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Amtliche und Privat-Anzeigen.
Aufforderung
an die Hnndebesttzer zur Versteuerung ihrer Hunde
auf das Etatsfahr 1. April 1893 bis 31. März 1894.
In Gemäßheit der Gesetze vom 8. September 1852 (Reg.-Bl. S. 187) und vom 16. Januar 1874 (Reg.-Bl. S. 79) werden sämtliche Hundebesitzer zur Versteuerung ihrer Hunde auf das Etatsjahr 1. April 1893 bis 31. März 1894 auf- gefordert, indem zugleich folgendes bemerkt wird:
1. Von allen im Lande befindlichen Hunden, welche über 3 Monate alt sind, ist eine Abgabe zu entrichten, welche 8 Mark für jeden Hund, ohne Unterschied der Benützung desselben beträgt.
2. Steuerpflichtig ist der Inhaber des Hundes. Wer in dem Etatsjahr 1. April 1892 bis 31. März 1893 einen Hund versteuert hat und denselben in Ler Zeit vom 1. bis 15. April 1893 nicht abmeldet, hat die Steuer von demselben für das Etatsjahr 1. April 1893 bis 31. März 1894 fortzuentrichten, wenn er gleich am 1. April 1893 keinen Hund mehr besitzt.
3. Auf den 1 April 1893 haben nur diejenigen Steuerpflichtigen Anzeige Zu machen, welche am 1. April einen Hund von steuerpflichtigem Alter besitzen, ohne schon in dem Vorjahr einen Hund angezeigt und versteuert zu haben, sowie diejenigen, welche am 1. April mehr steuerpflichtige Hunde besitzen, als sie in dem Vorjahre augezeigt und versteuert haben (Anmeldung). Diese Anzeige ist spätestens bis 15. April zu machen.
Wer am 1. April einen in dem Vorjahr versteuerten Hund nicht mehr hat und auch keinen andern Hund an Stelle desselben besitzt, hat hievon ebenfalls spätestens bis 15 April Anzeige zu machen, wenn er von der Steuer für das neue Etatsjahr befreit werden will (Abmeldung).
4. Wie die Anzeige der Hunde, so hat auch die Abmeldung derselben schriftlich oder mündlich bei dem Ortssieuerbeamten desjenigen Orts zu geschehen, an welchem der Hundebesitzer (Inhaber) am 1. April wohnt. Dabei werden die Hundebesitzer darauf aufmerksam gemacht, daß der Ortsstenerbeamte für jede Abmeldung eine Bescheinigung zu erteilen hat.
5. Wer nach dem 1. April im Laufe der 3. Quartale April/Juni, Juli September und Oktober/Dezember 1893 in den Besitz eines über 3 Monate alten Hundes kommt, hat, sofern nicht der letztere an die Stelle eines anderen von demselben Besitzer bisher versteuerten Hundes tritt, innerhalb 14 Tagen Anzeige hievon zu machen und vom nächsten Quartale an die Abgabe für den Rest des Etatsjahres zu entrichten ohne Rücksicht darauf, ob der Hund schon von einem früherem Besitzer auf dieselbe Zeit versteuert worden ist.
6. Sobald ein Hund, welcher bisher unangezeigt geblieben ist, weil derselbe das abgabepflichtige Alter von 3 Monaten noch nicht erreicht hatte, in dieses Alter eintritt, hat der Besitzer in gleicher Weise innerhalb 14 Tagen Anzeige hievon zu machen und vom nächsten Quartale an die Abgabe für den Rest des Etatsjahres zu entrichten.
7. Die vorgeschriebene Anzeige eines Hundes (Ziffer 3 Abs 1, Ziffer 5 und 6 oben) ist auch dann zu erstatten, wenn der Besitzer vor Ablauf der Anzeigefrist (Ziffer 3 Abs. 1 und Ziffer 5 und 6 oben) wieder aufgehört hat.
8. Wer die vorgeschriebene Anzeige eines Hundes nicht oder nicht rechtzeitig macht, oder wer unrichtigerweise einen Hund, welchen er am 1. April noch besaß, innerhalb der Aufnahmezeit abmeldet und nicht bis zum 15. April die Abmeldung zurücknimmt, hat den 4fachen Betrag der gesetzlichen Abgabe zu bezahlen.
9. Wenn in einer Gemeinde auf Grund des Gesetzes vom 2. Juli 1889 (Reg.-Bl. S. 215) ein örtlicher Zuschlag zur Hundeabgabe erhoben wird, so wird derselbe gleichzeitig mit der staatlichen Abgabe angesetzt und eingezogen.
Sind in einer Gemeinde die zum Hüten von Schafen verwendeten Hunde von dem Zuschlag ausgenommen, so haben die Besitzer solcher Hunde dem Ortssteuerbeamten eine Bescheinigung des Gemeinderats ihres Wohnorts darüber vor- Zulegen, daß die Ausnahme von dem Zuschläge auf ihre Hunde zutreffe.
Bekanntmachung
den Eintritt in die freiwillige Feuerwehr betreffend.
Sämtliche steuerpflichtigen Einwohner vom 18. bis 50. Lebensjahre, welche bis jetzt Noch nicht bei der hiesigen freiwilligen Feuerwehr eingeteilt sind, werden hiemit aufgefordert sich
spätestens bis Mittwoch den 12. April ö. I.
bei dem Kommando der freiwilligen Feuerwehr zur Aufnahme und Ein. leilung zu melden, widrigenfalls sie die für die Nichtleistung des Dienstes in die Feuer- rvehr festgesetzte Jahresabgabe an die Gemeinde gemäß der Einteilung durch den Gemeinderat in die festgesetzten 3 Abgabenstufen von 3, 6 und 10 Mk. zu zahlen haben.
Wildbad, 31. März 1893.
Aas Kommando.
Revier Wilbbad.
Brennholz-Verkauf.
Am Dienstag den 11. April, vormittags 11'/r Uhr
komme» auf dem Rathaus zu Wildbad zum Verkauf:
Aus I. Meistern Abt. 6 Ochsenweide und Abt. 9 Eijenstubs, aus II. Eiberg Abt. 109 Oberer Lindengrund und Abt. 116 Mittl. Gusttiß.
45 Rm. eichen Ausschuß-Scheiter und Prügel,
6 Rm. buchene Scheiter,
23 Rm. buchene Ausschuß-Scheiter und Prügel,
5 Rm. birkene Ausschuß-Scheiter und
Prügel,
171 Rm. Nadelholz-Scheiter,
22 Rm. dto. Prügel,
561 Rm. dto. Ausschuß-Scheiter und
Prügel,
6 Rm. eichen Anbruch,
1 Rm. buchen und
3 Rm. birken Anbruch,
181 Rm. Nadelholz-Anbruch,
6 Rm. eichene,
2 Rm. buchene und
195 Rm. tannene Reisprügel.
W i ld b aH
Aekannlmachnng.
Diejenigen Personen, welche
Graszettel
sowohl für die Staats- als Stadtwaldungen auf das Jahr 1893 wünschen, haben sich spätestens bis
Samstag den 8. A pril d. I. beim Smdtschulthsißsnamt z u melden.
Der Zettel kostet 1 Mk. 40 Pfg., welche sofort zu bezahlen sind.
Den 29. März 189 3.
Stadtschult heißenamt. Bätzner.
W i l d b a d.
Verakkordierung der städt.Jahresbauarbeiten
pro 1893/94
nächsten Freitag den 7. d. Mts., nachmittags 5 Uhr auf dem Rathaus.
Das Preisverzeichnis und die Akkordsbedingungen können von nächstem Mittwoch an bei Unterzeichnetem eingesehen werden.
Den 1. April 1893.
Stadtbaumeistcr. Weyhenm cyer.
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