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Telegramm der Wildbader Chronik.

Berlin, 14.März. Der Reichstag lehnte mit 209 gegen 141 Stimmen die von der Regierung geforderte Friedens- Präsenzstärke von 502500 Man ab. Dafür stimmten die Konservativen und die Reichspartei, die Nationalliberalen, die freisinnige Vereinigung und die Reform- Partei. Dagegen stimmte das Zentrum, die Volksparteien, die Sozialdemokraten, die Welfen, die Polen, der bayerische Bund und die Elsäßer. Hierauf wird auch der Kommissions-Antrag, nach welchem 7000 Mann gestrichen werden sollten, gegen die Stimmen des Zentrums und der frei­sinnigen Vereinigung abgelehnt, da Konservative, Reichspartei und National- liberale auf der Regierungsvorlage be-^ harrten.

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Aoäedilüer gratis.

Vergebung

der Jahres-Bahn- und Hochbauarbeiten

auf der Lahnstrecke CalwPforzheimWildbad.

Die Bauarbeiten und Lieferungen für die Unterhaltung des Bahnkörpers nebst Zubehörden, sowie sämtlicher Bahn- und Dienst­wohngebäude in der Zeit vom 1. April 1899 bis 31. März 1900 sind im Weg des schriftlichen Angebots zur Ausführung zu ver­dingen.

Leistungsfähige Unternehmer werden hiemit eingeladen, von Len Voranschlägen, der Preisliste und dem Bedingungsheft bei der Unterzeich­neten Stelle oder den Bahnmeistern in Neuenbürg und Hirsau Einsicht zu neh­men und ihre mit neueren amtlichen Zeugnissen über Tüchtigkeit und Vermögen zu belegenden schriftlichen Angebote, welche in Prozenten der Voranschlagspreise ausgedrückt sein und die zu übernehmenden Arbeitsgattungen deutlich und getrennt enthalten müssen, versiegelt und entsprechend überschrieben, spätestens auf den Zeit­punkt der Eröffnung

Montag, den 2«. März 1899, vormittags 8 Uhr,

dahier einzureichen. Nachgebote werden nicht berücksichtigt.

Pforzheim, den 9. März 1899.

Kgl. W. Eifenbah,»betriebsbauamt.

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Sonntag, den 19. Marz

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im l-lots! k^ost.

Die verehrt. Ehren- und passiven Mitglieder des Vereins mit ihren Familienangehörigen wer­den hiedurch sreundl. eingeladen. Fremde kön­nen eingeführt werden gegen Entröe von 1 Mk. Hiesige Nichtmitglieder haben keinen Zutritt.

Anfang xrägs abends 8 Uhr.

Dev Wovstanö.

1 Morgen

Wiese

in der wüsten Au hat aus freier Hand zu verkaufen; ebenso '/- Morgen

Acker

rnit Scheuerantheil im HäSlich.

Wagner Lipps Wwe.

Ein einfaches Mädchen aufs Land nicht unter 17 Jahren sofort oder spä­testens bis Georgii.

Hofjäger koit-eHts, Kgl. Fasanerie Härdtle, Station Kornthal.

W i l d b a d.

Bekanntmachung.

Nach § 8 der Minist. Verf. vom 7. Okt. 1890 (Reg. Bl. S. 240) bezw. nach der Min. Verf. vom 29. Nov. 1892 (Reg. Bl. S. 591) betr. der Schutz der Vögel und Art. 40 des Polizeistrafgesetzes wird mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bestraft, wer in der Zeit vom I. März bis 15. September Hunde oder Katzen im Walde oder auf freiem Felde um- herschweifeu liitzt.

Dies wird hiemit bekannt gemacht.

Wildbad, den 11. März 1899.

Stadtschultheißenamt:

Bätzner.

W i l d b a d.

öekamltmachililg

betr. die Anmeldung von Neubauten, Bauverbesserungen u. s. w. zur Ein­schätzung für die Gebäudebrandver­sicherung.

In Gemäßheit eines Erlaßes des K. Verwaltungsrats der Gebäudebrandver­sicherungsanstalt vom 31. August 1892 wird hiedurch bekannt gemacht:

1) daß Neubauten. Bauveräuder- nugeu und Banverbesserungen einschließ, lich neuer Gebäudezubehörden, welche noch nichtzurGebändebrandversicherungein-

geschätzt siud nnd nicht den bloßen Er- satz abgebrannter, versichert gewesener Ge- bäude oder Gebäudebestandteile bilden (Art. 26 des Gesetzes vom 14. März 1853) im Fall einer Brandbeschädigung unr dann als versichert vehaudelt werden, wenn sie vorher von dem Gebäudebe- fitzer bei dem Ortsvorsteher entweder zur sofortigen auf Kosten des Eigentum, ers erfolgende Einschätzung (Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 1853) oder zur ordentliche« auf Kosten der Gemeinde geschehenden Jahresschätzuug (Art. 12 bes Gesetzes) angemeldet worden find, (zu vergl. Ziffer 9 des Normalerlasses vom 30. Mai 1865; Klumpps Handaus- gäbe des Gesetzes vom 14. März 1853. Note 3 zu Art. 13);

2) daß durch eine bloße Vormerkung Von Amtswegeu, soweit eine solche über­haupt stattfindet, die erforderliche Anmel­dung der Gebäudebesitzer nicht ersetzt wird;