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werden und Ende 1902 soll das Riesenwerk vollendet sein. Es handelt sich um einen Kanal von nicht weniger als 1600 Kilometer Länge. Zum Vergleich führt die „Volksztg." die Dimensionen anderer bekannter Kanäle an. Der Nordostsee- Kanal besitzt nur 98,6 Kilometer Ausdehnung, der Suez-Kanal, sammt den Strecken, welche durch die Hinter-Seen führen, 161 Kilometer, der verkrachte Panama-Kanal war aus 73 Kilometer projektiert, der Nicaragua-Kanal auf 271,6 Kilometer.
— Avette Schiller - Guilbert, die Neuvermählte berühmte französische Soubrette, hat nicht nur durch ihren Gesang in den Singspielhallen von Paris und Amerika sehr viel Geld erworben, und zwar nie weniger als 150000 FrcS. im Jahr, sondern sich auch in der Goldminenspekulation stark bereichert. Den Grund dazu soll der kürzlich so tragisch ums Leben gekommene Minenkönig Barncy Barnato gelegt haben, indem er der Sängerin ein Portefeuille von Aktien einer
seiner neu gegründeten Unternehmungen zum Geschenke machte. Damals seien diese Aktien von geringem Wert gewesen, 'aber sie stiegen nach nnd nach, und da ' die Sängerin sie zur rechten Zeit, verkaufte, warfen sie ihr einen Gewinn von mehreren Hunderttausend Franken ab. Das Geschenk Barnatos soll übrigens auch für ihn selbst nicht nutzlos gewesen sein. Er habe darauf gerechnet, daß die Sängerin alle ihre Freunde in das Geheimnis dieses Geschenkes einweihen werde, und das sei auch eingetroffen und habe mächtig zu der Hausse beigetragen.
— (Guter Rat.) Vor einiger Zeit mußte der englische Lord Aberdeen eine Reise nach Schottland unternehmen. Da der Zug erst spät abends von London absnhr, ließ, er sich ein Bett im Schlaf
wagen anweisen und war bald in festem Schlummer versunken. Als er am nächsten Morgen erwachte, saß ihm ein Fremder Agenüber, der sich in höflichster Weise erkundigte, ob er vermögend sei. lieber- rafcht antwortete der Lord, daß er nicht zu klagen habe, es gehe ihm gut. — „Und darf ich fragen, wie hoch Sie ungefähr Ihren Reichtum schätzen?" — „Nun, wenn es Sie interessiert, auf etliche 100000 Pfund Sterling." — „Wenn dem so ist," fuhr der andere liebenswürdig fort, „dann erlauben Sie mir, Ihnen einen Rat zu erteilen. Nehmen Sie sich auf Ihrer nächsten Nachtreise ein ganzes Schlafkoupe und stören Sie Ihre minder begüterten Mitmenschen nicht durch Ihr entsetzliches Schnarchen."
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Lsiltsn-k-sbi'isisn 6. tlsnnebsk'g (k u k. Hoff.)
W i l d b a d.
Bekanntmachung.
Mekclnntmcrchurrg.
Das Kgl. Ministerium des Innern hat durch hohen Erlaß vom 7. Mai 1897 Ziff. 981
„für das Anbaurn der Olgastraße, von der Villa Wetzel bei Parzelle No. an, bis zum Gebäude No. 162 bei Parzelle No. ^; der Quer- straße XI im Hochenacker und der Baustraße an der Staatsstraße nach Enzklösterle,von deren Beginn am Ende der Olgastraße,bei Parzelle No. an,"
die hienach aufgeführten, von den bürgerlichen Kollegien dahier am 22. Januar ds. Js. beschlossenen, besonderen ortsbaustatutarischen Bestimmungen die Genehmigung erteilt, was hiemit gemäß tz 2 der Vollz.-Verfüg. zur Bauordnung bekannt gemacht wird.
I Für die oben näher bezeichnete Strecke der Olgastratze und der
Querstraße XI im Hohenacker:
1) Zwischen den Vordergebäuden einer und derselben Straßenseite ist auf die ganze Tiefe der Gebäude ein Abstand von mindestens 6 Mtr. von Hausgrund zu Hausgrund gemessen regelmäßig, und wenn nicht eine andere, gegen Wieder- abänderung gesicherte Vereinbarung getroffen wird in der Weise einzuhalten, daß jeder Bauende mit seinem Gebäude auf beiden Seiten mindestens 3 Mtr. von der Eigentumsgrenze entfernt zu bleiben hat.
2) Die Höhe der Gebäude darf in deren Mitte, vom Gehweg der Straße oder bei zurückgesetzten Gebäuden und solchen hinter Vorgärten, vom Vorplatz am Hause bis zum First gemessen, 14 Mtr. nicht übersteigen.
Für Ziergiebel, Türme und ähnliche, das Dach überragende Gebäudeteile, kann die Uebcrschreituug dieses Höhenmatzes unbeschadet der Vorschrift des Art. 23 Abs. 1 der allgemeinen Bauordnung gestattet werden, wenn dieselben nach dem Ermessen der Baupotizeibehörde eine entsprechende architektonische Ausstattung erhalten.
3) Die Stützmauern längs der Vorgartenlinie dürfen in der Regel die Höhe von 3 Mtr. nicht übersteigen.
4) Die zwischen den Vorderhäusern bleibenden Flächen sind, soweit sie nicht als Einfahrt benützt werden, als Ziergärten anzulegen.
II Für die Baustraße von deren Beginn am Ende der Olgastraße
bei Parzelle No ^ an:
1) Zwischen den Vordergebäuden einer und derselben Straßenseite ist auf die ganze Tiefe der Gebäude ein Abstand von mindestens 6 Mtr., von Hausgrund zu Hausgrund gemessen, regelmäßig, und wenn nicht eine andere gegen Wiederabänderung gesicherte Vereinbarung getroffen wird, in der Weise einzuhalten, daß jeder Bauende mit seinem Gebäude auf beiden Seiten mindestns 3 Meter von der Eigentumsgrenze entfernt zu bleiben hat.
2) Die Stützmauer längs der Vorgartenlinie dürfen in der Regel die Höhe von 1,50 Meter nicht übersteigen.
Den 24. Juni 1897. Stadtschultheißenamt.
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Blos eine Wafferverschwendung unverantwortlichster Art kann hier Wassermangel hervortreten lassen, wie es wirklich thatsächlich der Fall ist.
Der Einwohnerschaft wird der tz 16 des Vertrags über die städt. Quellwasserleitung mit dem Anfügen eingeschärft, daß nunmehr jede Verfehlung gegen denselben unnachsichtlich und mit ganzer Strenge geahndet werden würde, auch daß das hiezu ausgestellte Personal zur eifrigsten Nachvisitation aufgefordert worden ist.
Der tz 16. lautet:
„Aller unnötige Wasserverbrauch ist zu vermeiden. Das Offenlassen der Hahnen ohne Verwendung des Wassers wird, sofern der Waffer- bezug nicht nach Wassermesser stattfindet, mit einer von der städtischen Verwaltung festzusetzenden Conven- tionalstrafe von 20 Mk. bis 100 Mk. belegt."
Wenn der Wasserverschwendung nicht Einhalt gethan wird, so muß man mit innerer Notwendigkeit die Anbringung von Wassermessern in Aussicht nehmen.
Wildbad, den 29. Juni 1897.
Stadtschultheißenamt:
B ä tz n e r.
Stadt Wildbad.
Stammholz-Verkauf
am Samstag den 10. Juli d'. I., Vormittags 9 Uhr auf dem Rathaus iu Wildbad aus Stadtwald VI Kcgeithal Abt. 2 Schwenke
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.. 86,38 „
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Wildbad,
den 30. Juni 1897. Stadtschultheißenamt: I. V. Rometsch.