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und wieder, unter dem Dach seines Va­ters, dem, was er litt und dachte, eine Stimme geben, das war Rüdiger Hilde­brand heute unmöglich. Darum eben hatte er sich an dem Gitter niedergelassen, und streiste jetzt ans wohlbekannten Pfa­den durch den schweigenden Wald.

Er wußte, wohin er wollte! Nicht vergessev konnte er jene herrliche Stelle,

wo auf der Kuppe des Berges der Wall- von scharfkantigen Felswänden sich zum Ring schloß, wo die großen Anemonen blüten, wo der weiße Hirsch sich die Ruhestatt erkoren! Dorthin wollte, mußte er, und während er aufwärts stieg, erin­nerte er sich des gestrigen Ganges mit ihr die Berge empor.

(Forts, folgt).

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W i l d b a d.

Aekanntmachung

betreffend die Wählerliste für die Wahl eines Abgeordneten zum Landtag.

Auf Grund des Art. 8 des Gesetzes betreffend die Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke für den Landtag, in der Fassung vom 2. Februar 1899 (Reg. Bl. S. 31) ist die nach Maßgabe dieses Ge­setzes angefertigte, beziehungsweise ergänzte Wählerliste für die auf den 5. Dezember 1900 anberaumte Wahl eines Landtags- abgeordneten während eines Zeitraums von sechs Tagen

nämlich vom 16. November 1900 bis zum 21. November 1900, beide Tage einschließlich, ans dem Rathause dahier zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt.

Innerhalb dieses Zeitraums ist jeder Einwohner der Gemeinde befugt, gegen die aufgelegte Liste wegen Uebergehung von Personen, welche in dieselbe aufzu­nehmen gewesen wären, sowie gegen Auf­nahme unberechtigter Personen bei der Kommission für Abfassung der Liste schriftlich oder mündlich Vorstellung zu erheben.

lieber Einsprachen wird die Kommission längstens binnen drei Tagen, von Erheb­ung der Vorstellung an, Beschluß fassen, und werden, wenn sich der Betreffende bei dem letzteren nicht beruhigen zu können erklärt, die Akten dem K- Oberamt zum Zwecke der Herbeiführung der Entscheidung der Oberamtswahlkommission vorgelegt werden.

Nach Ablauf der sechstägigen Frist zur Erhebung von Vorstellungen gegen den Inhalt der Wählerliste ist jede weitere Anfechtung der letzteren ausgeschlossen und jede Änderung der Wählerliste, welche nicht infolge der Beschlußfassung der Ortswablkommission über eine rechtzeitig erhobene Einsprache oder der entgültigen Entscheidung der Oberamtswahlkommis- sion über eine solche Einsprache erforder­lich wird, unzulässig.

Bei der Wahl ist Jeder unbedingt zu­rückzuweisen, dessen Slawe in der Wäh­lerliste nicht enthalten ist, mag auch die Übergehung im offenbarsten Versehen ihren Grund haben, worauf die Berech­tigten behufs der Wahrung ihrer Rechte besonders aufmerksam gemacht werden.

Wildbad, den 14. November 1900. Ortswahlkommission Ortsvorsteher: Baetzner. /

Gemeindepslegeri Run ets ch. Weitere Mitglieder:

G ü t h l e r.

Gutbub,

Brachhold.

I. Eppinger s Fournierhandlung

Stuttgart,

2K Olgastraße 26.