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.zu dieser Stunde war sie glücklich in dem Gedanken an ihre heimliche Liebe gewe­sen; sie hatte nichts gewünscht und nichts gehofft. Ihre Gedanken hatten sich viel mit ihrer Liebe beschäftigt, aber niemals dachte sie daran, daß ihr heimliches Seh- > nen und Hoffen in Erfüllung gehen könnte. Stand er doch so hoch über ihr, daß an eine Verbindung mit ihm zu denken, ihr kindische Torheit dünkte. (Forts, folgt.)

(B erjähru novonForderungen.) Das Jahr eilt seinem Ende entgegen, da ist es Zeit, daß jeder Geschäftsmann seine Bücher daraufhin durchprüft, ob nicht diese und jene Posten unter den Ausständen bei säumigen und zweifelhaf­ten Kunden dem BerjährungSprozeß zum Opfer fallen könnten. Wenn em Ge­schäftsmann bei der Nachprüfung seiner Bücher ans einen Geschäftsausstand stößt, der mit dem 3i. Dezember 1904 verjäh­ren würde, so muß er auf die Unter­brechung der Verjährung bedacht sein. Dazu gibt es zwei Wege: entweder die Einholung des schriftlichen Anerkenntnisses der Schuld durch den Schuldner oder aber, wenn sich dieses Mittel als uner- reichbar erweisen wird, die Erwirkung eines Zahlungsbefehls durch das zustän- dige Gericht. Das schriftliche Anerkennt- nis des Schuldners würde beispiels- weise zu lauten haben:Der unterzeich- nete N. N., Gastwirt zu N. anerkennt, daß er dem Kanfmann T. A- in Z. für die in der Zeit vom 1. bis 20. Februar 1902 für seinen Geschässbetrieb bezogenen

Waren den Betrag von Mk.

u. Portozusatz schuldet, und verspricht, indem er die Einrede der Verjährung nicht gel­

tend machen wird, diesen Betrag am 1. Februar 1905 seinem Gläubiger bar zu bezahlen. H den 1. Nov. 1904." Für die Erlassung des Zahlungsbefehls zustän- dig ist dasjenige Amtsgericht, bei dem > der Schuldner seinen allgemeinen Ge richtsstand, das heißt in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat. Für Württemberg und Baden gilt indessen das Besondere, daß die Klage anstatt beim Amtsgericht, beim Vorstand des Gemeindegerichts an­zubringen ist, sofern Gläubiger und Schuld­ner in der gleichen Gemeinde wohnen und die Forderung folgende Beträge nicht übersteigt: in Württemberg in Gemeinden 1. Klasse 50 Mk., 2. Klasse 40 Mk. 3. Klasse 30 Mk., in Baden durchweg 60 Mk. Durch das schriftliche Anerkenntnis also, durch den Zahlungsbefehl oder auch dadurch, daß der Schuldner eine Ab­schlagszahlung leistet, wird die Verjähr ung unterbrochen, niemals aber durch eine bloße mündliche oder briefliche Anmahn­ung oder Aufforderung zur Zahlung. Ist die Verjährung unterbrochen, so läuft vom Tage der Unterbrechung an eine neue zweijährige Verjährungsfrist. Das bürgerlrche Gesetzbuch kennt für gewisse im täglichen Geschäftsverkehr entstehende Forderungen wie namentlich der Hand­werker, Fabrikanten und Kaufleute für gelieferte Arbeiten und Waren zweierlei Verjährungsfristen: die zwei und die vierjährige. Der vierjährigen Verjähr­ung unterliegen diese Forderungen dann, wenn die Ausführung der Arbeit oder die Lieferung der Waren für den Ge­werbebetrieb des Bestellers oder Käufers erfolgte, währenddem die zweijährige Frist zmrifft, wenn die Lieferung z. B. für den

Haushalt oder für den persönlichen Ge­brauch des Käufers oder Bestellers er­folgt ist. Wenn also z. B. ein Wein­händler einem Wirt gleichzeitig 1000 Li­ter Wein zu dessen Wirtschaftsbetrieb und eine Kiste Flaschenwein zu seinem Haus­halte geliefert hat, so verjährt die For­derung des ersten Postens in 4, des letzteren in 2 Jahren. Diese Unterscheid­ung ist sehr wichtig, und es empfiehlt sich unter Umständen, die Zweierleilieferung (an da- Geschäft und an den Haushalt) in der Faktura zum Ausdruck zu bringen. Wenn nämlich der Schuldner behauptet, die Forderung sei verjährt, so hat der Gläubiger zu beweisen, daß die Lieferung für den Gewerbebetrieb des Schuldners eriolgt sei. Die Verjährung beginnt mit dem Schluffe des Jahres, in welchem der nach dem Gesetz maßgebende Zeitpunkt eintritt. Demnach ^verjähren nach dem bürgerlichen Gesetzbuch Heuer, also mit dem 31. Dezember 1904, alle diejenige Forderungen, welche der zweijährigen Verjährungsfrist unterliegen und im Jahre 1902 entstanden sind.

(Seltene Ladung.) Im Reichs­tag sagte aus Anlaß der Einführung der Sektsteuer ein württembergischer Abgeord­neter, es wäre nicht angebracht, Cham- pagner mit einer Steuer zu belegen, da er ein Volksgetränk sei. Man könnte in der Tat glauben, daß der Herr recht ge­habt hat, wenn man sieht, daß auch heute noch trotz der Schaumwcinsteuer so gro­ßer Verbrauch ist, daß z. B. erst gestern wieder die Firma Anton He inen einen ganzen Eisenbahnwaggon Deinhard Sekt erhalten hat.

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Durch hohen Ministerialerlaß vom 24. September 1904 Z. 3425 ist die von den hiesigen bürgerlichen Kollegien am 3. September d. I. beschlossene Aenderung der Straßenvisiere beim Zusammentreffen der Charlotten, und Wilhelmsstraße und die gleichzeitige Feststellung eines Vor- gartens vor der Eckabschrägung der Bau­linien auf der Grundstücksparzelle Nro. 351 nach Maßgabe des Üageplans vom 27. Juli d. I., genehmigt worden; was gemäß Par. 9 der Dollzugsverfügung zur Bauordnung hiemit bekannt gegeben wird. Den 28. November 1904.

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