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Aufforderung

zur Fütterung des Kapital- Renten«, Dienst- und Berufs-Einkom- mens zur Besteuerung auf 1. April ISO«

Unter Bezugnahme auf die im Staatsanzeiger Nro. 76 erschienene Bekannt­machung des Kgl. Steuerkollegiums, Abteilung für direkte Steuern, sowie die auf den Fassionsbogen selbst enthaltene Belehrung werden sämtliche Steuerpflichtige des Oberamtsbezirks zur alsbaldigen und vollständigen mündlichen oder schriftlichen Angabe ihres Einkommens bei der OrtSsteuerkommission ihres Wohnorts hicmit nufgefordert.

Zugleich wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dag derjenige, welcher sein der Besteuerung unterliegendes Einkommen ganz oder teilwese verschweigt, neben Nachholung der verkürzten Steuer den zehnfachen Betrag derselben als Strafe zu bezahlen hat.

Die durch gänzliche oder teilweise Verschweigung des steuerbaren Einkommens begangene Verfehlung wird jedoch dann straffrei gelassen, wenn von den Steuer- und Fassionspflichtigen, bevor eine Anzeige der Verfehlung bei der Behörde gemacht wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten erfolgt, die unterlassene oder zu nieder angegebene Erklärung (Fassion) bei einer Aufnahmebehörde oder bei einer dieser Vorgesetzten Steuerbehörde nachgetragen oder berichtigt und h-edurch die Nach­forderung der sämtlich nicht verjährten Steuerbeträge ermöglicht wird. Nach dem Tode eines Steuerpflichtigen, welcher infolge unterlassener oder unvollständiger Fassion keine oder zu wenig Einkommensteuer entrichtet hat, sind dessen Erben, bezw. deren gesetzliche Vertreter verpflichtet, innerhalb 6 Monaten, vom Tode des Erblassers an gerechnet, bei dem Bezirkssteueramt, das nicht in zu geringem Be­trage fatierte Einkommen, soweit die Steuer nicht am Todestage des Erblassers verjährt ist, anzumelden. Ferner find die Erben, insoweit sie durch die Erbschaft bereichert sind, schuldig, das Dreifache der von dem Erblasser nicht entrichteten und nicht verjährten Steuerbeträge nach dem Verhältnisse ihrer Erbanteile zu ersetzen.

Unterbleibt die Anmeldung oder wird sie unvollständig abgegeben, so ver­fallen die Erben, bezw. solche gesetzliche Vertreter derselben, welche an der Erb­schaft vermögensrechtlich beteiligt sind, nach Verhältnis der Erbanteile in die Strafe des lOfachen Betrags der zurückgebliebenen nicht verjährten und von ihnen durch die Unterlassung oder die Unvollständigkeit der Anmeldung verkürzten Steuerbeträge, andere gesetzliche Vertreter der Erben unterliegen einer Ordnungs­strafe bis zu 300 Mark.

Der Gewerbe- und Handelsstand wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die Beiziehung zur Gewerbesteuer von der Fatierung der verzins­lichen Aktiven und Ausstände nicht befreit, daß vielmehr die verzinslichen oder zinslichen oder diesen gleich zu achtenden Kapitalien als solche zu versteuern sind.

Ferner wird darauf hingewiesen, daß durch Gesetz vom 30. März 1872 die Steuerfreiheit der Renten und Dividenden aus den der württb. Gewerbesteuer unterliegenden Nktienunternehmungen und ebenso die Steuerfreiheit des aus dem Ausland fließenden Kapital und Renteneinkommens aufgehoben ist.

Schließlich wird noch beigcfügt, daß die Verpfänndung von verzinslichen Forderungen von der Fatierung und Versteuerung des vertragsmäßigen Ziuses nicht befreit und daß verzinsliche und unverzinsliche Zielforderungen der Kapital­steuer unterliegen und zu fatieren sind.

Zur Fassion verpflichtet das Recht zum Bezug, es ist z. B. eine von Mar­tini 1899 an verzinsliche, an Martini 1900 zahlbare Zinsforderung auf den 1. April 1900 zu fatieren.

Die Steuerpflichtigen haben die Fassionen selbst zu unterzeichnen. Die Be­vollmächtigten der im Auslande sich aufhaltenden Steuerpflichtigen und die Privat­vermögensverwalter haben den Fassionen Vollmachten im Original oder beglaubigter Abschrift unter Angabe der Giltiakeitsdauer beizuschließen. Die gesetzlichen Stell­vertreter bedürfen einer Vollmacht nicht. Die Ortsstenerkommissionen werden an­gewiesen. die Aufforderung zur Einkommensfatierung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen und das Aufnahmegeschäft bei strengster Geheimhaltung der zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen zu besorgen und so zu beschleunigen, daß die ergänzten Anfnahmeprotokolle nebst allen Beilagen

spätestens bis 31 . Mai ös. Ds.

an das Kameralamt eingesendet werden können.

Neuenbürg, den 5. April 1900.

K. Kameralamt:

Moser.

Vorstehende Aufforderung wird hiemit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Anfügen, daß die Fassionen am

Freitag den 27. und Samstag den 28. April ds. Fs.

je von morgens 8 bis 12 Uhr und nachmittags 3 bis 6 Uhr im Rathaus entgegen genommen werden.

Wer an den genannten Tagen nicht fatirt, wird gegen eine Ganggebi'chr von 20 Pfg. besonders vorgeladen.

Wildbad, den 11. April 1900. Ortssteuerkommission

Vorstand: B ä tz n e r,

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Aekanntmachuug

betr die Anmeldung von Neu­bauten, Bauverbesserungen « s w. zur Einschätzung für die Gebände- brandverficherung

In Gemäßheit eines Erlasses des K. Verwaltungsrats der Gebäudebrandver- sichcrungsanstalt vom 31. Aug. 1892 wird hiedurch bekannt gemacht.

1) Datz Neubauten, Bauver­änderungen und Bauverbesser- nngen einschließlich neuer Gebäudezu- behörden, welche noch nicht zur Ge­bäudebrandversicherung einge- schätzt sind und nicht den bloßen Ersatz abgebrannter, versichert gewesener Gebäude oder Gebäudebestandteile bilden (Art. 26 des Gesetzes vom 14. März 1853) im Fall einer Brandbcschävigung nur dann als versichert behandelt werden, wenn sie vorher von dem Gebäude­besitzer bei dem Ortsvorsteher ent- wever zur sofortigen auf Kosten des Eigentümers erfolgenden Einschätzung (Art. 13 deS Gesetzes vom 14. März 1855) oder zur ordentlichen auf Kosten der Gemeinde geschehendenJahresschätz« UUg (Art. 12 c es Gesetzes) angemeldet worden sind (zu vergl. Z. 9 des Nor­malerlasses vom 30. Mai 1865, Klumpps zdandausgabe des Gesetzes vom 14. März 1853 Note 3 zu Art. 13);

2) Daß durch eine bloße Vormerkung von Amtswegen, soweit eine solche üderhaupt sialtstudet, die erforderliche Anmeldung durch den Gebäude­besitzer nicht ersetzt wird;

3) Daß die Anmeldung während des ganzen Jahrs erfolgen kann;

4> Daß ein Brandversicherungs­beitrag im Anmeloungsjahr nur dann und zwar nachträglich zu entrichten ist, wenn eine Brandentschädigung gewährt werden muß.

Wildbad, 11. April 1900.

Stadtschultheißenamt: B ä tz n e r.

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Zahlungs-Aufforderung.

Nachdem die Steuer aus Grund, Ge­bäude, Gewerbe und sonstigen Einkünften pro 1. April 1899 bis 31. März 1900 znr Zahlung verfallen sind, werden die Restanten aufgefordert, ihre Schuldigkeit bis 1. Mai d. I. zu entrichten; nach Ablauf dieser Frist müßte gegen die Säumigen das Mahnverfahren eingeleitet werden.s

Den 14. April 1900.

Stadtpflege.

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Rathausstr. 65.

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