sei. Die in dem Briefe genannten Per­sönlichkeiten sind Schneidergesellen, die in Stuttgart und Lndwigsburg in Arbeit stehen! DasTagblatt" fiel ans die Mystifikation herein und veröffentlichte Len erdichteten Brief. Aber auch der Schwäbische Merkur" ist auf ähnliche Weise hereingefallen ; er hat am 9. März 1900 gleichfalls einenihm zur Verfüg­ung gestellten" Brief des für die Buren kämpfenden Württembergers Hermann Seitz veröffentlicht. Nun ist aber auch dieser Seitz samt seinemKommandanten Cröner" Angehöriger der Schneiderzunft und beide sitzen wohlbehalten in Stutt­gart.

(Billige Stiefel.) Man berichtet ans Koburg: Auf eine Anzeige in einer Berliner Zeitung bestellten sich mehrere

W i I d b a d.

Aufforderung

an die Hundebesitzcr zur Versteu­erung ihrer Hunde auf das Etats­jahr 1. April IS«« bis 31.

März 19«1.

In Gemäßheit der Gesetze vom 8 . September 1852 (Reg.-Bl. S. 187) und vom 16. Januar 1874 (Reg.-Bl. S. 79) werden sämtliche Hundebesitzer zur Ver­steuerung ihrer Hunde auf das Etatsjahr 1. April 1900/31. März 1901 aufgesor- dert, indem zugleich folgendes bemerkt wird:

1) Von allen im Lande befindlichen Hunden, welche über 3 Monate alt sind, ist eine Abgabe zu entrichten, welche 8 Mark für jeden Hund, ohne Unterschied der Benützung desselben betrügt.

2 ) Steuerpflichtig ist der Inhaber des Hundes. Wer in dem Etatsjahr 1. April 1899/31.März 1900einenHuud ver­steuert hat, und denselben in der Zeit vom 1. bis 15. April 19«« bezieh­ungsweise va der 15. April 19«v ein Sonntag und der 16 April 19«« (Ostermontag) ein bürger­licher Feiertag ist, bis 17. April 19«« nicht abmeldet, hat die Steuer won demselben für das Etatsjahr 1 April 1900/31. März 1901 fortzuentrichten, wenn er gleich am 1. April 1900 keinen Hund mehr besitzt.

Auf den 1. April 1900 haben nur diejenigen Steuerpflichtigen Anzeige zu machen, welche am 1. April einen Hund von steuerpflichtigem Alter besitzen, ohne schon in dem Vorjahr einen Hund ange­zeigt und versteuert zu haben, sowie die­jenigen, welche am 1. April mehr steuer­pflichtige Hunde besitzen, als sie in dem Vorjahre angezeigt und versteuert haben (Anmeldung.) Diese Anzeige ist spä­testens bis 15. April, beziehungsweise (in diesem Jahr bis 17. April; zu machen. Wer am 1 . April einen in dem Vorjahr versteuerten Hund nicht mehr hat und auch keinen andern Hund an Stelle des­selben besitzt, hat hievon ebenfalls späte­stens bis 15. April, bezw. in diesem Jahr bis 17. April, Anzeige zu machen, wenn er von der Steuer für das neue Etats­jahr befreit,werden will. (Abmeldung.)

4) Wie die Anzeige der Hunde, so hat auch die Abmeldung derselben schrift­lich oder mündlich bei dem Ortssteuer- Leamten desjenigen Ortes zu geschehen, rin welchen der Huudebesitzer (Inhaber) am 1 . April wohnt. Dabei werden die Hunöebesitzer darauf aufmerksam gemacht,

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Fabrikarbeiter 15 Paarabgetragene Militärstiefel" zusammen um 17 Mark. Die Ware kam an und zeigte sich denn auchabgetragen" im wahren Sinne des Wortes, wie man sie schöner nicht ans Landstraßen anfleseu kann, meist ohne Absätze, mit durchgelaufeuen Sohlen, das Oberleder zerrissen u. s. w. Kein einziges Paar war zu gebrauchen. Das schönste an der Sache ist, daß solche Schwindeleien gar nicht bestraft werden können, da die Ware der Bestellung gemäß ansfällt.

(Straßenpflaster aus Glas­scherben.) In Genf hat man vor kurzem den Versuch gemacht, die wert­losen Glasscherben in Steine zu pressen und so als Straßenpflaster zu verwenden. Dieses neue Pflaster hat sich der Zeit­schriftTechnik" zufolge gut bewährt.

daß der Ortssteuerbeamte für jede Ab­meldung eine Bescheinigung zu erteilen hat.

5) Wer nach dem 1. April im Laufe der 3 Quartale, April/Jnni, Juli September und Oktober/Dezember 1900 in den Besitz eines über 3 Monate alten Hundes kommt, hat, sofern nicht der letztere an die Stelle eines andern von demselben Besitzer bisher versteuerten Hundes tritt, innerhalb 14 Tagen Anzeige hievon zu machen und vom nächsten Quartale an die Abgabe für den Rest des Etatsjahrs zu entrichten, ohne Rück­sicht darauf, ob der Hund schon von einem früheren Besitzer auf dieselbe Zeit versteuert worden ist.

6 ) Sobald ein Hund, welcher bisher unangezeigt geblieben ist, weil derselbe das abgabepflichtige Alter von 3 Monaten noch nicht erreicht hatte, in dieses Alter eintritt, hat der Besitzer in gleicher Weise innerhalb 14 Tagen Anzeige hievon zu machen und vom nächsten Quartale an die Abgabe für den Rest des Etatsjahrs zu entrichten.

7) Die vorgeschriebene Anzeige eines Hundes (Ziff. 3, Abs. 1 Ziff. 5 und 6 oben) ist auch dann zu erstatten, wenn der Besitz vor Ablauf der Anzeigefrist (Ziff. 3 Abs. 1 und Ziff. 5 und 6 oben) wieder anfgehört hat.

8 ) Wer die vorgeschriebene Anzeige eines Hundes nicht oder nicht rechtzeitig macht, oder wer unrichtigerweise einen Hund, welchen er am 1. April noch be­saß, innerhalb der Aufnahmezeit abmeldet und nicht bis zum 15. April beziehungs­weise in diesem Jahre bis 17. April die Ab­meldung jurücknimmt, hat den 4fachen Betrag der gesetzlichen Abgabe zu bezahlen.

9) Wenn in einer Gemeinde auf Grund der Gesetze vom 24. März 1899 (Reg.-Bl. S. 237) und vom 2. Juli 1889 (Reg.-Bl. S. 215) ein örtlicher Zuschlag zur Hunde­abgabe erhoben wird, so wird derselbe gleichzeitig mit der staatlichen Abgabe angesetzt und eingezogen.

10) Sind in einer Gemeinde die zum Hüten von Schafen verwendeten Hunde von dem Zuschlag ausgenommen, so haben die Besitzer solcher Hunde dem Ortssteuer­beamten eine Bescheinigung des Gemeinde- rars ihres Wohnorts darüber vorzulegen, daß die Ausnahme von dem Zuschläge auf ihre Hunde zntreffe.

Vorstehendes wird hiemit höherem Aufträge zufolge öffentlich bekannt gemacht.

Den 27. März 1900

Stadtschultheißenamt:

Bätzner.

Sowohl das Aussehen wie die Dauer­haftigkeit des Glaspflasters, das außer­dem das Ausgleiten der Pferde fast völlig verhütet, ist recht zufriedenstellend, so daß andere Städte, wie z. B. Nizza dies neue Pflaster einführen werden. Auch hat sich bereits eine neue Industrie hieraus ent­wickelt. So bestehen z. B. in Frankreich mehrere Fabriken, die sich hauptsächlich damit beschäftigen, Glasscherben und Glasabfälle für Pflasterungsmaterial zu verarbeiten.

Leo Mändle's Schuh-Fabriklager in Pforz­heim, Deimlingstraße, Ecke Marktplatz, verkauft für nächste Zeit einen großen Posten Muster- paare in Confirmandenstiefel, sowie Her­ren- und Damen-Stiesel und Schuhe zu außerordentlich billigen Preisen.

Rohrstiefel, Arbeiterschuhe, sowie ge- nagelte Kinderstiefel ebenfalls vreiswürdig.

Die Friihjahrskorrtrollver- sammlungen

im Jahre 1900 finden im Kontrollbezirk Neuenbürg wie folgt statt:

Kontrollstation Neuenbürg am 2. April 8 '/e Uhr vormittags beim neuen Schulhaus für die Gemeinden Birkenfeld, Gräfenhausen.

Kontrollstation Neuenbürg am 2 . April 2 Uhr nachmittags beim neuen Schulhaus für die Gemeinden Neuenbürg, Höfen,Dennach,Waldrennach,Engelsbrand.

Kontrollstation Neuenbürg am 3. April 8 Uhr vormittags beim neuen Schulhans für die Gemeinden Ottenhausen, Oberniebelsbach, Unterniebelsbach, Arn­bach, Conweiler, Schwann, Feldrennach.

Kontrollstation Herrenalb am 3. Aprrl 2V- Uhr nachmittags beim Kur­haus für die Gemeinden Bernbach, Dobel, Herrenalb, Loffenau, Neusatz, Rothensol.

Kontrollstation Wildbad am 4. April 8'/2 Uhr vormittags in der Trinkhalle für die Gemeinden Enzklösterle, Wildbad.

Kontrollstation Calmbach am 4. April 3'/g Uhr nachmittags an der Kirche für die Gemeinde Calmbach.

Kontrollstation Schömberg am 5. April 8 Uhr vormittags beim Rathaus, für die Gemeinden Beinberg, Bieselsberg- Grunbach,Jgelsloch, Kapfenhardt, Langen­brand, Maisenbach, Oberlengenhardt, Salmbach, Schömberg, Schwarzenberg, Unterlengenhardt.

Zu den Kontrollversammlungen haben zu erscheinen: die Herren Offiziere,!Sani­tätsoffiziere und oberen Militärbeamte der Reserve und Landwehr I. Aufgebots, die Dispositionsurlauber, Reservisten und Landwehrleute I. Aufgebots einschließlich der Halbiuvaliden, sämtliche Ersatzreser­visten sowie die zur Disposition der Er­satzbehörden entlassenen Mannschaften.

Militärpässe nebst den darin befind­lichen Kriegsbeorderungen bez. Paßnotizen sowie Führungszeugnisse sind mit zur Stelle zu bringen, Orden und Ehrenzeichen sind anzulegen.

Die Mannschaften haben bei Straf­vermeidung mit sauber gereinigten Füßen zu erscheinen, weil letztere gemessen werden.

Unentschuldigtes Fehlen, sowie ver­spätetes Erscheinen wird mit Arrest bestraft.

Calw, den 16. März 1900.

WeZi-rkskorrnnctnöo.

Vorstehendes wird hiemit bekannt gemacht.

Wildbad, den 24. März 1900.

Stadtschultheißenamt:

Bätzuer.