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Amtliche und Pr Wat-Anzeigen.

Mekcrnntrncrchunc;

betreffend die Anmeldung der Militärpflichtigen zur Einschreibung

in die Stammrolle.

Bezüglich der Anmeldung zur Stammrolle schreibt der Z 25 der Wehrordnung

folgendes vor:

1. Alle Militärpflichtigen haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar zur Aufnahme in die Rekrutierungsstammrolle anzumelden.

2. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat.

Als dauernder Aufenthalt ist anzusehen: s) für militärpflichtige Dienstboten, Haus- und Wirtschaftsbeamte, Hand­lungsdiener, Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere in einem ähnlichen Verhältnis stehende Militärpflichtige der Ort, an welchem sie in der Lehre, im Dienst oder in Arbeit stehen und wenn solche an einem andern Ort als dem der Wohnung in Arbeit bezw. im Dienste stehen, der Ort in welchem sie ihre Wohnung (Schlafstellen) haben;

k) für militärpflichtige Studierende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehr­anstalten der Ort, an welchem sich die Lehranstalt befindet, sofern die­selben auch an diesem Ort wohnen.

3. Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes.

4. Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthalt noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle und wenn der Geburtsort im Ausland liegt, in demjenigen Ort, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.

5. Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugnis vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsorte selbst erfolgt.

3. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach Ziff. 2 und 3 anzumelden haben, zeitig abwesend, so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherrn die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.

7. Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine entgiltige Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Erfatzbehörden erfolgt ist. Bei Wieder­holung der Anmeldung ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Lo­sungsschein vorzulegen. Außerdem sind etwa eingetretene Aenderungen in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, Standes u. s. w. dabei anzu­zeigen.

8. Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hievon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt werden.

S. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Lause eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz ver­legen, haben dies behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Ab­gang der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenom­men hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Orte derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.

10. Versäumnis der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht.

11. Wer die vorgeschriebeneu Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtig­ung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen zu bestrafen.

II Anzumelden haben sich hienach in der Zeit vom 15. Januar bis

1. Jebruar 18Ä4 ebensowohl Württemberger als Angehörige anderer deut­schen Staaten und zwar:

1. Alle im Jahre 1874 geborenen jungen Männer.

2. Alle diejenigen Militärpflichtigen der Altersklassen 1872 und 1873, welche weder ausgehoben, noch vom Dienste ausgeschlossen, noch ausgemustert, noch der Ersatzreserve, noch dem Landsturm überwiesen worden sind, mögen dieselben früher am gleichen, oder an einem andern Ort gestellungs­pflichtig gewesen sein.

3. Alle diejenigen Militärpflichtigen früherer Altersklassen, welche aus irgend einem Grund, z. B. Krankheit, Abwesenheit, Untersuchungs- oder Straf­haft, kürzlich erfolgte Einwanderung an der Aushebung noch nicht, oder noch nicht insoweit teilgenommen haben, daß über ihre Militärpflicht de­finitiv entschieden werden konnte.

4. Die zum einjährigen freiwilligen Dienst Berechtigten haben sich beim Ein­tritt in das militärpflichtige Alter, sofern sie nicht vorher bereits zum aktiven Dienst eingetreten sind, bei der Ersatzkommiffion ihres Gestellungs­ortes (Oberamt) schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheins ihre Zurückstellung von der Aushebung zu be­antragen.

Wildbad, den 13. Januar 1894. Stadtschultheißenamt:

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Nächsten

Mittwoch, öen 17. ö. Mts.,

abends 8 Uhr

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im Gasthaus zurSonne."

Tagesordnung:

1) Vortrag des Hrn. Reallehrer Honold

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2) Verschiedenes.

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ist hier eingetroffen und auf einige Tage

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täglich vorig12 und 24 Uhr zu sprechen.

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