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Amtliche uu- Privat-Anzeigen.
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die Gemeinderats-Wahl betreffend.
Die Periode, auf welche die Herren:
1) Karl Bott, Jpsermeister hier.
2) Wilhelm Weber, Privatier hier
3) Gottlob Rometsch, Stadtpfleger hier
4) Johann Friedrich Gutbub, Kaufmann hier
in den Gemeinderat gewählt wurden, geht mit dem laufenden Jahre zu Ende.
Es find daher 4 Mitglieder auf 6 Jahre neu zu wählen. Die Wahl findet mach den Formvorschriften des Gesetzes vom 6. Juli 1849 statt.
Wahlberechtigt und wählbar und nach den Bestimmungen des Gesetzes betr> die Gemeindeangehörigkeit vom 16. Juni 1885 (Reg.-Bl.,S. 257) Art. 12 ff. mit den hienach bezeichneten Ausnahmen diejenigen männlichen Bürger, welche im Gemeindebezirk wohnen, das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben und daselbst Steuern aus einem der Besteuerung dieser Gemeinde unterworfenen Vermögen oder Einkommen oder wenigstens Wohnsteuer entrichten, oder, wenn sie gefordert würden, zu entrichten hätten. Den im Gemeindebezirk wohnenden stehen diejenigen gleich, welche in der Gemeinde mit Staatssteuer aus Grundeigentum, Gebäuden oder Gewerben im Mindestbetrag von 25 Mark veranlagt sind. Dauernd ausgeschlossen von der Wählbarkeit (nicht auch vom Wahlrecht) sind nach 8 31 des Str.-G.-B. alle zn einer Zuchthausstrafe verurteilten Personen.
Zeitweise vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind diejenigen Bürger:
1) Welche unter Vormundschaft stehen;
2) welchen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter aberkannt worden sind (Z 32 bis 36 Str.-G.-B.), während der Dauer des Verlustes dieser Rechte, oder welchen die bürgerlichen Ehren und die Dienstrechte durch ein nach der früheren württembergischen Gesetzgebung ergangenes Urteil entzogen worden sind, solange diese nicht wieder hergestellt sind (Art. 13 des Gesetzes vom 26. Dezembrr 1871 Reg.-Bl. S. 384);
3) gegen welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren eröffnet ist, wenn nach Entscheidung der Strafkammer des Landgerichts als wahrscheinlich anzuuehmen ist, daß die Verurteilung die Entziehung der Wahl- Wählbarkeitsrechte zur Folge haben werde (Art. 4 des Ausführungsgesetzes zur R. Str. Pr. O. vom 4. März 1879, R.-Bl. S. 50);
' 4) über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, während der Dauer des Verfahrens;
5) welche — den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen — eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im laufenden oder letzt- Dorangegangenen Rechnungsjahr bezogen und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder erstattet haben;
6) welche, obwohl sie mindestens vier Wochen vorher speziell gemahnt wurden, mit Bezahlung der in Art. 12 bezeichneten Steuern aus einem der letzt' vorangegangenen drei Rechnungsjahre mehr als 9 Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres, in welchem dieselben fällig geworden sind, noch ganz oder teilweise im Rückstand sind und auch keine Stundung dafür erhalten haben, bis zur Bereinigung des Rückstands;
7) welche wegen verweigerter Annahme oder verweigerter Versehung eines Gemeindeamtes vom Gemeinderat der gemeindebürgerlichen Wahl- und Wählbarkeitsrechte für verlustig erklärt worden find (Art. 18), auf die Dauer dieses Verlustes.
Die Liste über die wahlberechtigten Personen ist vom sid. Mts. an auf dem hiesigen Rathause zur Einsicht aufgelegt
Einsprachen gegen die Wählerliste, sei es wegen Uebergehens eines Wahlberechtigten oder wegen Aufnahme eines Nichtberechtigten, sind bis zum 12. d. Mts. bei dem Gemeinderat vorzubringen. Die Versäumnis dieser Frist zieht für den in die Wählerliste nicht Aufgenommenen den Verlust des Stimmrechts für diese Wahlhandlung nach sich, es wäre denn, daß der Wahlberechtigte aus offenbarem Versehen der Wahlkommission in die Liste nicht ausgenommen wurde.
Die Wahl selbst findet am
Ireitag den 15 Dezember k. Z.
auf dem Rathause vor der Wahlkommissio« von 8 Uhr vorm, bis
12 Uhr nachm statt.
Die Abstimmung geschieht geheim. Jeder Wähler hat persönlich einen Stimmzettel in die Wahlurne niederzulegen, auf welchem die Gewählten bezeichnet sind. (Gesetz vom 6. Juli 1849, Art 10, Abs. 2). Wenn an dem festgesetzten Wahltage nicht mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten abstimmt, muß zur Fortsetzung der Wahl ein neuer Termin anberaumt werden.
Den 1. Dezember 1893.
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