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Amtliche im- Privat-Auzeigerr.
Wildvad.
Dekarintmachung
in Betreff der Landtags-Abgeordnetenwahl.
Am Dienstag den 3. November 1891 von vormittags 19 Uhr bis abends 9 Uhr findet die Landtagsabgeordnetenwahl statt und werden nunmehr gesetzlicher Vorschrift gemäß die Wahlberechtigten des Oberamtsbezirks Neuenbürg zur Anmeldung zur Wählerliste aufgefordert, indem darauf aufmerksam gemacht wird, daß nur diejenigen zur Wahl zugelassen werden, welche in die Wählerlisten ausgenommen sind und daß bei der Wahl jeder, dessen Name in der Wählerliste nicht enthalten ist, wenn auch die Uebergehung im offenbarsten Versehen ihren Grund hat, unbedingt zurückgewicsen werden muß.
Zur Aufnahme in die Wählerlisten eignen sich nach Art. 4 des Gesetzes vom 26 März 1868 (Reg.-Bl. S, 178 ff.) alle Württembergischen Staatsbürger, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder ihren nicht blos vorübergehenden Aufenthalt haben und nicht durch Art. 4 des Verfassungsgesetzes vom 26. März 1868 (Reg.-Bl. S. 175 folg.) vcrgl. mit Art. 4 des württb. Ausführungsgesetzes zur Reichsstrasprozeßordnung vom 4. März 1879 (Reg.-Bl. S. 50 folg.) oder durch H 49 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichsges.-Bl. S. 45 folg.) ausgeschloffen sind.
Nach den angeführten Gesetzesbestimmungen dürfen nicht wählen:
1. Personen, welche unter Vormundschaft stehen oder das siinflllldzwanzigste Lebensjahr noch nicht znriickgelegt haben;
2. Personen, gegen welche ein Gantversahren gerichtlich eröffnet ist, während der Dauer desselben;
3. Personen, gegen welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren eröffnet ist, wenn als wahrscheinlich anzunehmen ist, daß die Verurteilung eine Entziehung der Staats- und gemeindebürgerlichen Wahl- und Wählbarkeits- rechte zur Folge haben werde, oder denen durch rechtskräftige Verurteilung der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.
4. Personen, welche — den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen — eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorangegangenen Finanzjahr bezogen und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder erstattet haben.
Nach ß 49 des Reichsmilitärgesetzes ruht für die zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen, mit Ausnahme der Militärbeamten, die Berechtigung zum Wählen.
Wahlberechtigte, welche in der Gemeinde ihres Wohnsitzes oder ihres nicht blos vorübergehenden Aufenthalts, direkte Staatssteuer, oder Wohnsteucr entrichten, sind von Amlswegen in die Wählerliste aufzunehmcn. Dagegen ist die Aufnahme der übrigen Wahlberechtigten durch ihre Anmeldung zur Aufnahme und erforderlichen falls durch den Nachweis ihrer Wahlberechtigung bedingt. Zu dieser Anmeldung, sowie zur Vorlegung der erforderlichen Beweise gestattet das Gesetz eine äußerste Frist von 6 Tagen von Auflegung der Wählerlisten zur allgemeinen Einsichtnahme an, wozu bemerkt wird, daß die Auflegung der Wählerliste 15. bis 20. Oktober d. I. einschließlich erfolgen wird, und daß rille diejenigen, welche jene Frist versäumen, ihres Wahlrechts verlustig werden.
Den 6. Oktober 1891. Stadtschultheißenamt.
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