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herausgerissen und in den inneren Räu­men durch Steinbombardements arge Verwüstungen angerichtet. Im deutschen Mädchen-Lyceum find die Fenster selbst des dritten Stockes zertrümmert. !

2. Dez. Gestern Abend fanden er­neute Unruhen in großem Blaßstabe statt.' In den Vorstädten wurden mehrere Häu- § ser angezündet. An einer Stelle schoß der Pöbel auf die Polizei, welche das, Feuer mit Revolverschüssen erwiderte.! Versch'edentlich mußte Militär eingreifen.! Nach Meldungen Wiener Blätter! wurden bei den Unruhen 3 Personen ge- ^ tötet und 36 verwundet. !

L o k « L e s.

):( Wildbad, 2. Dez. Zur allge­meinen Freude wurde sofort nach Beendi­gung der Saison der Umbau des Kgl. Kurtheaters begonnen und dieArbeiten konnten bis vor wenigen Tagen fortge­führt werden. Das alte Theater war bis zum Jahr 1873 in Privathänden ge­wesen und ging dann durch Kauf an die Kgl. Badverwaltung über. Trotz viel­facher Verbesserungen entsprach der Bau nicht mehr den übrigen Kureinrichtungen und es wurde deßhalb der Entschluß ge­faßt, eine gründliche Neugestaltung vor­zunehmen. Der Teil des Gebäudes der den Bühnenraum einschließt, wurde von Grund aus neugebaut und fast um das doppelte erhöht, ein stattlicher Backstein­bau, der im Rohbau noch vor dem Schnee­sturm vollendet wurde. Eine Zeit lang hieß es, der Vorderbau bleibe stehen, aber mit Genugthuung konnte man wahr­nehmen, daß auch er in der vergangenen Woche verschwand, so daß also das Ganze kein Umbau und Flickwerk, sondern ein harmonischer Neubau wird. Der Zwischen­raum hat an Tiefe gewonnen und die geplante Erhöhung der Logen gestattet eine bedeutende Erweiterung des Par- ketts und der Sitzplätze zu beiden Seiten.

Es bleibt nur noch der eine Wunsch übrig, die Parkettsitzreihen möchten am- phptheatralisch aufsteigend angelegt wer­den, was bei der gegenwärtigen Form der Damenhüte gewiß notwendig ist, wenn auch vou den hintern Sitzreihen der Blick noch die Bühne erreichen soll.

Wildbad, 3. Dez. Am letzten Mon­tag Abend fand im UotsI cks Lnssis die General-Versammlung des Schützen- Vereins statt. Auf der Tagesordnung stand: Rechenschaftsbericht n. Neu­wahl. Nachdem der Rechenschaftsbericht durch Schützenmeister Wilhelm Treiber verlesen, wurde zur Wahl geschritten und mit Stimmenmehrheit gewählt: Als Ober­schützenmeister P. Kiefer ssn., als Schütz- enmeister Wilh. Treiber, Sägwerkbe-

sitzer; in den Ausschuß als aktiv: Karl Maier, Fr. Treiber z. Windhof, Wilh. Großmann z. Löwen, G Linden­berger, Conditor und Eugen Pfau, Kunstmühlebesitzer. Von einigen Mitglie­dern wurde der Antrag gestellt, den pai- siv.'n Mitgliedern, insbesondere unseren Frauen und Jungfrauen durch Anberau­mung einiger geselligen Abende während der Wintermonate etwas inehr Vergnügen als bisher zu bieten, was bei den mei­sten Anwesenden Anklang fand. Um zur geselligen Unterhaltung übergehen zu kön­nen, wurde dieser Antrag dem Siebener- Ausschuß überwiesen. Voraussichtlich fin­det im Laufe des Winters ein Tanz- Kränzchen statt. Der Verein zählt gegenwärtig 52 Mitglieder.

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und Eleganz wegen und dadurch, als denselben noch ein Sachet zum Par­fümieren der Wäsche beiliegt, als ein Geschenk erweisen, das nicht minder repräsen- tabel wie praktisch, nützlich und willkommen ist. Trotz der Sachet- Beigabe ist der Ein­kaufspreis um keinen Pfennig erhöht worden. Erhältlich überall.

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W i l d b a d.

Bekanntmachung

betreffend die

Gemeinderats

Wahl.

I. Die Periode, auf w.lche die Herren

1) Fr. Wildbrett, Oberholzhauer hier,

2) Ehr. Pfau, Kaufmann

3) Fr. Hammer, Maurermeister

4) Joh. Volz, Flößer

in den Gemeinderat gewählt wurden, geht mit dem laufenden Jahre zu Ende.

II. Es sind daher 4 Mitglieder auf 6 Jahre neu zu wählen. Die Wahl findet nach den Formvorschriften des Gesetzes vom 6." Juli 1849 statt.

Wahlberechtigt und wählbar sind nach Bestimmungen des Gesetzes be treffend die Gemeindeangehörigkeit vom 16. Juni 1885 (Reg.°BI. S. 257) Art. 12 ff. mit den hienach bezeichneten Aus­nahmen diejenigen männlichen Bürger, welche im Gemeindebezirk wohnen, Las 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, und daselbst Steuern aus einem der Be­steuerung dieser Gemeinde unterworfenen Vermögen oder Einkommen oder wenig­stens Wohnsteuer entrichten, oder, wenn

sie gefordert würden, zu entrichten hätten. Den im Gemeindebezirk Wohnenden stehen diejenigen gleich, welche in der Ge- meindemit Staatssteuer aus Grund-Eigen- tum, Gebäuden oder Gewerben im Mindest­betrag von 25 veranlaßt sind. Dau­ernd ausgeschlossen von der Wählbar­keit (nicht auch vom Wahlrecht) sind nach § 31 des St.-G.-B. alb zu einer Zuchthausstrafe verurteilten P inen.

Zeitweise vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit an-geschlossen sind diejenigen Bürger:

1) welche unter Vormunds m'tehen,

2) welchen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffent­licher Ämter aberkannt worden sind. (K 32 bis 36 St.-G.-B.) während der Dauer des Verlustes dieser Rechte, oder welchen die bürgerl. Ehren- und Dienstrechte durch ein nach der früheren württ. Gesetzgebung ergangenes Urteil entzogen worden sind, solange diese nicht wieder hergestellt sind. (Art 13 des Gesetzes vom 26. Dez. 1871, Reg.-Bl.-S. 384.)

3) gegen welche wegen eines Verbre- chens oder Vergehens das Hauptverfahren eröffnet ist, wenn nach Entscheidung der Strafkammer das Landgerichts als wahr­scheinlich anzunehmen ist, daß die Verur­teilung die Entziehung der Wahl- und Wählbarkeitsrechte zur Folge haben wer­den, ! Art 4 des Ausf. Ges. zur R.-Str.- P.-O.vom 4. März 1879 Reg.-Bl. S. 50);

4) über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, während der Dauer des Ver­fahrens.

5) welche, den Fall eines vorüber­gehenden Unglücks ausgenommen eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mit­teln beziehen oder im laufenden oder letzt- vorangegangenen Rechnungsjahr bezogen und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder erstattet haben;

6) welche, obwohl sie mindestens vier Wochen vorher speziell gemahnt wurden, mit Bezahlung der in Art. 12 bezeichneten Steuern aus einem der letztvorangegang- enen 3. Rechnungsjahre mehr als 9 Mo­naten nach Ablauf des Rechnungsjahres, in welchem dieselben fällig geworden sind, noch ganz oder teilweise im Rückstand sind, und auch keine Stundung dafür er- halten haben, bis zur Bereinigung des Rückstands;

7) welche wegen verweigerter Annahme oder verweigerter Versetzung eines Ge­meindeamts vom Gemeinderat der ge­meindebürgerlichen Wahl- und Wählbar­keitsrechte für verlustig erklärt worden sind, (Art 18) auf die Dauer dieses Ver- lnsts.

Die Liste über die wahlberech­tig ten Per so ne n ist vom 6. ds. Mts. an aufdemRathause zurEinsi cht aufg elegt.

Einsprachen gegen die Wählerliste, sei es wegen Uebergeheus eines Wahlberech.