnach ^verjähren nach dem bürgerlichen Gesetzbuch Heuer, also mit dem 31. Dezember 1904, alle diejenige Forderungen, welche der zweijährigen Verjährungsfrist unterliegen und im Jahre 1902 entstanden sind.
— (Seltene Ladung.) Im Reichstag sagte aus Anlaß der Einführung der Sektsteuer ein württembergischer Abgeordneter, es wäre nicht angebracht, Cham- pagner mit einer Steuer zu belegen, da er ein Volksgetränk sei. Man könnte in der Tat glauben, daß der Herr recht gehabt hat, wenn man sieht, daß auch heute noch trotz der Schaumwcinsteuer so großer Verbrauch ist, daß z. B. erst gestern wieder die Firma Anton He inen einen ganzen Eisenbahnwaggon Deinhard Sekt erhalten hat.
Vscüsotis WsiniisncüunZ
sucht zum Vertrieb ihrer Werne, hauptsächlich bei Privatleuten, überall arbeits- willige Vertreter. Bei Tüchtigkeit feste Anstellung in Aussicht.
Offerten befördert die Expedition.
Als passenöe Weihnachtsgeschenke
empfehle ich:
Jäkels, eostülmöcke. vlousen.
Gürtel und Schürzen
in großer Auswahl. Gebe auf sämtliche Artikel 10 Prozent Rabatt
° ° " vllStLV «voll
Hauhtstr. 19K.
L llLnMtrLsss 127.
^VttL1l»»L
empüeblt sein I-LAsr in
llruixtstrssss 127
v
Tuch und Bukskin,
fertigen sikrrvn- u.Knsbön-KIeiäern
in Krosser L.ukVkbI rn 6sn Lillixstsn kreisen.
kocienjoppsn wsl-m Zssiüiisi-t
ksrnsr
eins §ro8§sLuk8kinrs8t.s
kür 4.N-MA6, loppsa u. Hosen KssiAnet
-F* er v rk>r r.v < /»///»//
W i l d b a d.
Mekanntmachung.
Durch hohen Ministerialerlaß vom 24. September 1904 Z. 3425 ist die von den hiesigen bürgerlichen Kollegien am 3. September d. I. beschlossene Aenderung der Straßenvisiere beim Zusammentreffen der Charlotten, und Wilhelmsstraße und die gleichzeitige Feststellung eines Vor- gartens vor der Eckabschrägung der Baulinien auf der Grundstücksparzelle Nro. 351 nach Maßgabe des Üageplans vom 27. Juli d. I., genehmigt worden; was gemäß Par. 9 der Dollzugsverfügung zur Bauordnung hiemit bekannt gegeben wird. Den 28. November 1904.
Sta dts chultheißenamt:
B ä tz n e r.
Ein beinahe noch neuer
Korbschlitten
zum Schieben, für 1 oder 2 Kinder, ist preiswert
zu verkaufen.
Näheres zu erfr. in der Erheb, bs. Blattes.
-W
nach Paris bei hohem Lohn. Näher z u erf r agen in der E rheb, d. Bl.
^oüstts-Zsifsn
» milN mick kr«!»»
es«ei» « eniA kvseliÄ Li^t. per I t. »z I'lx. >i,r »I k»e» H eiirei»,