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Orts zu geschehen, an welchem der Hundebe- sitzer (Inhaber) am 1. April wohnt.

Dabei werden die Hunbcbesitzer darauf aufmerksam gemacht, daß der Ortssteuerbeamte für jede Abmeldung eine Bescheinigung zu er­teilen hat.

5. Wer nach dem 1. April im Laufe der s Quartale April/Juni, Juli/September und Qktobcr/Dezcmber 1891 in den Besitz eines über 3 Monate alten Hundes kommt, hat, sofern nicht der letztere an die Stelle eines an­dern von demselben Besitzer bisher versteuerten Hundes tritt, innerhalb 14 Tagen Anzeige hievon zu machen und vom nächsten Quartale an die Abgabe für den Nest des Etatsjahres zu entrichten, ohne Rücksicht darauf, ob der Hund schon von einem früheren Besitzer auf dieselbe Zeit versteuert worden ist.

6. Sobald ein Hund, welcher bisher un- angezeigt geblieben ist, weil derselbe das ab­gabepflichtige Alter von 3 Monaten noch nicht erreicht hatte, in dieses Alter eintritt, hat der Besitzer in gleicher Weise innerhalb 14 Tagen Anzeige hievon zu machen und vom nächsten Quartale an die Abgabe für den Rest des Etatsjahres zu entrichten.

7. Die vorgeschriebcne Anzeige eines Hun­dts (Ziff. 3 Abs. 1, Ziff. 5 und 6 oben) ist auch dann zu erstatten, wenn der Besitz vor Ablauf der Anzeigefrist (Ziff. 3 Abs. 1 und Ziff. 5 und 6 oben) wieder aufgehört hat

8. Wer die vorgeschriebcne Anzeige eines Hundes nicht oder nicht rechtzeitig macht, oder wer unrichtigerweise einen-Hund, welchen er am 1. April noch besaß, innerhalb der Auf­nahmezeit abmeldet und nicht bis zum 15. April die Abmeldung zurücknimmt, hat den sfachen Betrag der gesetzlichen Abgabe zu be­zahlen.

9. Wenn in einer Gemeinde auf Grund des Gesetzes vom 2. Juli 1889 (Reg.-Bl. S. Ä15) ein örtlicher Zuschlag zur Hundeabgabe erhoben wird, so wird derselbe gleichzeitig mit der staatlichen Abgabe angesetzt und eingezogen.

Sind in einer Gemeinde die zum Hüten von Schafen verwendeten Hunde von dem Zu­schlag ausgenommen, so haben die Besitzer solcher Hunde dem Ortssteuerbeamten eine Be­scheinigung des Gemeinderats ihres Wohnortes darüber vorzulegen, daß die Ausnahme von dem Zuschläge auf ihre Hunde zutreffe.

^ W i l d b a d.

Aahrnis-Derkauf.

Am nächsten Dienstag den 24. d. M., vormittags vön 8 Uhr an «erden aus der Hinterlassenschaft der ledigen Kriederika Gutbub in ihrer früheren Woh­nung die vorhandenen Fahrnisgegenstände im öffentlichen Aufstreich verkauft.

Den 20. März 1891.

Waisengericht.

Vorstand: Bähner.

Brötzingen, Amts Pforzheim.

Versteigerung.

Aus der Konkursmasse des Kunstmüllers Friedrich Bäzner in Brötzingen werden am

Dienstag den 24. März d. I. von vormittags 10 Uhr an in der Kun stmühl» in Brötzing en nach­benannte Gegenstände durch den Unterzeich­neten gegen Barzahlung öffentlich versteigert und zwar:

2 jüngere Pferde zum schweren Zug mit

Geschirr > 2 Kühe, 1 Kalbin mit Kalb,

3 Rinder, 2 Rauppen, 1 Zuchteber und

3 Mutterschweine (Meißener Schlag), 8 Läuferschwcine, 6 Gänse, 12 Enten, 45 Hühner, 4 Hahnen, eine Partie Tauben, ein Bienenstand mit 7 Völker und ein Dachshund.

Bemerkt wird, daß von dem Vieh prämiirt wurde.

Pforzheim, den 19. März 1891.

Der Konkursverwalter Adolph Haber st roh.

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Wildbad, 20. März 1891/ Hochachtungsvollst und ergebenst

Gustav Adolf Treiber.

Redaktion. Druck und Verlag von Chr. Wildbrett in Wildbod.