290

W i l d b a d.

ekcrnnimclchung.

Das Kgl. Ministerium des Innern hat durch hohen Erlaß vom 7. Mai 1897 Ziff. 981

für das Anbaurn der Olgastraße, von der Villa Wetze! bei Parzelle

No _??? an, bis zum Gebäude No. 162 bei Parzelle No. ^; der Quer­straße XI im Hochenacker und der Baustraße H an der Staatsstraße nach

Enzklösterle,von deren Beginn am Ende der Olgastraße,bei Parzelle No. E, an," die hienach aufgeführten, von den bürgerlichen Kollegien dahier am 22. Januar ds. Js. beschlossenen, besonderen ortsbaustatutarischen Bestimmungen die Genehmi­gung erteilt, was hiemit gemäß tz 2 der Vollz.-Verfüg. zur Bauordnung bekannt gemacht wird.

I Für die oben näher bezeichnete Strecke der Olgastraße und der

Querstraße XI im Hohenacker:

1) Zwischen den Vordergebäuden einer und derselben Straßenseite ist auf die ganze Tiefe der Gebäude ein Abstand von mindestens 6 Mtr. von Hausgrund zu Hausgrund gemessen regelmäßig, und wenn nicht eine andere, gegen Wieder­abänderung gesicherte Vereinbarung getroffen wird in der Weise einzuhalten, daß jeder Bauende mit seinem Gebäude auf beiden Seiten mindestens 3 Mtr. von der Eigentumsgrenze entfernt zu bleiben hat.

2) Die Höhe der Gebäude darf in deren Mitte, vom Gehweg der Straße oder bei zurückgesetzten Gebäuden und solchen hinter Vorgärten, vom Vorplatz am Hause bis zum First gemessen, 14 Mtr. nicht übersteigen.

Für Ziergiebel, Türme und ähnliche, das Dach überragende Gebäudeteile, kann die Ueberschreitung dieses Höhenmaßes unbeschadet der Vorschrift des Art. 23 Abs. 1 der allgemeinen Bauordnung gestattet werden, wenn dieselben nach dem Ermessen der Baupolizeibehörde eine entsprechende architektonische Ausstattung erhalten.

3) Die Stützmauern längs der Vorgartenlinie dürfen in der Regel die Höhe von 3 Mtr. nicht übersteigen.

4) Die zwischen den Vorderhäusern bleibenden Flächen sind, soweit sie nicht als Einfahrt benützt werden, als Ziergärten anzulegen.

II Für die Baustraß^von deren Beginn am Ende der Olgastraße

bei Parzelle No

1) Zwischen den Vordergebäuden einer und derse auf

die ganze Tiefe der Gebäude ein Abstand von mindes us-

grund zu Hausgrund gemessen, regelmäßig, und wenn gen

Wiederabändernng gesicherte Vereinbarung getroffen wird ten,

daß jeder Bauende mit seinem Gebäude auf beiden S eter

von der Eigentumsgrenze entfernt zu bleiben hat.

2) Die Stützmauer längs der Vorgartenlinie dürf öhe

von 1,50 Meter nicht übersteigen.

Den 24 Jnni 1897. Stadts

in chtzAuntsr Xu8küiirun^ liskort prompt rmä billig

Vlilclknell'g Luelläruelroroi, XöüiA-Lurlstr. 88

Militärverem Wi

Königin Charlotte".

de« 4. J»li

Ausslug

nach Gräfenharrsen zur Fahnenweihe des dortigen Vete­ranen- und Militär-Vereins.

Abfahrt mit Zug 11 Uhr 37 Min.

Der Vorstand.

8c!s. Sirk, HvrMsim

O l^eopolästr. 2

8 Huch- u. MäßgeschäfL

8 Im1t86in§ro8868lmA6r in cksuisvksn uuäengiisvkeu Slok-

keN b68tM8 OMPkoIlltzll.

Anton 8itü bst bi1ii'§8tor LorselmunA uürcl Auruntirt.

Revier Wildbad.

Stammholz-Verkauf.

Am Montag den 5. Juli 1897, Mittags 12 Uhr,

auf dem Rathaus in Wildbad aus Abt. Unterer Tiefengrund, sowie Scheit- Holz der Eyachthal,- Oberen und Unteren Eiberg und Rollwasser-Hut. Das Holz ist sämtliches angerückt.

Fm. Tannen, Normal und Ausschuß- Langholz 674 Stück, 271 I., 217 II. 139 III., 146 IV., 3 V. und 2 Drauf­holz.

209 Stück Sägholz, 112 I., 49 II. nnd 49 III. Kl.

Fm. Forchen Normal und Ausschuß 199 Stück Langholz 3 I., 14 II., 40 III., 62 IV. und 1 Fm. V. Klasse. 15 Stück Sägholz 7 I., 4 II. und 3 III. Klasse.

W i l d b a d.

Nachdem die Gewerbekataster (Steuer- kapitale:) der neu eingeschätzten Gewerbe­treibenden in der Gemeinde Wildbäd durch die Bezirksschätzungs-Kommission gemäß Art. 98 Abs. 3 des Gesetzes vom 28. April 1873, betreffend die Grund- Gebäude- und Gewerbesteuer festgestellt sind, wird das Ergebnis oder Einschätz­ung, gemäß Art.97 Abs. 1. und Art. 61 Abs. 1 dieses Gesetzes 21 Tage lang Vom 29. Juni bis 19. Juli ds. Js. zur Einsicht der Beteiligten auf dem Rathaus aufgelegt sein.

Jedem Unternehmer eines Gewerbes stehl bezüglich seines Steueranschlags (Steuerkapitals) das Recht der Beschwerde zu (Gesetz Art. 97 Abs. 2).

Etwaige Beschwerden, welche die Be­teiligten gegen die Einschätzung vorbrin- gen wollen, sind an das Steuerkollegium Abt. für direkte Steuern zu richten und längstens bis zum

22. Juli ds. Jrs.

bei dem Ortsvorsteher zur Weiterbeför­derung auzubringen. Die Versäumnis dieser Frist zieht den Verlust des Be­schwerderechts nach sich. (Gesetz Art. 61 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 3).

Den 25. Juni 1897.

Stadtschultheißenamt:

I. V. Rometsch.

EinMädchen,welches bürgerl.Küche ver­steht, für kl. Haushalt nach der Rhein- gegend gesucht. Hoher Lohn. Reise wird vergütet. Zu melden

Billa Ladner, Wildbad

NM

Ein Zahntechniker sucht für 1 bis 2 Tage in der Woche auf die Zeit von 37 Uhr Nachmittags ein Zimmer in günstiger Lage. Offerte unter X. III an die Expedition d. Bl.

Is KmmenLHaL'er-,

Kräuter- ! G/rsg und

empfiehlt