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meisten geliebt, von den Eichen, wel­che den Hang eines ungeheuren Berges bedekten, zählte jede einzelne mehr als hundert Jahre und viele waren darunter, deren Alter nicht berechnet werden konn- te, in deren Kronen^geheimnißvolles Rau­schen von längst; vergangener Zeit Kunde zu briugen schien. (Forts, solgt).

welche an Verstopfung leiden und hierdurch über oklluen unv HeEopfen. Kopfschmerzen, Schwindelanfälle.

Flimmern, Appetitlosigkeit rc klagen, sollten dem Rath erfahrener Aerzte folgen und nur die von Professoren der Medicin geprüften und empfohlenen Apotheker Richard Brandt'- Schwei« zerpillen anwenden, welche alle ähnlichen Mittel übertreffen und sich als das angenehmste, zuver­lässigste, billigste und unschädlichste Hausmittel seit Jahrzehnten bewährt haben. Erhältlich nur in Schachteln zu Mk. I in den Apotheken.*)

*) Die Bestandteile der ächten Apotheker Richard Brandt'schen Schweizerpillen sind Extracte von: Silge 1,5 Gr., Moschusgarbe, Aloe, Absynth je 1 Gr-, Bitterklee, Gentian, je 0,5 Gr-, dazu Gentian- und Bitterkleepulver in gleichen Theilen und im Quantum, um dar­aus SO Wien in Gewicht von 0,12 herzustellen.

Neuenbürg.

Aekanntnrachung

betr. die LandLagsabgeoröneLenwahl'.

Am Mittwoch den! 3. Dezember 1000 von vormitttags 10 Uhr bis abends 7 Uhr findet die Landtagsabgeordnetenwahl statt und es werden nun­mehr gesetzlicher Vorschrift gemäß die Wahlberechtigten des Oberamtsbezirks Neuenbürg zur An Meldung der Wahlberechtigung aufgefordert. Die Berück, sichtigung einer Anmeldung bei der Wahl setzt voraus, daß sie spätestens in der für etwaige Beschwerden gegen die Wahlliste vorgesehenen Frist, nämlich vom 16. bis 21. d. Mls-, je nach Umständen mit den erforderlichen Belegen der Ortswahlkommission übergeben worden ist. Zur Wahl werden nur diejenigen zu­gelassen, welche in die Wählerliste ausgenommen sind, und es muß bei der Wahl jeder, dessen Name in der Wählerliste nicht enthalten ist, unbedingt zurückgewiesen werden, auch wenn die Uebergehung im offenbarsten Versehen ihren Grund hat. Im übrigen werden die Wahlberechtigten, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt haben, von Amtswegen in die Wähler­liste ausgenommen.

Wahlberechtigt sind diejenigen württembergischen Staatsbürger, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder ihren nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt haben und nicht durch Art. 4 des Derfassungsgesetzes vom 26. März 1868 (Reg.-Bl. S. 175), § 49 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichsges.-Bl. S. 45) oder Art. 4 des Aussührungsgesetzes zur Strafprozeßordnung vom 4. März 1879 <Reg.-Bl. S. 50) ausgeschlossen sind.

Nach den angeführten Gesetzesbestimmungen dürfen nicht wählen:

1. Personen, welche unter Vormundschaft stehen oder das 25. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben;

2. Personen, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist, während der Dauer des Konkursverfahrens;

3. Personen, welchen durch rechtskräftiges Urteil die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind oder welchen wegen eines Verbrechens die staäts- und gemeinde- bürgerlichen Wahl- und Wählbarkeitsrechte mit der Eröffnnng des Hauptver­fahrens durch Entscheidung der zuständigen Strafkammer des Landgerichts zeitlich entzogen sind;

4. Personen, welche den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausge­nommen eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorangegangenen Finanzjahr bezogen und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder erstattet haben. Die Befreiung von der Entrichtung des Schul­gelds und die unentgeldliche Abgabe von Schulbüchern und anderen Lehrmitteln, sowie die Bezahlung der Kosten der Zwangserziehung sind nicht als Armen- Unterstützung zu betrachten. (Art. 3 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Unter­stützungswohnsitzgesetz vom 17. April 1873, Reg.-Bl. S. 109, und Art. 19 letzter Absatz des Gesetzes, betreffend die Zwangserziehung Minderjähriger vom 29. Dezember 1899, Regbl. S. 1284.)

Für die zum aktiven Heer gehörigen Militärpersonen mit Ausnahme der Militärbeamten ruht das Wahlrecht.

Zur Disposition gestellte Offiziere, welche nicht in einem aktiven Kommando­verhältnis stehen, sowie die Offiziere und Mannschaften des Landjägerkorps sind wahlberechtigt.

Hinsichtlich des erforderlichen Alters der Wahlberechtigten wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß es genügt, wenn ein Wähler am Wahltage selbst das 25. Lebensjahr zurücklegt.

Die Ortsvorsteher werden beauftragt, vorstehenden Aufruf in ihren Ge­meinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen, die in Folge desselben ein- kommeuden Anmeldungen aufzunehmen und der Ortswahlkommission vorzulegen. Ei» Exemplar des Aufrufs ist am Rathaus auszuhängen.

Darüber, daß der Aufruf zur Anmeldung der Wahlberechtigung in orts­üblicher Weise bekannt gemacht und am Rathaus ausgehängt wurde ist bis 13. ds. Mts. Vollzugsbricht zu erstatten.

Den 7. November 1900. K. Oberamt:

_ Pfleiderer.

Vorstehende oberamtliche Bekanntmachung vertritt zugleich die Stelle der vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachung.

Wildbad den 10. November 1900.

Stadtschultheißenamt:

Bätzner.

Revier Wildbad.

SchlllMol-VttlMf

am Montag den 12. November d. I. vormittags 8'/» Uhr

auf der Revieramtskanzlei von den Durch- forstungen aus Abt. I. 13 Meßbalkenriß,

I. 17 Schuhmichel und II. 21 Paulinen- höhe; sowie vom Scheidholz aus Abt.

II. 73 Rohrmißwiese, 74 Stürmlesloch, 75 Bottenwasen, 86 Mittlerer und 87 Hinterer-Langerwald.

Wildbad

Straßen-Sperre.

Wegen vorzunehmenden Gasleiungs- arbeiten ist die Olgastratze hier vom Forsthaus bis zur Billa Kiechle am 14., 15. und 16. gs. Mts. für Fuhrwerke

gesperrt.

den 8. November 1900.

Stadtschuktheißenamt:

Bätzner.

Wegen Holzfällung in III8 Wildbader- Hang ist der Wildbader Hang-Weg von jetzt an bis auf Weiteres gesperrt.

Wildbad den 9. November 1900.

Stadtschultheißenamt: Bätzner.

Deutsche

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