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Wettspiel unterrichtete und allerlei Lieder lehrte, wie man sie in guter Gesellschaft nicht singt. In seinem Geschäft war er fleißig und aufmerksam, erfaßte leicht und arbeitete pünktlich, so daß sein Lehrherr wirklich große Stücke auf ihn hielt und ihm sein Vertrauen je länger je mehr zuwandte. Gegen den Einnehmer war er höflich und zuvorkommend, nahm ihm wo er konnte, Schreibereien, z. B. für die Korbflechter, ab und wußte sich sogar mit der alten Ursula auf einen erträglichen Fuß zu stellen. Seine Mutter steckte ihm das wenige zu, was sie verdiente, vom Bürgermeister bekam er bald ein kleines Taschengeld; was er sonst für das Wirtshaus brauchte, verdiente er mit Kartenspiel oder durch Gefälligkeiten, die er dem einen und andern mtt seiner gewandten Feder erwies. Dabei war er klug genug, in Weitungen selbst seiner Vergnügungssucht nicht zu weiten Spielraum zu lassen. Er entschädigte sich dafür an Sonntagen, wenn er unter dem Vorwand, seine Mutter zu besuchen, mit
seinen Genossen in die Nachbardörfer ging. Das wenigste davon erfuhr der Einnehmer, noch weniger der Bürgermeister. Denn Grieck bewies bald, daß er seinen Einfluß bei dem letzteren zum Nachteil derer zu verwenden wußte, welche ihn bei seinem Dienstherrn verklagen wollten.
(Forts, folgt.)
Vermischtes.
(Aeolsharfe.) —Sie haben keine Idee, wie meinMann des Nachts schnarcht!"
- „„Das thut mein Mann auch, aber ich habe ein gutes Mittel; sobald er mit dem Schnarchen beginnt, binde ich ihm eine Mundharmonika unter die Nase und es wird die schönste Musik daraus!""
(Er hat recht.) Sie: „Nun, wie gefiel dir heut die Primadonna?" — Er:
„Ich fand sie reizend, wie einen Engel"!
— Sie (eifersüchtig): „Hast du denn nicht gesehen, wie gemalt sie war?" — Er: „Ja, hast du denn je Engel gesehen, die nicht gemalt waren?"
(Treffer.) Hausierer: „Ausgezeichnete Dosen, meine Herren! Wollen Se nix kaufen?" — Gast (anulkend): „Solches dummes Zeug machen wir selber:"
— Hausierer: „Thut mir leid, meine Herren, das ist Zuchthausarbeit!"
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„ist von mir in meiner Familie während des rauhen Winters und bei besonders hartem Wasser angewandt worden. Sie macht die Haut glatt und geschmeidig und verhindertdas Aufipringen", so schreibt bnkannter Mediciner. Ueberall, auch in den Apotheken erhältlich.
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6. i-ionnsböng, Lsiösn-k^sbi'iksnt (k. uM.M.)
Forst amt Neuenbürg.
Revier Simmersfeld
Stammholz,- Stangen- und Brennholz-Verkauf
am Montag den 29 Januar
vorm, fl, II Uhr im „Hirsch" in Simmersfeld.
1) Stammholz aus Staatswald Distr. III Eitele Abt. 4 Schmugglerweg, 5 Schäuffler, 6 Hirschsprung.
u) Forchen. 8 Stück Langholz mit Fm: 9,38 I., 4,04 II., 2,95 III. El.
b) Tannen. 09 St. Langholz mit Fm: 54,91 I., 50,47 II., 12,21 III., 2,75 IV. El. 4 St. Sägholz mit Fm: 2,49 I., 2,35 II. El.
2) Stangen: Tannen und Fichten aus Staatswald Distr. IV Enzwald Abt. 10 Hummelberg und 29 Winterhalde.
Baustangen Stück: 47 I., 224 II., 140 III. El.
Hagstangen Stück: 238 II. 1298 III., 525 IV. El.
Hopfenstangen Stück: 530 I., 2720 II., 1040 III., 575 IV. El. 1700 V. El. Rebstecken Stück: 3865 I., 1730 II. CI.
3) Brennholz aus Staatswald Distr.
III. Eitele Abt. 4 Schmngglerweg, 5 Schäuffler, 6 Hirschsprnng und Distr.
IV. Enzwald Abt. 29 Winterhalde.
Rm: 42 Buchen Anbruch und Abfall,
61 Nadelholz dto.
W i l d b a d.
Iekmmtmachmrg
betr. die Anmeldung der Militärpflichtigen zur Stammrolle
I. Bezüglich der Anmeldung zur Stammrolle schreibt 8 25 der Wehrordnung folgendes vor:
1) Alle Militärpflichtigen haben sich in der Zeit vom IS. Januar vis 1. Februar zur Aufnahme in die Rekrutierungsstammrolle anzumelden.
2) Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat.
Als dauernder Aufenthalt ist anzusehen:
u) für militärpflichtige Dienstboten, Haus- und Wirtschaftsbeamte, Handlungs- dienec, Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere in einem ähnlichen Verhältnisse stehenden Militärpflichtige der Ort, an welchem sie in der Lehre, im Dienst, oder in Arbeit stehen und wenn solche an einem anderen Orte als dem der Wohnung in Arbeit bezw. im Dienste stehen, der Ort, in welchem sie ihre Wohnung (Schlafstellen) haben.
b) für militärpflichtige Studierende, Schüler und Zöglmge sonstiger Lehranstalten der Ort, an welchem sich die Lehranstalt befindet, sofern dieselben auch an diesem Orte wohnen.
3) Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes.
4) Wer innerhalb des Reichsgebietes weder einen dauernden Aufenthalt noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Ort, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.
5) Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugnis vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsorte selbst erfolgt.
6) Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach Ziffer 2 oder 3 anzumelden haben, zeitig abwesend, so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherrn die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.
7) Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend geschriebenen Weise so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgiltige Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Ersatzbehörden erfolgt ist. Bei Wiederholung der Anmeldung
l ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Losungsschein vorzulegen. Außerdem sind etwa eingetretene Aenderungen in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, Standes u. s. w. dabei anzuzeigen.
8) Von der Wiederholung der An- Meldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Miliärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hievon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zuückgestellt werden.
9) Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz verlegen, haben dies behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.
10) Versäumnis der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht.
11) Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu dreißig Mk. oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen.
II. Anzumelden haben sich hie- uach in der Zeit vom IS Januar bis 1. Februar 1999 ebensowohl Württemberger als Angehörige anderer deutscher Staaten und zwar:
1) Alle im Jahre 1880 geborenen jungen Männer.
2) Alle diejenigen Militärpflichtigen der Altersklassen 1878 und 1879, welche weder ausgehoben, noch vom Dienst ausgeschlossen, noch ansgemustert, noch der Ersatzreserve, noch dem Landsturm überwiesen worden sind, mögen dieselben früher am gleichen oder an einem anderen Ort gestellungspflichtig gewesen sein.
3) Alle diejenigen Militärpflichtigen früherer Altersklassen, welche aus irgend einem Grund, z. B. Krankheit, Abwesenheit, Ilntersuchungs- oder Strafhaft, kürzlich erfolgte Einwanderung, an der Aushebung noch nicht oder noch nicht insoweit teilgenommen haben, daß über ihre Militärpflicht definitiv entschieden werden konnte.
4) Die zum einjährig freiwilligen Dienst Berechtigten haben sich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, sofern sie nicht vorher bereits zum aktiven Dienst eingetreten sind, bei der Ersatzkommission ihres Gestellungsortes (Oberamt) schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen.
Den 15. Januar 1900.
Stadtschultheißenamt:
B ä tz ne r.