dl
M
MW
t-.'
d'
5c
Nr. 62.
Amis- und Anzeigeblatt für den OberamtsbezirL Calw.
94. Jahrgang.
Srschein»»g-n>-ile: « nwl A»,klg>-„prel»: Die kl-inpalliff«
Zeile IL Psg-, lNeklaoien 8S Rs,,. Echlnft Lee «"jeigen-innal-m- l> Uhr »»r. uiktI-^4. g-rnivr-cher 6.
Samstag den 13. Marz 1919.
Bezugspreis: In der Stadt mit rrSgerlohn Mk. 2 25 vierteljährlich.
PostbezugSpreiL kn OrlS- vnd NachbaroriSverkehr Mk. 215, tm Fernverkehr _Mk. L.2L, Bestellgeld in Württemberg LO Psg.
Amtliche Bekanntmachung»«.
Oberamt Calw.
Dctr. Erwerbslofenstaiistik.
1. Die Gemeindebehörden werden beauftragt, die Zahl der unterstützten Erwerbslosen am Freitag jeder Woche, erstmals am 28. März, getrennt nach Berufen oder bisherigen Tätigkeiten, dem für sie zuständigen Arbeitsamt anzuzeigen und dabei die Gesamtzahlen der erwachsenen männlichen, der erwachsenen weiblichen und der jugendlichen Erwerbslosen anzugeben.
2. Die Arbeitsämter werden angewiesen, die Zahl der Erwerbslosen in die ihnen Angehenden Vordrucke „Verzeichnis der unterstützten Erwerbslosen", getrennt nach Berufen und unter Angabe der Gesamtzahlen der erwachsenen männlichen, der erwachsenen weiblichen und der jugendlichen Erwerbslosen einzutragen und die ausgefüllten Vordrucke mit dem „Verzei^nis der offenen Stellen und der Stellesuchsnden" so zeitig abzusenden, daß sie am Montag jeder Woche, erstmals am 81. März, mit der ersten Post beim Landesamt,ein- tr - '-en.
3. Die Gemeindebehörden werden darauf hingewiesen, daß sie die Zahl der unterstützten Erwerbslosen dem Arbeitsamt pünktlich und regelmäßig melden.
Den 11. März 1919. Oberamtmann Eös.
Bekanntmachung betr. Einmachzucker.
Dem Kommunalverband ist schon jetzt ein Teil des Einmachzuckers für dieses Jahr zugeteilt worden. Auf den Kopf der Bevölkerung entfällt vorläufig 1 Kilo. Eine weitere Zuteilung kann vorerst nicht erfolgen, selbst für den Fall, daß das zur Verfügung stehende Quantum für den gedachten Zweck nicht ausreichen sollte. Oberamtmann:
Calw, den 12. März 1919. Eös.
Oberamt Calw.
Maßnahmen zur Linderung der Futternot.
Auf Grund der Vundesratsvcrordnung über die wirtschaftliche Demobilmachung vom 7. November 1918 (NGBl.-S. 1292) wird vom Staatskommissar für Demobilmachung verfügt:
8 1. Die Ausfuhr von »
1. Nckerbohnenstroh,
2. Erbsenstroh.
8. Klcesamenstroh,
4. Mohnstroh,
3. Nepsstroh,
8. Wickenstroh,
aus dem Bezirk eines Kommunalverbands ist nur mit Genehmigung des Oberamts zulässig. Die Genehmigung wird, soweit das Stroh mit der Eisenbahn aus- geführt wird, durch Abstempelung des Frachtbriefs, im übrigen schriftlich erteilt.
8 2. lieber Beschwerden wegen Verweigerung der in 8 1 bezeichneten Nusfnhrerlaubnis entscheidet die Londesfuttermittelstelle endgültig.
8 3. Diese Verfügung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung neben der Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos 18. Armeekorps betr. Ausfuhrverbot für Stroh ans Württemberg vom 28. Au"„st ig<8 (Staatsanzeiger Nr. 198), welche nach dem Aufhören des Belagerungszustandes in Wirkung geblieben ist, in Kraft.
Den 18. Mörz 1919. Oberamtmann Eös.
Oberamt Calw.
Bekanntmachung betr. Schafschur.
Das Arbeitsministerium hat im Auftrag des Reichs- amts für die wirtschaftliche Demobilmachung folgendes angeordnet:
Artikel l.
In der Bekanntmachung Nr. XV. I. 1771/5. 17. K. R.» A. betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung der deutscljen Schafschur und des Wollgefälles bei den deutschen Gerbereien vom 1. Juli 1917 erhalten die §K 7 und 12 folgende Fassung:
8 7. Die Kriegswollbedarf - Aktiengesellschaft in Berlin SW. 48. Verl. Hedemannstr. 3. wird für das nach Z 5 festgestellte Verkaufsgewicht reingewaschener Wolle dem Verkäufer folgenden Uebernahmepreis zahlen:
1. Soweit er Echafhalter ist. für
/X/X/X/X Feinheit 25,20 Mark zuzüglich einer Prämie von 8,00 Mark für vollschürige Edrl- Merinomolle
/X/Xk Feinheit 23.60
/XiX
22.00
/X
»»
20.80
H bis 8
19.60
8
W
18.40
8 bis 0
17.20
C
16.00
E bis 0
15.00
0
14,00
O bis 8
18.00
L
»»
12,00
für 1 Kilogramm reingewaschene Wolle einschließlich Waschlohn.
!!. Soweit er nicht Schafhalter ist: den gemäß den unter I. getroffenen Bestimmungen festgesetzten Uebernahmepreis zuzüglich 3 v. H.
Die zu zahlenden Preise werden von der Kriegs- wollbedarf-Aktienoese^ibaft unter Zuziehung einer Sachverständigenkommission festgesetzt. Die Kriegswost- bedarf-Aktiengesellschast wird auf diese Preise vor endgültiger Regelung eins Abschlagszahlung gewähren.
. 8 12. F re i g a b e. An Schafhalter werden hier
mit. ohne daß es eines besonderen Antrages bedarf, zum Zwecke der Selbstversorgung aus dem jährlichen Schuranfall der im eigenen Besitz befindlichen Schafe folgende Mengen Nahwolle sSchmutzwölle) freigegeben: hei einem Schafbestand von
1 kg Rohgewicht sSchmutzwölle)
Oberami Calw.
Württ. Höhere Maschinenbauschul« Eßlingen.
Der nächste, mit Rücksicht auf die Kriegsteilnehmer auf etwa drei Monate abgekürzte Kurs wird Anfang Mai d. I. beginnen. Es sollen alle Klaffen geöffnet werden. Anmeldungen sofort, spätestens bis 18. März d. Z. an die Eclprlleitung. Später eingehende Anmeldungen können nickt berücksichtigt werden. Anmeldevordrucke unentgeltlich durch die Schulkanzlei. Die Aufnahmeprüfungen finden einige Tage vor Schulbeginn statt. Wegen des starken Andrangs kann nur eine beschränkte Anzahl Schüler neu ausgenommen werden,- in erster Linie werden ältere Kriegsteilnehmer berücksichtigt. Von der Entscheidung über ihre Aufnahme erhalten die Angemeldeten Ende Mürz Nachricht.
Den 12. März 1819,^, Oberamtm««» Eos»
3
'1 Schaf
2 Schafen bis 4 Schafen
1
2
3
5
- 7
„
4
8
» w
5
11
» 50
„ *
10
51
« '00
15
100
„200
20
mehr als 200
25
Dis Freigabe erfolgt unter der Bedingung, daß dis Schafhalter ibren sonstigen gesamten Anfall an Wolle von eiosnen Schaan entsprechend den Anordnungen dieser Bekanntmachung zur Ablieferung bringen.
Im übrigen können Anträge auf Freigaben nach Mlehnung eines Ankaufs durch die Kriegswollbedarf- Aktiengesellschaft (8 k) für die abgelehnten Menaen gestellt werden. Die Anträge sind unter genauer Angabe der abgelclmten Menaen und Einsendung eines Zullers an die Kriegsrohsto^abteilung. Sektion XV. I. Berlin SM. 48. Wilbeimstraße A), zu richten, welche für die Entscheidung zuständig ist.
Die fretgegebenen Mengen sind gesondert von den übrigen zu halten.
Artikeln.
Die Bekanntn'nchnna Nr. XV. I 1492/8 17. K.NA. vom 20. September 1917 betreibend Ansff'brun"s- bestimmunasn gemäß. 8 12 der Bekanntmachung Nr. Vtz I. 1771/5. 17. K.N.N. vom 1. Juli 1917. betreffend ^eschl-kanabme und Bestandserhebnng der deutschen Schaffchur und des Wollgefälles bei den deutschen Gerbereien tritt außer Kraft.
Artikel IN.
Diese Bekanntmachung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.
Den 13. März 1919.
Oberamtmann Gös.
Oberamt Calw.
Bekanntmachung betr. Rückgabe in Belgien und Frankreich beschlagnahmter Betriebsrinrichtungerr.
I. Nach der Verordnung vom 1. Februar und nach dem Gesetze vom 19. Februar 1919 (RGBl. S. 143 und
S. 199) sind diejenigen, die am 31. Januar 1919 industrielle oder landwirtschaftliche Betriebseinrichtungen irgend welcher Art in Besitz oder Gewahrsam hatten, bei Vermeidung empfindlicher Strafen stz 6) verpflichtet, diese Gegenstände der Neichsentschädigungskommis- ston, Maschinenstelle, Berlin XV 10. Viktoriastraße 34 (Telegrammadresse: Nekbehörde Berlin: Fernsprecher: Zentrum 9124—26. 9140 bis 9143) anzumelden. Nach der Bekanntmachung des Neichsministeriums des Innern vom 25. Februar 1919 (NEBl. Nr. 47) ist die Anmeldung bis zum 20. März 1919 zu bewirken.
Auf Grund der Ermächtigung in 8 1 Satz 2 der Verordnung vom 1. Februar 1919 bestimmt die Neichs- entsästidigungskommiffion über Art und Inhalt der Anmeldungen folgendes:
1. Die Anmeldung ist für jede Betriebseinrichtung einzeln auf amtliche« Bordrucken in vier gleichlautenden. durch eine lose Klammer zu verbindenden Stücken (1 Hauptkarte und 3 Nebenkarten) zu bewirken. Die benötigten Vordrucke liefert die Reichsentschädigungs- kommiffion unentgeltlich auf Anfordern.
2. In der Anmeldung muffen angegeben werden:
s) falls bekannt. Ursprung der Betriebseinrichtung
(Name des früheren ausländischen Besitzers, Land in dem. und Ort, an dem der Gegenstand Lefchla nahmt worden ist):
d) Name des jetzigen Besitzers, feine Anschrift, Standort des Gegenstandes:
c) Vermittlungsstelle, durch welche die Betriebsein
richtung bezogen wurde, falls bekannt, unter Angabe der Beschlagnahmenummer (z. B.:
fr Nr. 54 8. ci. K. iA. I. Nr. 301) und der Nuf. ncchmebogennummer sowie unter abschriftlicher Wiedergabe des an der Betriebseinrichtung etwa vorhandenen Firmenschildes:
<1) an die Vermittlungsstelle gezahlter Kaufpreis:
e) kennzeichnende Merkmale über Art und Abmessungen (Leistung) der Betriebseinrichtung (z. B. bei Drehbänken: Spitzenhöhe und Drehlänge, bei Motoren: ?8 Tourenzahl usw.):
f) falls nicht genau bekannt, ungefähres Alter:
g) falls nicht genau bekannt, ungefähres G-w-'^t (ohne Zubehör und Ersatzteile):
h) Zubehör und Ersatzteile:
i) etwaige an dem betreffenden Gegenstand vor» genommene Umbauten:
k) jetziger Zustand (sehr gut erhalten noch voll gebrauchsfähig, nur nach größerer — kleinerer — Reparatur gebrauck/ssäbia, unbrauchbar).
3. In der Anmeldung sollen, falls bekannt, angegeben werden:
g) Hersteller und besondere Kennzeichen der Betriebseinrichtung, z. B. bei Maschinen Typ sowie etwaige besondere Angaben über Bauart:
d) etwaige Einwendungen gegen die sofortige oder demnächstige Rückgabe an die deutsche Negierung gegen angemessene Entschädigung.
4. Die Hauxtkarte und dir drei Nebenkarten dürfen nicht gefaltet werden.
5. Wo meh-cre Betriebseinrichtungen in Frage kommen, ist außer den Einzelmeldungen (je in vier Stücken) eine Eesamtausstollnirg nebst drei Abschriften beizufügen, die enthalten muß:
») Name des fetzigen Besitzers, seine As^^ist. Ctandort des Gegenstandes:
d) Art der Betriebseinrichtung:
c) jetziger Zustand der Betriebseinrichtung,.
II. Die gleiche Aufforderung ergeht an alle militärischen und bürgerlichen Dienststellen, in deren Gewahrsam, in Betrieben, in Parks, in Bergwerken, Ha- fenanlagen, auf Lünern. Eisenbabnen. Schiffen. Werften oder sonstwo sich derartige Betriebseinrickstungen belgischer oder französischer Herkunft befinden. Soweit diese Dienststellen wegen mangelnder Sachkunde außerstande sind, alle geforderten Angaben zu machen, müssen wenigstens die bekannten oder leicht zu ermittelnden verzeichnet werden.
Die amtlichen Vordrucke sind auch bei der Wirt- ^>g ^-Technischen Abteilung des Arbeitsministerium» in Stuttgart (5>otel GMer) erhältlich.
Den 11. März 1918. Obernmtman» Cös.