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Amtliche und Privat-Anzeigen.
W i l d b a d.
Bekanntmachung.
Nachdem die hienach aufgeführte ortspolizeiliche Vorschrift durch ober- wmtlichen Erlaß vom 27. April d. I. für vollziehbar erklärt wurde, fo wird dieselbe gemäß Art. 55 des Polizeistrafgesetzes und Z 1 der Ministerialverfügung vom 9. Januar 1872 zur Befolgung und Nachachtung hiemit verkündigt.
Den 1. Mai 1894. Stadtschultheißenamt:
B ä tz n e r-
Hrlspotizeikiche Forschrift
betr. die An- und Abmeldung der durchreifenden Fremden in der Stadt Wildbad mit der Parzelle Windhof.
Auf Grund des Art. 15, Ziff. 2 und der Art 51 und 52 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 werden für die Stadt mit der Parzelle Windhof folgende ortspolizeiliche Vorschriften erlassen:
§ 1.
Während der Saison, also vom 1. Mai bis 15. Oktober jeden Jahres, sind sämtliche durchreisenden Fremden (Badegäste, Luftkurgäste, Geschäftsreisende, Ber- gnügungsreisende. Besuche u. s. w.), welche in Gast- oder Privathäusern für Entgelt oder unentgeltlich Wohnung nehmen, durch den Wohnungsgeber bei dem Stadtschultheißenamt an- und abzumelden.
8 2 .
Diese An- und Abmeldungen haben jeden Tag, morgens längstens bis 8 Uhr, bezüglich aller während des vorangegangenen Tages oder während der Nacht angekommenen, beziehungsweise abgereisten. Fremden geschehen.
8 b- .
Zu den An- und Abmeldungen werden besondere Zettel vom Stadtjchultheißen- amt unentgeltlich abgegeben und zwar:
fürAnmeldungen, von über 2 Tage hier verweilenden Fremden, von weißer Farbe;
für Anmeldungen, von blos bis zu 2 Tagen hier anwesenden Fremden, von
roter Farbe; und für Abmeldungen von grüner Farbe.
Für die Verwendung der richtigen Formulare und die genaue, deutliche und leserliche Ausfüllung der An- und Abmeldezettel ist der Wohnungsgeber strafrechtlich verantwortlich.
W i l d b a d.
4.
Verfehlungen gegen diese Vorschriften werden auf Grund des Art. 15, Ziff. 2 des Polizeistrafgesetzes mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark, oder mit Hast bis zu 8 Tagen geahndet.
Entworfen am 16. April 1894. Stadtschultheiß:
B ä tz n e r.
W i l d b a d.
MekanntmcrtHunA.
Die Abfuhr des Straßen- und Hauskehrichts ist nun verakkordiert und wird am
Montag den 7. Mar d. I.
damit begonnen werden. Die Straßen sind von den betreffenden Häuserbesitzern vor 6 Uhr morgens zu reinigen und der Morast vor jedem Haus auf einen Haufen zusammenzukehren, welchen sodann der Fuhrmann in seinen Wagen verbringen wird.
Der sich in den Häusern ergebende Kehricht ist in einem Behälter, innerhalb des Wohnhauses, bei der Hcmsthüre, bis zur Ankunft des Fuhrmanns aufzustellen und wird von diesem ebenfalls in seinen Wagen geleert.
Nachdem nun die Stadt diese zeitgemäße Einrichtung getroffen hat und hiefür große Opfer bringt, wird man auch erwarten dürfen, daß nun alle und jede Verunreinigung der Enz und Seitengassen unterbleibt und daß jeder Einwohner es als seine Pflicht betrachtet, jede wahrgenommene Verfehlung dieser Art, behufs deren strenger Bestrafung, zur Kenntnis der Polizei zu bringen, denn blos dann ist die Ausgabe gerechtfertigt und im Interesse der Stadt gemacht.
Den 1. Mai 1894. Stadtschultheißenamt.
Bätzner.
Militär-Verein Wildbad „Königin Charlotte^
Nächsten
Ls» S. LLsi L. >7.,
mittags 2 Uhr
" Generat-Dersarnmlung
in der keslsunslion Uempel.
Dsr Vorsiav-ä.
Straßen-Sperre.
Wegen vorzunehmender Wasserleitungsarbeiten ist die Hauptstraße hiesiger Stadt am
Montag öen 7. unö Dienstag öen 8. ö. Mts. für Fuhrwerke gesperrt.
Den 4. Mai 1894.
Stadtschultheißenamt.
Bätzner.
^ Stadt Wildbad.
Zur Gewinnung von
Streu
an
bis 15. Oktober d.
Abt.
sind von jetzt geöffnet:
I. Laiesteig
I. Altesteig „ 7 14 „
II. Eichwäldle „ 4t 2,5 „
III. Lottbaumsteigle „ 16 k 1,5 „
III. Fünf Bäume „ 17 k 3 „
IV. Miß „ 8 k 10 „
IV. Kellerloch ,. 10 k 3 „
V. Tiefergrund „ 7 k 1 „
VI. Schwenke „ 2k — „
VI. Durchlaß „ 3 k 7 „
VI. Schöngarn ' „ 6 k 1 „
Die Moosstreu soll mit hölzernen Rechen gewonnen werden und sind einzelne Streifen unversehrt liegen zu lassen.
Farnstreu in den Culturen darf nur nach vorheriger Anweisung geschnitten werden. Die geöffneten Waldteile, die mit Strohwischen bezeichnet sind, werden auf Verlangen jeder Zeit von den Waldschützen vorgezeigt werden.
Wer an andern als die vorgezeichneten geöffneten Waldungen Streu holt, oder wer den Anordnungen der Waldschützen an Ort und Stelle nicht Folge leistet, wird zur Strafe gezogen werden.
Wildbad, den 2. Mai 1894.
Stadtschultheißenamt.
Bätzner.
(Atemnot)
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