Nr. 1.

Amts- und Anzeigedlatt für den Oberamtsbezirk Calw.

S4. Iuhcgäng.

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Donnerstag de« 2. Januar 1918.

BezugSpr-IS: In brr Stabt mit SrSgrrloljN Mi. LL8 vterieiSLrlich.

P-KdezugSprei« im Ort«, und NachbororlSoerkehr Mt. L.IS, tm L-ruvkrirhr Mt.

Amtliche Bekanntmachung««.

Der Oberbefehlshaber der auf dem Rückmarsch von der ^ront den Schwarzwaldkreis berührenden Armee Ee. Ex­zellent der Herr General der Infanterie v. Eben, hat den HerrnRegr-Jungspräsid.Hofmann gebeten, den Oberämtern und Gemeinden ^r den warmen Empfang und die vorzüg­liche Einquartierung der ihm unterstellten Truppen feinen verbindlichsten Dank zu übermitteln.

Dies wird hiemit den in Betrag kommenden Gemeinden mitgeteilt.

Calw, den 28. Dez. 1918. Oberamtma«« Gös.

Erwerbslosenfürsorge.

Aus Grund der Verordnung des Reichsamt» für wirt­schaftliche Demobilmachung über Lrwerbslofenfürforge vom LH. November 1918 nebst Novelle vom S. Dezember 1918 und der des Urheftsministeriurn» vom 28. November

1918 wird°während der Zeit der Axbergangswirtschast vom Krieg zum Frieden vom Bezirks rat üaH Anhörung des Demobilmachungsausschusse» für den Bezirk Talüt bestimmt wie folgt:

1. Anspruch auf Erwerbslosenfürsorge haben alle arbeits­fähigen und arbeitswilligen, über 14 Jahre allen, bei Ein­tritt des llnterscütznngsfakles mindestens ununterbrochen drei Monate im Bezirk wohnhaften Personen, die infolge des Krieges durch Erwerbslosigkeit sich in bedürftiger Lag« be­finde«. Der Anspruch steht beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den Angehörigen aller Berufe zu, also namentlich auch den selbständigen Personen (8 6 VO., sowie tz b Abs. 1 der Württ. VollzVerf.). Kriegsteilnehmer er­halten Unterstützung gemäß 8 5 Abs. 1 Satz 2 der VO. Vor­aussetzung ist bei ihnen jedoch, daß sie denNachweis einer ord­nungsmäßigen Entlassung aus dem Heeresdienst erbringen.

2. Weibliche Personen dürfen nur unterstützt werden, wen« sie aus Erwerbstätigkett angewiesen sind, dagegen nicht auch solche Personen, die lediglich während des Kriegs aushilfs­weise erwerbstätig geworden find, ohne daß sie durch ihr« Vermögens- und Linkommensverhältnist« oder Hre Famt» lienoerhältnisse genötigt sind, weiterhin Verdienst zu suche«. l8 7 Abs. 1 VO., sowie 8 5 Abs. 2 der w. VollzVerf.).

S. Solange Famtlienunterstützung gewährt wird, ist für di« Empfänger dieser Unterstützung Erwerbslosenunterstüt- zung ansgeschlossen. Dies bezieht sich jedoch nicht auf di« Per­son des vom Heere Entlassenen oder Beurlaubten (siehe Vers, der Landeskommission für Demobilmachung vom IS. Dezem­ber 1918 8 2)

4. Für dt« Beurteilung der Frag«, ob Bedürftigkeit »or- ltegt, darf kleinerer Besitz (Spargroschen, Wohtmngseinrich- tung) nicht in Betracht gezogen werden, vielmehr ist bei Gliedern einer Familie, die in einem Haushalt zusammen- leben, zu prüfen, ob dt« Einnnahmen der sämtl. zusammen­lebenden Familienangehörigen infolge gänzlicher »»der teil­weiser Erwerbslosigkeit derart zurückgegange« find, daß da­mit der notwendige Lebensunterhalt der Familie nicht mehr bestritten werden kann.

Unterstützungen, die der Erwerbslose auf Grund eigener oder fremder Vorsorge bezieht, sowie Rentenbezüge dürfen aus die zu gewährende Beihilfe nur soweit angerechnet wer­den, als die Erwerbslosenunterstützung und sonstig« Unter­stützungen und Rentenbezüge zusammen den vierfachen Orts­lohn übersteigen. Anzurechnen sind dabei auch Zinsen und Spargroschen u. dergl. (8 11 u. 12 DO. sowie 8 ö Abs. 1 Württ. VollzVerf.).

5. Personen, die während des Krieges zur Aufnahme von Arbeiten in dem Bezirk Calw angezogen sind und Erwerbs­losenfürsorge in Anspruch nehmen, erhalten au» Mitteln der Erwerbslosenfürsorge die Fahrtkosten zum Zweck der Rück­kehr an ihren früheren Wohnort.

6. Als Unterstützung wird bei völliger Erwerbslosigkeit auf jeden Tag (einschließlich Sonn-, Fest- und Feiertag) ge­währt wie folgt:

a) für männliche Personen über 21 Jahren: 4 . ^t;

b) für männliche Personen von 1621 Jahren: S. ^l;

c) für männliche Personen von 1416 Jahren: 1.79 -tt;

d) für weibliche Personen Über 21 Jahren: 2,70 -4l,'

e) für weibliche Personen von 1621 Jahren: 2,

fl für weibliche Personen von 1416 Jahren: 1,49 Ut;

g) ist dsr Erwerbslose Vorstand einer Haushaltung von mindestens zwei Personen, so erhält er «inen täg­lichen Zuschuß, und zwar aa) wenn er eine Mannsperson ist, von IchO ^t, LL) w«NA « ei»« Frauensperson, vog 1,

der Zuschuß zu Lit g wird jedoch dann nicht ge­währt, wenn die Ehefrau oder ein sonstiges Mit­glied der Haushaltung eine eigene Erwerbslosen­unterstützung erhält.

h) sür Kinder unter 14 Jahren ohne eigenen Verdienst 30

Dabei werden uneheliche Kinder den ehelichen Kindern dann gleichgestellt, wenn sie in der Familie schon vor Eintritt ds Unterstützungsfalls ganz unterhalten wurden: ebenso wer­den Enkel des Erwerbslosen den Kindern gleichgestellt, wenn der Ernährer fehlt und sie schon vor Eintritt des Unter- stvtz»llg§falles in der Familie ganz unterhalten wurden.

Für Verwandte aufsteigender Linie und für Geschwister wird keine Unterstützung gewährt.

Die Gssamtunterstützung für die Angehörigen eines Haus­halts, einschließlich der Zulage, darf bei völliger Erwerbs­losigkeit den Betrag von 7. Ut täglich nicht übersteigen; er wird eventuell entsprechend verkürzt.

7. Weibliche Personen, welch- aus Anlaß der Erwerbs­losigkeit in ihr Elterrchäüs zurssckkehrsn, haben nur dann Anspruch auf Unterstützung, wenn die Eltern sich in bedürf­tiger Lage befinden. Dabei , ist es dem Fürsorgeausschuß Vor­behalten, nach den Verhältnissen des Falles die Unterstüt­zung zu verkürzen.

8. Die Krankenkassenbeiträge für die bisher Versicherten werden weiter bezahlt. Sie find, da sie im ganzen Betrage ersetzt werden, besonders zu verrechnen.

g. Erwerbslos«, welche vor Eintritt der Erwerbslosigkeit nicht Mitglieder einer Krankenkasse waren, erhalten auf An­suchen an Krankenfürsorg«

1. Im Fall« der Erkarnknng für sich, di« Ehefrau nnd die Kinder unter 14 Jahren

») ärztlich« Behandlung, Arznei und sonstig« Heil­mittel oder

b) Krankenhausverpflegung;

L in Falles des Todes

Leim Tod« eines Kindes uuter 14 Jahren : 29. Leim Tode der Ehefrau 49. »

Leim Tode des Ehemannes 8).

2. Wochenhikfe. bestehend in freier Behandlung durch Hebamme und Arzt, in steter Versorgung mit Arz­neimitteln, sowie ein tägliches Wochengeld von 1 Ul Li» zur Dauer von sechs Wochen.

Ein Wegfällen der Erwerbslosenfiirsorge bewirkt nicht da» Einstellen der Krankenfürsorg«.

19. Die Unterstützung wird frühestens vom 8. Tag nach Eintritt der Erwerbslosigkeit an gewährt. Die Wartezeit wird dabei von demjenigen Tag ab gerechnet, an welchem sich der Erwerbslose bei« örtlichen Fürsorgeausschuß als er- «erbslo» gemeldet hat.

Für Kriegsteilnehmer gilt, soweit ihre Erwerbslosigkeit sich unmittelbar an ihre Entlassung vom Heer anschließt, die Wattezeit nicht.

11. Die Fürsorge ist von der Gemeinde des Wohnorts des Erwerbslosen zu gewähren. Kriegsteilnehmer sind unbescha­det einer vorläufiger vorschußweise« Unterstützung in ihrem Aufenthaltsott endgültig von der Gemeind« zu unterstützen, in der sie vor ihrer Einziehung zum Heere gewohnt haben.

12. Der Antrag auf Fürsorge ist beim Ortsvorsteher des Wohnorts pr stellen. Aeber den Antrag entscheidet ein Für- ft-rgeausschuß, welcher aus dem Ortsvorsteher bezw. seinem Stellvertreter und je einem vom Gemeinderat gewählten Ar­beitgeber und Arbeitnehmer zusammengesetzt ist.

Für sogen. Heimarbeiter erfolgt die Festsetzung der Er- werbslosenfürsorge an Stelle des örtl. Fürsorgeausschusses durch den Verwaltungsausschuß des Bezirksarbeitsamtes, bezw. solange der Verwaltungsausschuß nicht eingesetzt ist, durch dessen Geschäftsführer unter Zuziehung eines Arbeit­gebers und Arbeitnehmers, welche vom Bezirksrat berufen werden. Bet Heimarbeitern ist vor der erstmaligen Festset­zung sowie, so oft es geboten erscheint, der Ortsvorsteher de» Wohnorts, sowie- der bisherige Arbeitgeber gutachtlich zu hören.

Uebrr jeden llnterstützungsfall ist eine besondere Perso- nalkart« aufzunehmen. Die Formulare hierzu stellt die Amtskörperschaft zur Verfügung.

Ueber Beschwerden gegen Beschlüsse des Fürsorgeausschus- ses entscheidet das Landesamt für Arbeitsvermittlung.

13. Die Festsetzung der Unterstützung erfolgt zunächst auf unbestimmte Zeit, sie wird wöchentlich am Montag für die Zeit vom vorhergehenden Montag bis zum Sonntag aus- bezahlt.

14. Bei vorübergehender Einstellung oder bei Beschrän- kung der Arbeit in einer Kalenderwoche (Kurzarbeiter) er­halten dj« Arbeijzehm« dt» Unterstützung gemäß tz g Abs. 2

VO. in Verbindung mit 8 7 Abs. 2 der Württ. Dollzugs­verfügung.

15. Die Ausbezahlung der Unterstützung erfolgt in den Fällen der Ziffer 11 Abs. 1 und 13 durch die Gemeinde- (Stadt-)pflege, in den Fällen Ziffer 11 Abs..2 (Heimarbei­ter) durch das Bezirksarbeitsamt.

Die Unterstützung für erwerbslose ledige Personen, die tm Familienverband leben, kann unmittelbar an den Haushal- tungsvorstand ausbezahlt werden.

16. Ausgeschlossen von der Unterstützung find Erwerbs­lose. die

a) ihr« letzte Arbeitsstelle selbst ohne genügenden Grund aufgegeben oder durch eigenes Verschulden verloren haben;

b) infolge eines Streikes oder einer Aussperrung ihre letzte Arbeitsstelle verloren haben, und zwar wäh­rend der Dauer des Streiks oder der Aussperrung;

c) wissentlich falsche Angaben über die Verhältnisse machen, von denen die Entscheidung über die Gewäh­rung der Unterstützung abhüugt;

d) sich weigern, die ihnen nachgewiesen« geeignete Ar­beit zu übernehmen:

e) mit der Unterstützung Mißbrauch treiben,

fl die Meldevorschriften verletzen.

Personen, di« als arbeitsscheu oder dem Trunk ergebe» ortsbekannt find, sind gleichfalls von der Unterstützung aus- gefchlosfen.

17. Erwerbslose, welche Unterstützung erhalten, haben sich jeden zweiten Tag beim Ortsvorsteher persönlich zu melden. Sie find verpflichtet, von allen Veränderungen in ihren Ver­hältnissen, welche für di« Gewährung der Unterstützung von Bedeutung sind, dem Ortsvo-steher Anzeige zu machen.

18. Die Ortsvorsteher bezw. die FürforgeausschSsse haben das Augenmett darauf zu richten, datz die Erwerbslosen einer geregelten Beschäftigung zugefiihtt werde«. Sie haben sich

ierz» mit dem Bezirksarbeitsamt in Fühlung zu hatte«. Auch find di« Gemeinden und di« Amtsköryerschaft befugt, de» Erwerbslosen Rotstandsarbeiten zuzriweiscn.

19. Die Kosten der Erwerbslosenfürsorge sind von de« Gemeinde« spätestens bis 3. jeden Monat» beim Obkramt zu liquidieren. Den Gemeinden werde» 11 Zwölftel der Kosten ersetzt; rin Zwölfte! haben die Gemeinden selbst W tragen.

20. Vorstehende Regelung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

21. Bei behördlicher Verkürzung der Arbeitszeit findet die Verfügung des Arbeitsminiskriun» vom 39. November 1918 Anwendung.

Calw, den 28. Dezember ISIS.

Der Bezittsrat für den Oberemtekefirk Cal».

Vorsitzes«: Oberamttnann 8 ö «.

Betreff: BerwaltuugsattmrttatszeschSste in de» Gemeinde« Dochte! und NeuheujKett.

Das Derwaltungsaktuariat Dachtel ist durch den Tod de» bisherigen Amtsinhabers, dasjenige in ReuhenMtett durch den Rücktritt des bisherigen Amtsinhabers sreigeworde«. Zufolge Beschlusses des Dezirksrats vom 28. d. Mts. sollen beide bis zur Besetzung auf der nächsten Amtsversmnmlung durch Amtsvcrwsser versehen werden.

Bewerber für die Amtsverroesereien werden ersucht, sich binnen acht Tagen bei dem Unterzeichneten unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu melden.

Calw, den 39. Dezember 1918.

Namens che» Bezittsrats f. d. OLeramtsLezitt Calw:

Oberamtmann Eös.

Fachkurse für Bauhand werter.

Die Zentralstelle für Gewerbe und Handel beabsichtigt neben sonstigen Veranstaltungen zur Fachausbildung unters der Leitung ihrer Beratungsstelle für La» Baugewerbe im» Zusammenhang mit der Erwerbslosenfürsorge in den nächste» Monaten Fachkurse für Banhandwerker abzuhallen. Es find* namentlich in Aussicht genommen:

1. Kurse für Bautechniker,

2. Kurse für Kleinwohnungswesea,

S. Eisenbetonkurse,

4. Kurse für Maurer und Steinhauer,

5. Kurse für Zimmerleute,

6. Kurse für Gipser und Stukkateure.

7. Kurse für Bauschlosser,

8. Kurse für Bauglaser,

9. Kurse für Bauschreiner,

19. Kurs« für Flachs«,