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Aenera! - Anzeiger für Mildbad und Mwgebuug.

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Nr. 14-2.

Dienstag, 14. Dezember 1897.

33. Jahrgang.

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Stuttgart, 9. Dezember. Herzog Robert von Württemberg hat sich von sei­nem Sturz mit dem Pferde schon wieder soweit erholt, daß er das Bett jetzt ver­lassen, in wenigen Tagen wird der Her­zog wieder in seine Wohnung in der Ne­ckarstraße übersiedeln.

Stuttgart, 9. Dez. (Landtag.) Erste Beratung des Ortsvorstehergesetzes. Schuhmacher (Volksp.): Die Vorlage habe eine Bedeutung und Wichtigkeit, wie sie nur wenig Beratungsgegenstände zukommt. In der Hauptsache spricht die Volkspartei ihreZustimmung zu der Regierungsvorlage aus. Die Entrüstung der Ortsvorsteher über die Vorlage brauche die Regierung nicht tragisch zu nehmen. Was bedeutet denn auch diese Entrüstung einiger 100 Ortsvorsteher gegenüber der Entrüstung von 100000. Wir bekämpfen, daß die Ortsvorsteher auf 10 Jahre gewählt wer­den und schlagen 68jährige Wahlperio­den vor. Wir wollen ferner nicht, daß die volle Pension schon nach 2, sondern erst nach 3 Wahlperioden eintreten soll. In der 1. Periode von 8 Jahren soll nur eine ganz geringe Pension bezahlt werden. Die bisherigen Schultheißen sollen ihr Amt niederlegen, da zu längerem Znwarten kein Grund vorliege. Die Volkspartei an­erkenne diewohlerworbenen Rechte" nicht; der Staat könne Alles ändern. Auf dieser Grundlage sei die VP. bereit, ihr Entgegen­kommen zu zeigen. Rembold (Z.) Seine Freunde stellen sich in dieser Frage auf den Rechtsstandpunkt. Es sei dabei gleichgiltig, ob die Rechte von 1000 oder nur von 1 Individuum verletzt werden. Seine Partei halte sich an ihr Programm und an die Resolution, welche sie vor 3 Jahren ein­gebracht habe. Die Ortsvorsteher haben kein lebenslängliches Recht auf Ausübung ihres Amtes, wohl aber ein lebensläng­liches Recht auf deu Bezug aller ihrer Bezüge. Es liege hier eben ein Vertrag vor und der Staatsrechtslehrer Laband stimme dieser Ansicht bei. Das Zentrum stehe in dieser Frage auf einem prinzipiell verschiedenen Boden mit der Volkspartei. Die Ortsvorsteher haben ein Recht auf den vollen Bezng ihrer Leistungen, die ihnen lebenslänglich zugesagt sind. Der Art. 3 gebe die Pension in nicht genügender Weise, die oft zum Lebensunterhalt nicht ausreichen würde. Man höre nun oft, ein Ortsvorsteher, der sich gut verhalte, werde ja wieder gewählt. Aber gerade

ein tüchtiger Ortsvorsteher habe oft Feinde ^ in seiner Gemeinde. Das Publikum sehe oft nur darauf, ob glänzende Versprech­ungen gemacht werden u. s. w. Der Aus­scheidende habe also auch nicht annähernd eine Garantie, daß er wieder gewählt werde. Wenn es nicht möglich sei, volle Entschädigung zu gewähren, was nicht außer allem Zweifel sei, so müßte even­tuell davon Umgang genommen werden, die Rückwirkung des Gesetzes zu genehmi­gen. Selbst Kloß habe vor zwei Jahren Bedenken gehabt und Schutz der wohl­erworbenen Rechte gefordert und eine Ent­schädigung verlangt. Schließlich erwägt Redner, ob mit dem Ortsvorstehergesetz nicht besser zugewartet worden wäre bis zur Einführung des bürgerlichen Gesetz­buchs. Schumacher (Vp.) beantragt, das Gesetz an eine Kommission von 16 Mit­gliedern zu verweisen. Hartranft (D.P.): Der Gesetzentwurf sei von einschneidender Bedeutnng für den Staat und die Gemein­den. Wenn die Ortsvorsteher sich gegen das Gesetz auflehnen, so wehren sie sich eben ihrer Haut. Daß die Lebensläng- lichkeit abgeschafft werden muß, ist ein Glaubenssatz, an dem nicht mehr zu rütteln ist und die Verhältnisse liegen so, daß es niemand erwünscht sein kann, die Sache zum Abschluß zu bringen, als den Orts­vorstehern selber. Es handle sich jetzt nicht mehr um das Ob ? sondern um das Wie? Ein Vorzug der Lebenslänglichkeit habe zweifellos darin bestanden, daß eine plan­mäßige, beständige Führung der Gemeinde­geschäfte eher möglich gewesen sei. Die Festsetzung der Wahlperiode auf 10 Jahre erscheine zunächst als zweckmäßig. Später könne man vielleicht die 1. Wahlperiode noch beschränken, dann aber sollte, nach­dem sich der Manu bewährt habe, eine längere Periode eingeführt werden. Was die Pensionsrechte anbelangt, so enthält der Entwurf das Mindeste, was gefordert werden kann. Der Art. 3 des Gesetzes habe einen geradezu niederdrückenden Ein­druck auf die Ortsvorsteher gemacht und in weiten Kreisen ein berechtigtes Auf­sehen hervorgerufen. Das hier beliebte Vorgehen gegen einen Stand stehe einzig da und gehe weit über das hinaus, was selbst die extremen Parteien verlangt haben. Man spreche den Ortsvorstehern einfach die Existenzberechtigung ab und sehe sie gewissermaßen als eine Landplage an. Aus einzelnen Auswüchsen dürfe man nicht den ganzen Stand beurteilen. In der Frage

der Selbständigkeit und Entlastung der Ortsvorsteher ist der Entwurf aber aus der Rolle gefallen. Dieser Vorwurf könne der Regierung nicht erspart bleiben. Die Strafrechtspflege müsse den Ortsvorstehern abgenommen werden, weil dadurch in hohem Maße ihre Stellung erschüttert werde. Was nun die finanzielle Frage anbelangt, so meint Redner, daß, wenn das Volk vom Nebel der Lebenslänglichkeit erlöst werden wolle, es dasür auch bezahlen müsse. Er empfiehlt dem Hause die nähere Prüfung der kürzlich von 1200 Ortsvor­stehern angenommenen Resolution. Krug (Z.) Die Nebenbezüge gehören auch ent­schädigt, schließt sich den Ausführungen des Abg. Hartranft an. Jedenfalls sei die Gegenwart zur Abschaffung der Lebens­länglichkeit möglichst ungeeignet. Pfaff (D. P.) wünscht eine lange Dauer der Wahlperiode. Die im Entwurf vorge­sehene Entschädigung sei nicht genügend) Dieselbe soll eine volle sein. Sachs (D.P.t Es ser fraglich ob der jetzige Zeitpunke zur Einführung des Gesetzes der richtig­sei. Das beste wäre, das Einführungs. gesetz zum bürgerl. Gesetzbuch abzuwarten. Man könne ja durch ein vorübergehendes Gesetz dafür sorgen, daß keine lebensläng­lichen Ortsvorsteher mehr gewählt werden. Eine Rückwirkung des Gesetzes sollte nicht stattfinden. Die Bestimmung betr. der Schonzeit sei unannehmbar; ein 30 Jahre im Dienst stehender Ortsvorsteher habe 3 Jahre Schonzeit, einer, der erst 1 Jahr im Amt stehe, dagegen 9 Jahre. Einen Uebergangszustand zu schaffen halte er für notwendig, solche Umwälzungen in der Staatsorduung sollte man nicht über Nacht machen. Die geplante Entlastung der Ortsvorsteher sei von keiner Bedeu­tung. Die vorgeschlagene Entschädigung se'. zu gering. Die Einkünfte aus den Nebenämtern müssen mit in Betracht ge­zogen werden. Kloß: Die Rückwirkung müsse eintreten, die heute teilweise ver­langte Entschädigung erscheine ihm zu hoch, da es dann auch Vorkommen könne, daß Ortsvorsteher sich absichtlich so auf­führen, daß sie nicht wieder gewählt werden, um dann die hohe Entschädigung zu erhalten. Min. v. Pischek: Er verhehle nicht, daß er überrascht darüber sei, daß in so weiten Kreisen des Hauses die An- sicht herrsche, daß eine Rückwirkung des Gesetzes nicht stattfinden solle, denn 1895 habe das Haus mit sehr großer Mehr­heit beschlossen, daß die Abschaffung der