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Hessen in der Schloßkapelle statt, wohin sich in feierlichem Zug das Brautpaar, gefolgt vom Kaiserpaar und den fürstlichen Gästen begab. Die Traurede hielt Generalsuperin­tendent Dry ander über den Konfirmations­spruch der Prinzessin-Braut. Der übrige

Verlauf der Feier war programmäßig. Der Trauung folgte eine Cour im w.nßcn Saale, Ceremonientafel im Nittersaale, und dann feier­licher Fackeltanz im weißen Saale.

Paris, 24. Jan. DerFigaro" setzt die Veröffentlichung der Enthüllung über Herz fort. Im Jahre 1886, sagt er, siegten die Radikalen, dank der Finanzhilfe des Cornelius Herz. Als man das Ministerium Goblet-.

Boulanger-Freycinet gebildet hatte, war Herz

absoluter Herr der Situation, er bot Lesseps an, gegen Zahlung von 10 Millionen, garantiert durch Reinach, das Panamaloos- Projek durch die Regierung anbringen zu lassen. Less ps nahm an, weil er 13 Monate vergeblich die Negierung zu gewinnen versucht hatte. Inner­halb 14 Tagen brachte das Kabinet den ver­sprochenen Gesetzentwurf ein. Die Kammer lehnte denselben ab. Trotzdem forderte Herz die Zahlung von 10 M ll. Ec erhielt 600,000 Francs. Darauf bot Reinach die Bestechung der Kammer und des Senats an, was Lesseps annahm. Als die Kammer den Gesetzentwurf votirt hatte, forderte Herz tue 10 Millionen, mit der Drohung, sonst die Bestechung zu enthüllen. Lesseps zahlte durch Reinach jun.

im August 1888 6 Millionen. Im Januar 1888 und Januar 1891 erzwang Herz durch die Androhungen von Enthüllungen die Zahl­ung von vier Millionen von Reinach privatim. Herz erfuhr inzwischen im April 1888, daß Reinach 3,388,000 Franken für Herz von Lesseps erhalten, wovon er 1,300,000 Franken behalten hatte. Verzweifelt angesichts der Drohung des Herz, diktirte Reinach auf der Bank Poppert aus den Actonakten dem Be­amten Stephane die Liste der Bestechungen, wozu er jene 1,300,000 Fr. verwandt hatte. Er sandte die Liste an Clemenceau, mit der Bitte, dieselbe Herz zuzustellen. Herz erhielt die Liste und erpreßte seither, darauf gestützt, Reinachs gesamtes Vermögen.

Amtliche und Privat-Anzeigen.

W i l d b a d.

ekcrnntmcrchung.

Zufolge der Verfügung der K. Katasterkommission (vom 16. Februar 1887, Amtsbl. des K. Steuer!. S. 15) und Dom 14. Januar 1879, Amtsbl. des K. Steuerkoll. S. 5) werden diejenigen Grundeigentümer und Gefällberechtigten, Ge­bäudebesitzer und Gewerbetreibenden, bei deren Grundstücken und Gefällen, Gebäuden oder Gewerben eine Veränderung stattgefunden hat, welche eine Aenderung des Steuerkatasters zur Folge hat, aufgefordert, hievon

spätestens bis Zum l. Aprüt ö. Z.

bei dem Ortsvorsteher Anzeige zu machen

Nach diesem Termin einkommende Anzeigen können erst bei der Katasterberichtigung im nächsten Jahr berücksichtigt werden

Die anzuzeigeuden Veränderungen sind insbesondere:

I. Bei dem Grundeigentum und den Gefällen (Art. 69, 70, 71 und 72 des Steuergesetzes vom 28. April 1873, Reg-Bl. S. 127):

a) wenn einem Grundstück ganz oder teilweise eine Bestimmung gegeben worden ist, für welche Befreiung von der Staatssteuer oder völlige oder bedingte Befreiung von der Amts- und Gemeindesteuer begründet ist Art. 2. I. 14 und II. 2 des Gesetzes vom 28. April 1873, Art. 8 des Gesetzes vom 18. Juni 1849, Art. 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 1858, und Art. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1877, Reg.-Bl. S. 198, oder wenn ein bisher ganz oder bedingt steuerfreies Grundstück beziehungsweise ein Teil eines solchen infolge der Verwendung zu einem anderen Zweck die völlige oder bedingte Steuerfreiheit verloren hat;

b) wenn ein ertragsunfähiges Grundstück oder die bisherige Grundfläche oder Hofraite eines Gebäudes der forst- oder landwirtschaftlichen Kultur gewidmet oder sonst grundsteuerpflichtig wird, oder wenn der umgekehrte Fall eintritt (vergl. unten Ziffer II ck und o);

o) wenn durch Naturereignisse (Anschwemmungen, Abschwemmungen, Erdfälle Versandungen u. s. w.) ein neues Grund­stück (Insel) gebildet oder ein bereits vorhandenes Grundstück vergrößert oder verkleinert wird, ganz verloren geht oder auf die Dauer ganz oder teilweise ertragsunfähig wird;

ä) wenn die Ertragsfähigkeit einer Grundfläche durch die Entfernung nachteiliger oder die Entstehung günstiger Ver­hältnisse auf die Dauer so erhöht wird, daß sie fortan unzweifelhaft in eine höhere Klasse gehört, oder wenn der umgekehrte Fall eintritt;

«) wenn die Kultur eines Grundstückes auf die Dauer verändert wird durch Verwandlung von Aecker in Wiesen, Wald u. s. w. oder umgekehrt Verwendung eines Grundstückes als Baumgut, Hopfengarten, Steinbruch u. s. w.' oder durch das Aufhören einer solchen Verwendung;

I) wenn ein Grundstück die Eigenschaft eines Gartens annimmt oder ein als Garten eingeschätztes Grundstück diese Eigenschaft verliert; wenn ein Grundstück geteilt wird;

k) wenn eine Grundlast abgelöst wird oder eine im Gefällkataster laufende Nutzung aus einer anderen Ursache aus­gehört oder sich verändert hat.

II. Bei den Gebäuden (Art. 8! und 82 des Sleuergesetzes)

a) wenn ein Gebäude oder Gebäudeteil niedergerissen worden, ganz oder teilweise zu Grunde gegangen, oder sonst zur Benützung untauglich geworden ist;

b) wenn ein Gebäude eine Wertsverminderung oder eine Wertserhöhung dadurch erhalten hat, daß es zum Zweck einer anderen dauernden Verwendung baulich umgewandelt worden ist;

-o) wenn einem Gebäude ganz oder teilweise eine Bestimmung gegeben worden ist, für welche Steuerfreiheit begründet ist, oder wenn bisher steuerfreie Gebäude oder Gebäudeteile infolge der Benützung zu einem anderen Zwecke die Steuerfreiheit verloren haben;

ä) wenn eine mit einem Gebäude eingeschätzte Hofraite verloren gegangen, verkleinert, auf die Dauer ganz oder teilweise unbenützbar geworden, der land- oder forstwirtschaftlichen Kultur zugewendet oder nach Art. 2 des Gesetzes steuerfrei geworden ist;

e) wenn eine solche Hofraite durch Naturereignisse oder durch Zuziehung von bisher steuerfreien oder zur Grundsteuer zugezogenen Flächen vergrößert worden ist;

k) wenn ein Gebäude neu errichtet, oder wenn ein Gebäude durch Aufsetzen eines oder mehrerer Stockwerke oder durch Ueberbauung einer weiteren Grundfläche vergrößert worden ist;

A) wenn bisher ganz unbrauchbar gewesene Gebäude ganz oder teilweise nutzbar gemacht worden sind;

III. Bei den Gewerben (Art. 98 des Stcucrgesetzes)

a) wenn ein Gewerbe neu begonnen, oder mit einem schon bestehenden Gewerbe ein weiteres verbunden worden ist;

b) wenn ein Gewerbe oder eines von mehreren durch dieselbe Person betriebenen Gewerben aufgegeben worden ist;

o) wenn das Betriebskapital oder die Zahl der Gehilfen und Arbeiter erheblich und nachhaltig vermehrt oder ver­mindert worden sind.

Den 26. Januar 1898. Stadtschultheißenamt.,

Bätz nex.