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die Erlaubnis zum Besuche des Parks verweigert, Albrecht war eine viel zu energische Natur, als daß er seinen gefaßten Entschluß deshalb hätte anfgeben sollen, ja dies Hindernis reizte ihn noch mehr und er beschloß, unter allen Umstünden den Park zu besuchen, selbst ans die Gefahr hin, mit dem Baumeister deshalb in Conflikt zu geraten.
Vom Thurme des Dorfes Marienthal schlug es zwei, als der Landschaftsmaler Albrecht sich dem Gntspark von der Feldseite her näherte, einen kaum erkennbaren Fußpfad, welcher neben dichtem Erlengebüsch hinlief, verfolgend ; jetzt trennte ihn nur noch eine etwa 150 Fuß breite Lichtung, auf der sich einige starke Buschpartieen befanden von dem Gutsparke.
Albrecht hatte den Park erreicht, die Ruine gefunden, bei dem stahlen Schein des anbrechenden Tages den Boden vor dem alten, mit dichtem Epheu bezogenen Gemäuer sehr sorgfältig geprüft. Und eine Stelle des Rasens, die ließ es deutlich erkennen, da mußte vor einiger Zeit sehr rücksichtslos umhergegangen sein, man war dann bemüht gewesen, den zerstörten Rasen durch Nachsäen wieder ansznbessern, und diese Spuren, die zeigten sich auch nach dem Hauptwege führend, in kleineren und größeren Flecken schwach aufkeimenden Grases.
Der Maler hatte dieselben, langsam weiter streifend, sehr aufmerksam niederblickend verfolgt, er sagte sich, daß hier an jenem Unglückstage viel hin- und hergegangen sei, daß über den Rasen fort die Leiche getragen worden sei unbekümmert darum, ob die Grasnarbe dabei beschädigt
werde oder nicht, war ja doch das Leben des „Herrn" vernichtet, dessen, der im Leben so Vielen Gutes, gethan. Albrecht war am Hauptwege angelangt, er ging von hier nach der alten Ruine wieder zurück, aber nicht wie vorhin, bald stehen bleibend, wieder weiter schreitend, fast auf dein Rasen hin, sondern jetzt nur noch nach der Stelle sehend, von wo er ansgegangen ; sein Schritt war gleichmäßig fest, es war unzweifelhaft, er inaß die Entfernung, die zwischen dem Wege und der Stelle vor dem alten Gemäuer lag, der Stelle von der aus er vorhin die Spuren auf dem Rasen verfolgt und auf der er jetzt wieder angelangt war, er bückte sich tief zur Erde, bald rechts, bald links hintretend, er strich mit der Hand über den Rasen, bald hier, bald dort, aber immer nach einem etwa l'/i Fuß großen Fleck desselben znrückkehrend. Hier wuchs der Rasen üppiger, die Halme standen dem Gefühl der Hand nach kräftiger und bei der immer stärker werdenden Tageshelle erkannte
nun der"Maler auch, daß das Gras eine etwas dunklere, üppigere Färbung habe, er war fest überzeugt, da hatte der Kopf des Barons gelegen, sein Blut die Stelle gedüngt, die Grashalme üppiger aufschießend gemacht. (Fortsetzung folgt.)
(Schwitzen der Hände.) Bei übermäßigem Schwitzen der Hände verreibe man morgens und abends je einen Kaffeelöffel voll Seifenspiritus zwischen den Händen und trage über Nackt lederne Handschuhe, die innen mit Talkpulver bestreut sind.
(Beim Zahnarzt.) Zahnarzt (zum verzweifelten Patienten): „Schreien Sie doch nicht so! . . Sie haben ja für eine schmerzlose Zahnoperation bezahlt!"
(Ein dunklerFall.) Frau Professor: „Lina, hat mein Mann schon Kaffee ge- trunken?" — Lina: „Ich weiß es nicht, Frau Professor!" — Frau Professor So frag mal!" —Lina: „Hab schon gefragt — der Herr Professor weiß es auch nicht!"
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W i l d b a d.
Nachstehende
ortspolizeiliche Vorschriften
betreffend die An- und Abmeldung der durchreisenden Fremden in der Stadt Wildbad mit der Parzelle Windhof, wird hiemit der Einwohnerschaft in Erinnerung gebracht.
Verfehlungen hiegegen werden uunachsichtlich bestraft.
Den 7. Mai 1899. Stadtschultheißenamt:
B ä tz n e r.
Auf Grund des Art. 15 Ziff. 2 und der Art. 51 und 52 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 wurden für die Stadt Wildbad mit der Parzelle Windhof folgende ortspolizeiliche Vorschriften erlassen.
§1.
Während der Saison, also vom 1. Mai bis 1. Oktober jeden Jahres sind sämtliche durchreisenden Fremden (Badgäste, Luftkurgäste, Geschäftsreisende, Ver- gnügungsreisende, Besuche u. s. w., welche in Gast- oder Privathäuser für Entgelt» oder unentgeltliche Wohnung) nehmen, durch den Wohnungsgeber bei dem Stadtschultheißenamt an- und abzumeldeu.
, . § 2.
Diese An- und Abmeldungen haben jeden Tag morgens längstens bis 8 Uhr, bezüglich aller während des vorangegangenen Tages oder während der Nacht angekommenen, beziehungsweise abgereisten Fremden zu geschehen.
8 3.
Zu den An- und Abmeldungen werden besondere Zettel vom Stadtschult- .heißenamt unentgeltlich abgegeben und zwar:
für Anmeldungen von über 2 Tage hier verweilenden Fremden, von weißer Farbe; für Anmeldungen von blos bis zu 2 Tagen hier anwesenden Fremden von roter Farbe und für Abmeldungen von grüner Farbe.
Für. die Verwendung der richtigen Formulare und die genaue, deutliche 'leserliche Ausfüllung der Ap- und Abmeldezettel ist der Wohnungsgeber strafrechtlich verantwortlich'/ - .... . / .1— —.
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