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Samstag, 5. Aktober: 1889

25. iabi-gang.

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Es dürfte nicht überflüssig sein, hiemit noch besonders aufmerksam zu machen, daß das neue Reichs-Gesetz, betreffend dieErwerbs- und Wirtschafts - Genossenschaften vom 1. Mai d. I. mit dem 1. Oktober in Kraft getreten ist und daß damit das diesbe­zügliche frühere Gesetz vom 4. Juli 1868 auf­gehoben ist. Dabei sollen aus dem neuen Reichs-Gesetz nur einige hauptsächliche Be­stimmungen hervorgehoben werden. Das Gesetz bestimmt in Z 1, daß Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die die Förderung des Erwerbes oder Wirtschaft ihrer Mitglieder mittelst gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes be­zwecken (Genossenschaften), namentlich: 1) Vor­schuß- und Kreditvereine, 2) Rohstoffvereine, 3) Vereine zum gemeinschaftlichen Verkauf ge­werblicher Erzeugnisse (Absatzgenossenschaften, Magazinvereine), 4) Vereine zur Herstellung von Gegenständen und zum Verkauf derselben auf gemeinschaftliche Rechnung (Produktivge- nofsenschaften), 5) Vereine zum gemeinschaft­lichen Einkauf von Lebens- oder Wirtschafts- Bedürfnissen im Großen und Absatz im Kleinen (Konsumvereine), 6) Vereine zur Beschaffung von Gegenständen des landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes und zur Benutzung der­selben auf gemeinschaftliche Rechnung, 7) Vereine zur Herstellung von Wohnungen, die Rechte einereingetragenen Genossenschaft" nach Maß­gabe dieses Gesetzes erwerben.

Neu ist im Z 2 die Bestimmung, daß die Genossenschaften mit: a) unbeschränkter Haft­pflicht, d) unbeschränkter Nachschußpflicht und o) beschränkter Haftpflicht, in das sodann vom Handelsregister (insoweit es nicht schon geschehen) getrennt zu führende Genossenschafts-Register eingetragen werden können, während nach dem früheren Gesetz eine solche bestimmte Abgrenz­ung nicht erforderlich war. Alle im bisjährigen Register bereits eingetragenen Genossenschaften, deren Mitgliederzahl nicht unter sieben ist, werden alseingetragene Genossenschaft mit

unbeschränkter Haftpflicht" eingetragen, sie haben auch mit diesem Zusatz zu firmieren so lange, als sie nicht die gesetzmäßige Umwandlung in eine Genossenschaft mit unbeschränkter Nach­schußpflicht oder beschränkter Haftpflicht be­schlossen und vorschriftsmäßig angemeldet haben. Die Mitglieder der Genossenschaft mit unbe­schränkter Haftpflicht haften auch einzeln für die Verbindlichkeiten dieser Genossenschaft, sowie unmittelbar den Gläubigern derselben mit ihrem ganzen Vermögen. Die Genossen mit unbeschränkter Nachschußpflicht haften zwar mit ihrem ganzen Vermögen, aber nicht unmittel­bar den Gläubigern der Genossenschaft, sind vielmehr nur verpflichtet, der letzteren die zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Nach­schüsse zu leisten. Bei den Genoffen mit be­schränkter Haftpflicht ist solche für die Ver­bindlichkeiten der Genossenschaft sowohl dieser wie unmittelbar den Gläubigern gegenüber im Voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt.

Im Uebrigen sind selbstverständlich die Statuten der Genossenschaften den gesetzlichen Bestimmungen anzupassen, auch ist jede Ge­nossenschaft, sofern sie nicht unter sieben Mit­glieder hat, zur Anmeldung behufs Eintrag in das vom Gericht zu führende Genossen­schafts-Register unter Ueberreichung der vor- geschriebenen Beläge durch ihren Vorstand ver­bunden.

Württemberg.

Ariedrichshafen , 2. Oft. Ihre Maje­stäten der König und die Königin sind heute Nachmittag 1.18 nebst Gefolge wieder hier eingetroffen. Der Extrazug Ihrer Majestäten war geführt von Finanzrat Hörner, welcher die Ehre hatte, zur K. Tafel befohlen zu wer­den. Das Wetter ist regnerisch.

Stuttgart, 3. Oft. Im Gefolge Sr. Kgl. Majestät in Friedrichshafen befindet sich außer den genannten Personen auch der Hof­marschall Freiherr v. Wöllwarth - Lauterburg.

Stuttgart, 2. Oft. Ueber das am letzten Dienstag stattgefundene Eisenbahn-Un­glück bei Vaihingen a. F. wird von einem Augenzeugen berichtet: Der Zug fuhr auf einer scharfen Kurve in schnellstem Lauf auf eine entgegenkommende Lokomotive. Hinter den Sicherheitswagen kam zuerst ein Wagen 3. Kl, derselbe ist vollständig zertrümmert, dann folgte ein Wagen 2. Kl., dieser schob sich in den nächstfolgenden Wagen 3. Kl., in dem ich saß. Der 4. Wagen, gleichfalls 3. Kl. schob sich ebenfalls in meinen Wagen herein. Wie ich mit meinen leichten Verwundungen davon­kam, ist mir völlig unklar. Krachende Holz­splitter flogen mir dicht am Kopfe vorbei und

eine eiserne Stange ging mir durch Ueber- zieher, Rock und Hose hart an der Hüfte vor­bei. Im Wagen 2. Kl. saß ein Major mit einer Dame, der Major hat eine Stirnwunde bekommen und scheint schwer verletzt. In dem hintersten Wagen des Zuges saßen eine große Anzahl Rekruten, welche einrücken sollten, die­selben blieben sämtlich unverletzt, da die hin­tersten Wagen stehen blieben. Die Lokomotive und die vorderen 5 Wagen bedeckten das Ge­leise mit wildem Chaos. Von einigen Waggons sind die Räder in Stücken abgesprungen. Die Soldaten sind an der Unglücksstelle geblieben, um zu helfen. Getötet wurden 7 Personen, verwundet 45, worunter 10 schwer. Hilfe war sofort zur Stelle. Die Schwerverwun­deten wurden im Katharinenhospital unter­gebracht.

Stuttgart, 2. Oft. Der König hat für bedürftige Verunglückte bei der Vaihinger Ka­tastrophe die Verabfolgung von Unterstützungen angeordnet. Die hiesige Betriebsinspektion ist angewiesen, täglich zweimal über das Befinden der Verunglückten Erkundigungen einzuziehen und auf Anfrage telegraphische Mitteilung den auswärtigen Angehörigen zu machen. Von der Kgl. Staatsanwaltschaft Stuttgart sind gerichtliche Schritte zur Untersuchung einge­leitet. Die Bahnstrecke ist seit Mittag frei und es verkehren nun die Züge wieder ohne Aufenthalt.

DieKöln. Ztg." schreibt: Das Eisen­bahnunglück bei Stuttgart erinnert wieder ein­mal in überaus trauriger Weise daran, daß noch immer nicht der Artikel 43 der Reichs­verfassung verwirklicht ist, wonach das Reich dafür zu sorgen hat, daß die deutschen Eisen­bahnverwaltungen jederzeit in einem die nötige Sicherheit gewährenden baulichen Zustand er­halten werden. Die vielen eingeleisigen Bahnen in Süddeutschland sind geradezu polizeiwidrig und die süddeutschen Landsleute sollten selbst am meisten darauf dringen, daß jene Bestim­mung der Reichsverfassung im eigensten Inte­resse der Süddeutschen endlich verwirklicht würde.

Stuttgart, 4. Oft. Die Lokomotive und Tender des verunglückten Zuges Nr. 222 sind heute auf die Station Hasenberg verbracht wor­den. Es waren 40 Arbeiter von der Eisen­bahnwerkstätte Rottweil gekommen; dieselben haben die ganze Nacht hindurch gearbeiet. Die Einnahmen der Eisenbahnkasse über die Tage des diesjährigen Volksfestes betragen etwa 50 000U., etwas weniger als im Vorjahre, was auch von der Straßenbahn gemeldet wird.

Der Staatsminister der auswärtigen Angelegenheiten hat den Eisenbahnbediensteten, durch deren umsichtiges Eingreifen am 18. Aug.