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W i l d b a d.
ekcrnnimclchung.
Das Kgl. Ministerium des Innern hat durch hohen Erlaß vom 7. Mai 1897 Ziff. 981
„für das Anbaurn der Olgastraße, von der Villa Wetze! bei Parzelle
No _??? an, bis zum Gebäude No. 162 bei Parzelle No. ^; der Querstraße XI im Hochenacker und der Baustraße H an der Staatsstraße nach
Enzklösterle,von deren Beginn am Ende der Olgastraße,bei Parzelle No. E, an," die hienach aufgeführten, von den bürgerlichen Kollegien dahier am 22. Januar ds. Js. beschlossenen, besonderen ortsbaustatutarischen Bestimmungen die Genehmigung erteilt, was hiemit gemäß tz 2 der Vollz.-Verfüg. zur Bauordnung bekannt gemacht wird.
I Für die oben näher bezeichnete Strecke der Olgastraße und der
Querstraße XI im Hohenacker:
1) Zwischen den Vordergebäuden einer und derselben Straßenseite ist auf die ganze Tiefe der Gebäude ein Abstand von mindestens 6 Mtr. von Hausgrund zu Hausgrund gemessen regelmäßig, und wenn nicht eine andere, gegen Wiederabänderung gesicherte Vereinbarung getroffen wird in der Weise einzuhalten, daß jeder Bauende mit seinem Gebäude auf beiden Seiten mindestens 3 Mtr. von der Eigentumsgrenze entfernt zu bleiben hat.
2) Die Höhe der Gebäude darf in deren Mitte, vom Gehweg der Straße oder bei zurückgesetzten Gebäuden und solchen hinter Vorgärten, vom Vorplatz am Hause bis zum First gemessen, 14 Mtr. nicht übersteigen.
Für Ziergiebel, Türme und ähnliche, das Dach überragende Gebäudeteile, kann die Ueberschreitung dieses Höhenmaßes unbeschadet der Vorschrift des Art. 23 Abs. 1 der allgemeinen Bauordnung gestattet werden, wenn dieselben nach dem Ermessen der Baupolizeibehörde eine entsprechende architektonische Ausstattung erhalten.
3) Die Stützmauern längs der Vorgartenlinie dürfen in der Regel die Höhe von 3 Mtr. nicht übersteigen.
4) Die zwischen den Vorderhäusern bleibenden Flächen sind, soweit sie nicht als Einfahrt benützt werden, als Ziergärten anzulegen.
II Für die Baustraß^von deren Beginn am Ende der Olgastraße
bei Parzelle No
1) Zwischen den Vordergebäuden einer und derse auf
die ganze Tiefe der Gebäude ein Abstand von mindes us-
grund zu Hausgrund gemessen, regelmäßig, und wenn gen
Wiederabändernng gesicherte Vereinbarung getroffen wird ten,
daß jeder Bauende mit seinem Gebäude auf beiden S eter
von der Eigentumsgrenze entfernt zu bleiben hat.
2) Die Stützmauer längs der Vorgartenlinie dürf öhe
von 1,50 Meter nicht übersteigen.
Den 24 Jnni 1897. Stadts
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Vlilclknell'g Luelläruelroroi, XöüiA-Lurlstr. 88
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„Königin Charlotte".
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nach Gräfenharrsen zur Fahnenweihe des dortigen Veteranen- und Militär-Vereins.
Abfahrt mit Zug 11 Uhr 37 Min.
Der Vorstand.
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O l^eopolästr. 2
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Revier Wildbad.
Stammholz-Verkauf.
Am Montag den 5. Juli 1897, Mittags 12 Uhr,
auf dem Rathaus in Wildbad aus Abt. Unterer Tiefengrund, sowie Scheit- Holz der Eyachthal,- Oberen und Unteren Eiberg und Rollwasser-Hut. Das Holz ist sämtliches angerückt.
Fm. Tannen, Normal und Ausschuß- Langholz 674 Stück, 271 I., 217 II. 139 III., 146 IV., 3 V. und 2 Draufholz.
209 Stück Sägholz, 112 I., 49 II. nnd 49 III. Kl.
Fm. Forchen Normal und Ausschuß 199 Stück Langholz 3 I., 14 II., 40 III., 62 IV. und 1 Fm. V. Klasse. 15 Stück Sägholz 7 I., 4 II. und 3 III. Klasse.
W i l d b a d.
Nachdem die Gewerbekataster (Steuer- kapitale:) der neu eingeschätzten Gewerbetreibenden in der Gemeinde Wildbäd durch die Bezirksschätzungs-Kommission gemäß Art. 98 Abs. 3 des Gesetzes vom 28. April 1873, betreffend die Grund- Gebäude- und Gewerbesteuer festgestellt sind, wird das Ergebnis oder Einschätzung, gemäß Art.97 Abs. 1. und Art. 61 Abs. 1 dieses Gesetzes 21 Tage lang Vom 29. Juni bis 19. Juli ds. Js. zur Einsicht der Beteiligten auf dem Rathaus aufgelegt sein.
Jedem Unternehmer eines Gewerbes stehl bezüglich seines Steueranschlags (Steuerkapitals) das Recht der Beschwerde zu (Gesetz Art. 97 Abs. 2).
Etwaige Beschwerden, welche die Beteiligten gegen die Einschätzung vorbrin- gen wollen, sind an das Steuerkollegium Abt. für direkte Steuern zu richten und längstens bis zum
22. Juli ds. Jrs.
bei dem Ortsvorsteher zur Weiterbeförderung auzubringen. Die Versäumnis dieser Frist zieht den Verlust des Beschwerderechts nach sich. (Gesetz Art. 61 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 3).
Den 25. Juni 1897.
Stadtschultheißenamt:
I. V. Rometsch.
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Billa Ladner, Wildbad
NM
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Kräuter- ! G/rsg und
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