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Nr. 68.

Amts- und Anzeigeblatt für den OberamtsbezirL Calw.

94. Jahrgang.

Erschein«,izSmetse: 6 mal nrbch'-ntklch. rittietgenpret«: Die Nein paltig« Zette IS Pja., Reklame» ^ der Anzeigenannahme S Uhr vor-

mtltagr. sserrttvrecher 9.

Samstag den 22. März 1919.

vez«g»pr«I»; In b«r Statt mtt Lrügerlohn Mk. L2S vilrlkljÄhrNch, PostdejUgeprei» tm Ort», «nd NachbarortSverkchr Mk. L IS, tm tzern»«rk«hr Mk.-LZS, Befttügrld in Würlirmber, so Psg.

Amtliche Bekanntmachungen.

. Bekanntmachung.

Betrifft Abgabe von Zivilentläffungs-Anzügen.

Abschrift.

Es liegt Veranlassung vor, die Truppenteile und Be- zlrkskommandos darauf hinzuweisen, daß der Umtausch bereits abgegebener Entlassungsanziige (Uniformen) in Zimlanzüge unzulässig ist. Das Aussteller! diesbezüglicher Bescheinigungen wird hiermit untersagt. Nur wenn Leute Nachweisen, daß sie im neutralen Ausland oder besetzten Gebiet Anstellung gefunden haben oder dort ihren Wohnsitz nehmen wollen, ist der Umtausch gegen Vorzeige» eines entsprechenden Ausweises erlaubt.

Generallroinmando Xlll. A. K., Abt.-IV. s Nro. 14 566 vom 13. März 1919.

Vorstehende Verfügung wird zur Kenntnis gebracht. Die bereits hier eingereichtcn Anträge ans eine Bescheinigung zum Amtanschcn der Uniformstücke gegen Zivilanzüge haben durch obige Verfügung ihre Erledigung gefunden. Eine weitere Benachrichtigung erfolgt nicht. ,

Calw, den 19. März 1919. Bezirkskommando.

Typhus in Pforzheim.

Durch den überaus heftigen Tyxhusausbruch in Pforz­heim sind auch die Bewohner des hiesigen Oberamtsbezirks, insbesondere der Orte, welche einen lebhaften Verkehr mit Pforzheim unterhalten, aufs schwerste gefährdet.

Es wird daher vor unnötigen Reisen nach Pforzheim dringend gewarnt. Auf alle Fälle ist dort der Genuß von Trinkwnsser und ungekochten Speisen zu unterlaßen. Den Schultheißenämtern der hauptsächlich bedrohten Ge­meinden des Bezirkes gehen heute Typhusmerkblätter zu mit der Weisung, sie an Arbeiter, die in Pforzheim ar­beiten, zu verteilen.

Auch finden in den nächsten Tagen in den harwtsächlich bedrohten Gemeinden unentgeltliche Typhusschutzimpfun­gen statt. Der jeweilige Termin wird von den Sckult- heißenämtern jeweils bekannt gegeben. Alle in Pforz­heim arbeitenden Personen sollten sich der Schutzimpfung unterziehen.

Die Echultheißenämter wollen jeden Typhusfall sofort dem Oberamt und dem Oberamtsphysikat Neuenbürg Mit­teilen. Oberamtmau»

Calw, d en 19. März 1919. E ös.

Verkehr mit Kraftfahrzeugen.

Die Besitzer von Kraftfahrzeugen werden darauf hin­gewiesen, daß nach einer Verordnung des Neichsmini- stsriums für die wirtschaftliche Demobilmachung vom 21. Dezember 1919 sStaatsanzeiger 1919 Nr. 53s mit dem Ablauf des 15. April 1919 sämtliche ZulassungsLescheini- gungen und Kennzeichen, welche von zivilen und militäri­schen Stellen erteilt worden sind, ihre Gültigkeit verlieren.

Soweit die Besitzer von Kraftfahrzeugen jeder Art dis Zulassung ihrer Wagen auch für die Zeit nach dem 15. April wünschen, haben sie begründete Anträge durch das Sch'>ltheitzenamt ihres Wohnortes dem Oberamt vorzu- legen.

Kraftfahrzeuge, die nach dem 15. April auf öffentlichen Straßen verkehren, ohne ordnungsgemäß zugelassen zu sein, können von den Demobilmachungskommissaren für verfallen erklärt werden, gleichgültig, ob sie dem der Ver­ordnung Zuwiderhandelnden aehören oder nicht.

Calw, den 19. März 19 1«. Obrramtmann Eos.

Zucker zur Bienenfüttcrung im Jahr 1913;

Die Bienenzüchter erhalten für das Jahr 1919 zum Zweck der vicncnfütterung für jedes überwinterte Standvoll 7>L Klg. Zucker zugcwicscn.

Die Untervertellung desselben wurde von der Landesversor­gungsstelle dem Württ. LandeSverrin für Bienenzucht übertragen. Die Bienenzüchter haben daher dir Zahl der Bienenvöller sofort, spätestens aber bis 31. März dS. IS. bei de» OrtSvrrtranenZmän- ncrn dcS genannte« Vereins anzomelden. Spätere Anmeldungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Anmeldungen bei der Lan- dcSversorgungSstclle oder der Zuckervermittlungsstelle des Landes- Vereins (Oberlehrer Lnpp, WeinSberg) sind unzulässig. Anfragen, über Zuckerbezug sind dagegen an letztgenannte Stelle zu richten.

Der Zucker darf nur zur Bienenfüttcrung verwendet werden. Nicht benötigte Mengen sind der Zuckervermittlungsstelle zur Ver­fügung zu stellen.

Lalw, den 20. März 1913. Oberamt: GöS.

Bekanntmachung

betreffend die Errichtung einer EntwäffernngSgenoffenschaft in LiebelSberg.

Der von den Gemeindekollegien in LiebelSberg - gestellt« Antrag auf Errichtung einer Wasscrgenoffcnschast zur gemeinschaftlichen Ent­wässerung der Gewände: .Lehen, Lehen an der Laite, Hubäckec, Schlipf, Mäder, Dühläcker und Wcidenäcker' der Markung LiebelS­berg, dcS Gewands .Hinterm Moos' der Markung Oberhaugstctt und des Gewands .Mäder' der Markung Ncnbulach ist mit Erlaß der Zentralstelle für die Landwirtschaft, Abteilung für Fcldbereini- gung vom 20. Juli 1915 Nr 2841 zur Abstimmung zttgelasfcn wor­den, nachdem bei der vorläufigen Prüfung das Unternehmen als sür die Bodenkultur nützlich und der Plan im ganzen a!S zweckmäßig und ausführbar erkannt worden ist. Es wird nunmehr gemäß Art. 88 des WaffergesetzeS vom 1. Dezember 1900 (Neg.Bl. S. 921) zur Abstimmung über den gestellten Antrag

Tagfahrt

auf SamStag den 3. Mai 1919, vormittags 9 Uhr, im Rathaus in LiebelSberg anbcraumt.

Hiezu werden die Beteiligten mit dem Anfügen geladen, daß die­jenigen Beteiligten, welche bei der AbstimmungStagfahrt weder in Person noch durch einen seine uneingeschränkte VertretungSbcfugniS nachweiscnden Vertreter erscheinen, als dem beantragten genossen­schaftlichen Unternehmen zustimmend angesehen und von der Teil­nahme an der sich an die Abstimmung anschließenden Wahl der Vertreter desselben (sc unten) ausgeschlossen werden «nd daß rin Einspruch oder eine Wiedereinsetzung in den vor-gen Stand geaen die gesetzliche Folge dcS Ausbleibens nicht stattfindct. Etwaige nicht bereits angcmcldcte Ansprüche auf Freilassung von der Teil­nahme an dem Unternehmen oder auf Anteilnahme an demselben, welche aus Art. 84 Abs. 2 u. 3 oder aus Art. 85 Abs. 1 des Waffer- geseheS abgeleitet werden, sind innerhalb der AuSschlußsrist von zwei Wochen bei dem Echultheißenamt LiebelSberg oder bei dem Obcramt geltend zu machen.

Stimmberechtigt sind bei der Tagsahrt diejenigen Personen, deren Grundstücke nach dem Bescheid der Zentralstelle (stehe oben) und dem vorläufigen Erkenntnis des Oberamts in den Kre S dcS geplanten Unternehmens fallen. Zu der Verhandlung werben, je­doch ohne Sttmmrecht, auch solche bei dem genoDnschaftlichcn Un­ternehmen nicht zu beteiligende Personen zugclcssm, deren Rechte oder Interessen durch das Unternehmen berührt werden.

Wird bei der AbstimmungStagfahrt die Ausführung des Unter­nehmens beschlossen, so sind'von den Beteiligten, sofort im Anschluß an diese, 3 Bevollmächtigte zu wählen, welche die beteiligten Grund­eigentümer in dem Verfahren bis zur Bildung der Genossenschaft und Bestellung dcS Vorstands vertreten.

Der Plan und seine Beilagen, sowie der Bescheid der Zentral­stelle sind von heute an bis zur AbstimmungStagfahrt auf dem Rat­haus in LiebelSberg aufgelegt.

Calw, den 19. März 1919. Oberamt: Gös.

Bekanntmachung

betreffend eine Feldbereinigung auf Markung LiebelSberg.

Nachdem dl« Zentralstelle für die Landwirtschaft Abteilung für Feldbereinigung mit Erlaß vom 23 Juli 1915 Nr 2840 das von den bürgerlichen Kollegien In LiebelSberg beantragt« Unternehmen einer Feldbereinigung in den Gewänden: .Laite, Lehen. Lehen an der Laite, Hubäcker. Schlipf, Mäder, Bühläcker und WeidcnSckcr der Markung LiebelSberg unter Einbeziehung einiger Parzellen im Ge­wand .Mäder' der angrenzenden Markung Neubulach auf Grund einer vorläufigen Prüfung als für die Landeskultur nützlich und im allgemeinen für zweckmäßig erkannt und zur Abstimmung zuge­lassen hat, wird hiemit auf Samstag, den 3. Mai 1919 vormittag- 9 Uhr, Tagfahrt zur Abstimmung über den Antrag anberaumt und öffentlich ausgeschrieben. Die Tagfahrt findet auf dem NathauS in LiebelSberg statt.

Falls die Ausführung der Feldbereinigung beschlossen wird, findet nach der Abstimmung die Wahl drc cr Landwirte und zweier Ersatzmänner für die Vollzugskommission statt. Kommt diese Wahl aus irgend einem Grunde picht zustande, so werden die Landwirte auf Antrag des Oberamts nach Vernehmung dcS Gemeinderats von der Zentralstelle sür die Landwirtschaft berufen.

Zu der AbstimmungStagfahrt werden hiemit di« beteiligten Grundeigentümer oder ihre Vertreter unter Androhung des Rechts- Nachteils eingeladen. daß diejenigen, die bei der Tagfahrt weder in Person noch durch einen seine Vertretungsbefugnis rechtsgültig nach- weisendcn Vertreter erscheinen, als dem beantragten Unternehmen znstimmend angesehen und von der Teilnahme an der Wahl der Mitglieder der Vollzugökommissiou ausgeschlossen werden und daß

ein Einspruch oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen diese gesetzliche Folge des Ausbleibens nicht stattfindet.

Zugleich wird öffentlich aufgefordcrt, etwaige noch nicht be­kannte Ansprüche auf Freilassung von dem Unternehmen »der auf Anteilnahme an demselben, di« aus Art. 4 und 5 des Feldbereini- gungsgcsetzes abgeleitet werden, innerhalb der AuSschlußfrist von 2 Wochen bei dem Schultbeißcnamt LiebelSbreg oder bei dem Ober­amt geltend zu machen.

Der Antragsplan und die weiteren Akten sowie das Ergebnis der vorläufigen Prüfung der Zentralstelle für die Landwirtschaft liegen vom 22. März ab bi» zur AbstimmungStagfahrt aus dem Rat­haus in LiebelSberg zu jedermanns Einsicht auf.

Calw, den 19. März 1919. Oberamt: ».

Betreff: Herstellungsverbot von Lauqeubretzeln und sonstigem Kleinbackwerk.

Es bestellt Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß die Herstellung von Laugenbretzeln und sonstigem Klein« backwerk durch die Bäcker verboten ist, was hiermit wiederholt zur Kenntnis gebracht wird. Diejenigen Bäcker, welche diese Vorschrift nicht enthalten, haben die Schließung

ihres Betriebes zu gewärtigen. Calw, den 20. März 1919.

KommunalverMnd: Oberaintmann: Gös.

Oberamt Calw.

Bekanntmachung. Betreff: Erwcrbslosenfürsorge.

Infolge der Novelle zur Verordnung über die Hr» wcrvslosenfürsorge vom 1. Febr. 1919 war die Anordnung des Bezirksrats vom 28. 12.1918 (Calwer Tagblatt Nr. 1j wie folgt zu ändern:

Ziffer 8 lautet künftig:

Als Unterstützung wird bei völliger Erwerbslosigkeit für die 6 Wochentage gewährt wie folgt:

a) für männliche Personen über 21 Jahren: 4

b) für männlich« Personen von 16 bis 21 Jahren:

3. -St;

c) für männliche Personen von 14 bis 16 Jahren:

1,70 -4l,-

d) sür weibliche Personen über 21 Jahren: 2,70

e) für weibl. Personen von 1621 I.: 2.

s) für weibl. Personen von 1416 I.: 1,40' Ul.

8) 2st der Erwerbslose Vorstand einer Haushaltung von mindestens zwei Personen, so erhält er einen täg­lichen Zuschuß, und zwar: aa) wenn er eine Manns­person ist, von: 1,A> -4t; bb) wenn er eine Frauens­person ist von: 1. «lt. Der Zuschuß zu Lit. g) wird je­doch dann nicht gewährt, wenn die Ehefrau oder ein son­stiges Mitglied der Haushaltung eine eigene Erwerbs« losenunte-ftützung erhält oder eigenen Verdienst hat.

h) Für Kinder unter 14 Jahren ohne eigenen Ver­dienst: 30 Dabei werden unckmliche Kinder den ehe­lichen Kindern dann gleichgestellt, wenn sie in der Familie schon vor Eintritt des llnterstützungsfallcs ganz unter­halten wurden: ebenso werden Enkel des Erwerbslosen den Kindern gleichgestellt, wenn der Ernährer feb-t »nd sie schon vor Eintritt des llntorftützunasfalles in der Fa­milie ganz unterhalten wurden.

Für Verwandte aussteigender Linie «nd sür Geschwi­ster wird keine Unterstützung gewahrt.

Die Gesamtunterstützung für die Angehörigen einer Haushalts einschließlich der Zulage darf bei völliger Er­werbslosigkeit den Betrag von 7 »tt täglich nicht überstei­gen. Er wird evtl, entsprechend verkürzt.

Hinter Ziff. 18 wird eingeschaltet: Ziffer 18 s: Die Fürsorgcausschüsse sind verpflichtet, die Unterstützung zu versagen oder zu entziehen, wenn der Erwerbslose sich weigert, eine nachgewiesene Arbeit anzunehmen, die auch außerhalb seines Berufs und Wohnorts liegen darf, und ihm nach seiner körperlichen Beschaffenheit zugemutct wer­den kann. Dis Weigerung kann nur damit begründet werden, daß für die Arbeit nicht angemessener ortsüb­licher Lohn geboten wird, die Unterkunft sittlich bedenk­lich ist. und daß Verheirateten die Versorgung der Fami­lie unmöglich wird. Für die Frage der Angemessenheit und Ortsüblichkeit des Lohnes ist im Zweifel dos Gut­achten des Demobilmachungsausschusses des Arbeitsorts maßgebend.

Hinter Ziffer 19 wird cin.oelchaltet: Zncksr '-a. Der Vorsitzende des Bezirksrots ist befugt, für die Niihtbefol- güng der gesetzlichen Vorschriften oder der hiezu erlassenen Anordnungen des Bezirksrats Ordnungsstrafen bis z» 150 -4l festzusetzen, welche zugunsten der Oberamtspslege verfallen.

Vorstehendes tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Laiw. den 16. Mär- 191L Obrramtmann Cös. ,

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