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W i l d b a d.
ZZekunntmclchung
Letr. die Fahrpreisermäßigung für Reifen mittelloser Kranker nach und von öffentlichen Heilanstalten anf den Eisenbahnen
Deutschlands.
Die im Staatsanzeiger Nr. 1 von 1893 veröffentlichten
Zusatzbestimmunge« zu der Verkehrsordnnng für die Eisenbahnen
Deutschlands
enthalten im Abschnitt III bezüglich der Beförderung von Personen über die Fahrpreisermäßigung für Reisen mittelloser Kranken nach und von öffentlichen Heilanstalten Folgendes:
Mittellosen Kranken sowie nötigenfalls je einen Begleiter wird zum Zwecke der Aufnahme in öffentlichen Kliniken und öffentlichen Krankenhäusern bei den Meisen nach und von Heilanstalten eine Fahrpreis-Ermäßigung dadurch gewährt, daß bei Benützung der III. Wagenklasse der Militärsahrpreis erhoben wird.
Zur Erlangung dieser Vergünstigung haben die darauf Anspruch erhebenden Personen nachzuweisen:
t) Ihre Mittellosigkeit durch eine Bescheinigung der Ortsbehörde, in welcher zugleich zu bestätigen ist, daß nach Maßgabe der Reichsgesetze über die Kranken- und Unfallversicherung die Fürsorge anderer Verpflichteten nicht eintritt.
2) Ihre bevorstehende Aufnahme in eine Heilanstalt durch eine Bescheinigung der letzteren oder wenn solche in dringenden Fällen nicht beizubringen ist, des behandelnden Arztes über die Notwendigkeit der Aufnahme in eine Heilanstalt.
Dem für die Ueberführung eines Kranken nach oder von der öffentlichen Heilanstalt etwa notwendigen Begleiter wird die Ermäßigung auf Grund besonderer Bescheininung über die Notwendigkeit der Begleitung gewährt. Bäder und ähnliche Kuranstalten (Luftkurorte re) sind nicht als Heilanstalten in diesem Sinne zu betrachten.
Diese Bestimmungen finden auch bei der Einlieferung und Entlassung mittelloser geisteskranker Personen Anwendung. Da aber hievon bisher wenig Gebrauch gemacht wurde, werden die Beteiligten auf die vorstehend aufgeführten Bestimmungen hiedurch ausdrücklich aufmerksam gemacht.
Den 4. Oktober 1893. Stadtschultheißenamt.
Bätzne r.
Verfügung des Ministeriums des Innern betreffend das Verbot von Sperrklappeu in den Rauchabzugsröhren der Zimmeröfen
Vom I t. September 1893.
Auf Grund des Art. 32 Z. 5 und des Art. 51 des Landpolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 wird zur Verhütung der mit den Sperrklappen in den Rauchabzugsröhren der Oefen für Leben und Gesundheit der Menschen verbundenen Gefahren Nachstehendes verfügt:
8 1.
Bei den von innen heizbaren Zimmeröfen, welche für Steinkohlen oder "Coaksfeuerung eingerichtet sind oder in welchen Steinkohlen, Anthrazit, Braunkohlen, Torf, Briquets oder Coaks gebrannt werden, sind Sperrklappen in den Rauchabzugsröhren verboten.
Vorhandene Sperrklappen sind innerhalb der Frist von 3 Monaten nach Verkündigung der gegenwärtigen Verfügung zu beseitigen.
8 2 .
Die Orts- und Oberfeuerschauer haben bei ihren Umgängen die Einhaltung öer vorstehenden Vorschrift zu überwachen.
Stuttgart, den 11. Sept. 1893. Schmid.
W i l d b a d.
Vorstehende Ministerialverfügung wird hiedurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Den 4. Oktober 1893. Stadtschultheißenamt.
Bätzner.
W i l d b a d.
Liegenschafts-Verkauf.
Auf Antrag der Erben »des Schreinermeisters Christian Bolz von hier kommt folgende Liegenschaft: die Hälfte an Haus
Nr. ^ 109 1 ar 21 gm. einem 3stockrgten Wohnhaus in der Hauptstraße,
Parz. 51 ar 90 gm. Wiese mit Heuscheuer in der Gütersbach
am Samstag den 7. HKLober ö. Z.,
vormittags 11 Uhr
«uf hiesigem Rathaus zum erstenmal im öffentlichen Aufstreich zum Verkauf.
Die im Ausschreiben vom 28. September d. I. Chronik Nr. 114 weiter be-
zeichneten Grundstücke Parz. ^'006 und 744 kommen nicht zum Verkauf. Den 1. Oktober 1893. Ratsschreiber:
A.-B. Bätzner.
W i l d b a b.
Bekanntmachung
betr -ie öffentliche Auflegung der Urliste für die Auswahl der Schöffen und der Geschworenen.
In Gemäßheit des Z 1 der Justiz-Mi- nisterial - Verf. vom 16 Juni 1880 (Reg.- Blatt Nr. 15 S. 156) wird hiemit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Urliste für die Auswahl der Schöffen und der Geschworenen eine Woche lang
Vom 7. bis 14. Oktober d I je incl. auf dem Rathaus zu Jedermanns Einsicht aufgelegt ist und daß innerhalb der einwöchigen Frist gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste schriftlich oder zu Protokoll Einsprache erhoben werden kann. Den 5. Oktober 1893.
Stadtschultheißenamt.
Bätzner.
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Bekanntmachung.
Alle Diejenigen, welche vom 1. Juli bis 30. Sept. d. I. im hiesigen Gemeindebezirk ein neues Geschäft begonnen, oder ihr Geschäft aufgegeben oder verändert haben, werden hiemit aufgefordert, dies bis spätestens
den 7. Oktober 1803
— soweit es noch nicht geschehen ist — bei dem Stadtschultheißenamt anzuzeigen, andernfalls die Einschätzung bezw. Exkatastrierung von Amtswegen erfolgen müßte. Den 1. Okt. 1893.
Stadtschultheißenamt:
B ätzner.
Revier Wildbad.
Schlagraum-Verkauf
am Dienstag den 10. Okt. d. I., vormittags 8 Uhr
auf der Revieramtskanzlei dahier aus Abt. D ürrmäde rw ald u. Dachsbau.
Hurnverein Wildbad
Heute Freitag den 6. d. M. abends 8 Uhr
VorsammIllUK
im Lokal,
Der Vorstand.
prima, haltbare Ware, empfiehlt
Wich. Greibsr, Korbmacher.
MherImelikl
Rkaeearoui
Suppensterne,
Eiernudeln,
Riebelen,
Reis, Gerste. °L7"' Sago,
Linsen, Erbsen,
gutkochende, empfiehlt
Ir. Iurrk.