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W i l d b a d.

ZZekunntmclchung

Letr. die Fahrpreisermäßigung für Reifen mittelloser Kranker nach und von öffentlichen Heilanstalten anf den Eisenbahnen

Deutschlands.

Die im Staatsanzeiger Nr. 1 von 1893 veröffentlichten

Zusatzbestimmunge« zu der Verkehrsordnnng für die Eisenbahnen

Deutschlands

enthalten im Abschnitt III bezüglich der Beförderung von Personen über die Fahrpreisermäßigung für Reisen mittelloser Kranken nach und von öffentlichen Heilanstalten Folgendes:

Mittellosen Kranken sowie nötigenfalls je einen Begleiter wird zum Zwecke der Aufnahme in öffentlichen Kliniken und öffentlichen Krankenhäusern bei den Meisen nach und von Heilanstalten eine Fahrpreis-Ermäßigung dadurch gewährt, daß bei Benützung der III. Wagenklasse der Militärsahrpreis erhoben wird.

Zur Erlangung dieser Vergünstigung haben die darauf Anspruch erhebenden Personen nachzuweisen:

t) Ihre Mittellosigkeit durch eine Bescheinigung der Ortsbehörde, in welcher zugleich zu bestätigen ist, daß nach Maßgabe der Reichsgesetze über die Kranken- und Unfallversicherung die Fürsorge anderer Verpflichteten nicht eintritt.

2) Ihre bevorstehende Aufnahme in eine Heilanstalt durch eine Bescheini­gung der letzteren oder wenn solche in dringenden Fällen nicht beizubringen ist, des behandelnden Arztes über die Notwendigkeit der Aufnahme in eine Heilanstalt.

Dem für die Ueberführung eines Kranken nach oder von der öffentlichen Heilanstalt etwa notwendigen Begleiter wird die Ermäßigung auf Grund beson­derer Bescheininung über die Notwendigkeit der Begleitung gewährt. Bäder und ähnliche Kuranstalten (Luftkurorte re) sind nicht als Heilanstalten in diesem Sinne zu betrachten.

Diese Bestimmungen finden auch bei der Einlieferung und Entlassung mittel­loser geisteskranker Personen Anwendung. Da aber hievon bisher wenig Gebrauch gemacht wurde, werden die Beteiligten auf die vorstehend aufgeführten Bestim­mungen hiedurch ausdrücklich aufmerksam gemacht.

Den 4. Oktober 1893. Stadtschultheißenamt.

Bätzne r.

Verfügung des Ministeriums des Innern betreffend das Verbot von Sperrklappeu in den Rauchabzugsröhren der Zimmeröfen

Vom I t. September 1893.

Auf Grund des Art. 32 Z. 5 und des Art. 51 des Landpolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 wird zur Verhütung der mit den Sperrklappen in den Rauchabzugsröhren der Oefen für Leben und Gesundheit der Menschen verbun­denen Gefahren Nachstehendes verfügt:

8 1.

Bei den von innen heizbaren Zimmeröfen, welche für Steinkohlen oder "Coaksfeuerung eingerichtet sind oder in welchen Steinkohlen, Anthrazit, Braun­kohlen, Torf, Briquets oder Coaks gebrannt werden, sind Sperrklappen in den Rauchabzugsröhren verboten.

Vorhandene Sperrklappen sind innerhalb der Frist von 3 Monaten nach Verkündigung der gegenwärtigen Verfügung zu beseitigen.

8 2 .

Die Orts- und Oberfeuerschauer haben bei ihren Umgängen die Einhaltung öer vorstehenden Vorschrift zu überwachen.

Stuttgart, den 11. Sept. 1893. Schmid.

W i l d b a d.

Vorstehende Ministerialverfügung wird hiedurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht.

Den 4. Oktober 1893. Stadtschultheißenamt.

Bätzner.

W i l d b a d.

Liegenschafts-Verkauf.

Auf Antrag der Erben »des Schreinermeisters Christian Bolz von hier kommt folgende Liegenschaft: die Hälfte an Haus

Nr. ^ 109 1 ar 21 gm. einem 3stockrgten Wohnhaus in der Hauptstraße,

Parz. 51 ar 90 gm. Wiese mit Heuscheuer in der Gütersbach

am Samstag den 7. HKLober ö. Z.,

vormittags 11 Uhr

«uf hiesigem Rathaus zum erstenmal im öffentlichen Aufstreich zum Verkauf.

Die im Ausschreiben vom 28. September d. I. Chronik Nr. 114 weiter be-

zeichneten Grundstücke Parz. ^'006 und 744 kommen nicht zum Verkauf. Den 1. Oktober 1893. Ratsschreiber:

A.-B. Bätzner.

W i l d b a b.

Bekanntmachung

betr -ie öffentliche Auflegung der Ur­liste für die Auswahl der Schöffen und der Geschworenen.

In Gemäßheit des Z 1 der Justiz-Mi- nisterial - Verf. vom 16 Juni 1880 (Reg.- Blatt Nr. 15 S. 156) wird hiemit zur öffent­lichen Kenntnis gebracht, daß die Urliste für die Auswahl der Schöffen und der Geschwo­renen eine Woche lang

Vom 7. bis 14. Oktober d I je incl. auf dem Rathaus zu Jedermanns Einsicht aufgelegt ist und daß innerhalb der einwöchigen Frist gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste schriftlich oder zu Protokoll Einsprache erhoben werden kann. Den 5. Oktober 1893.

Stadtschultheißenamt.

Bätzner.

-

Bekanntmachung.

Alle Diejenigen, welche vom 1. Juli bis 30. Sept. d. I. im hiesigen Gemeinde­bezirk ein neues Geschäft begonnen, oder ihr Geschäft aufgegeben oder verändert haben, werden hiemit aufgefordert, dies bis spätestens

den 7. Oktober 1803

soweit es noch nicht geschehen ist bei dem Stadtschultheißenamt anzuzeigen, andernfalls die Einschätzung bezw. Exka­tastrierung von Amtswegen erfolgen müßte. Den 1. Okt. 1893.

Stadtschultheißenamt:

B ätzner.

Revier Wildbad.

Schlagraum-Verkauf

am Dienstag den 10. Okt. d. I., vormittags 8 Uhr

auf der Revieramtskanzlei dahier aus Abt. D ürrmäde rw ald u. Dachsbau.

Hurnverein Wildbad

Heute Freitag den 6. d. M. abends 8 Uhr

VorsammIllUK

im Lokal,

Der Vorstand.

prima, haltbare Ware, empfiehlt

Wich. Greibsr, Korbmacher.

MherImelikl

Rkaeearoui

Suppensterne,

Eiernudeln,

Riebelen,

Reis, Gerste. °L7"' Sago,

Linsen, Erbsen,

gutkochende, empfiehlt

Ir. Iurrk.