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Amtliche und Privat-Arrzeigeu.

W i l d b a d.

Bekanntmachung

Nachdem die Berichtigung der Orts-Grund und Gefällsteuerkataster auf 1 April 1889 und die Festsetzung des Katasterbetrags in der Gemeinde Wildbad durch das Bezirkssteurr- amt gemäß Art. 74, Abs. 1 des Gesetzes vom 28. April 1873, betreffend die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer, stattgefunden hat, so wird das Ergebnis dieser Katasterbe­richtigung gemäß Art. 74 Schlußsatz und Art 6164 dieses Gesetzes 21 Tage lang vom

28. September bis 18. Oktober 188S

zur Einficht der Beteiligten in dem Gemeindelokal aufgelegt sein.

Etwaige Beschwerden, welche die Beteiligten gegen die Einschätzung Vorbringen wollen, find an die K. Katasterkommission zu richten und längstens innerhalb dreier Tage nach dem Ablauf jener 21 Tage, also

bis zum 21. Oktober 188S

bei dem Ortsvorsteher zur Weiterbeförderung (schriftlich) anzubringen. Die Versäumnis dieser Frist zieht den Verlust den Beschwerderechts nach sich. (Gesetz Art. 61 Abs 2 und Art. 74 Abs. 4.)

Hinsichtlich der Zulässigkeit von Beschwerden und der Berechiigung zu solchen bestimmt das erwähnte Gesetz folgendes:

Art. 62.

Auläsfigkeit von Beschwerden

Beschwerden in Betreff der Höhe der Einschätzung und des Verfahrens bei dieser sind nur zulässig:

1. gegen die festgesetzte Zahl der Claffen für die verschiedenen Kulturarten des be­treffenden Steuerdistrikts,

2. gegen die Einteilung der einzelnen Grundstücke in die betreffenden Kul.urarten und Klassen,

3. gegen die Steueranschläge der einzelnen Kulturarten und Klaffen, sowie der nutz­baren Rechte.

Die Beschwerden zu 3 sind immer mit speziellen, gehörig nachgcwiesenen Ertragsbe­rechnungen zu begründen. ^

Art. 63.

Berechtigung zu Beschwerden.

Zu Beschwerden sind berechtigt:

1. Die Eigentümer oder Nutznießer der betreffenden Grundstücke, beziehungsweise der Realberechtigung (Art. 3) in dem betreffenden Steuerdistrikt.

2. Der Gcmeinderat des betreffenden Steuerdistrikts.

Zu Beschwerden der in Art. 62 Pkt. 1 und 2 bemerkten Art ist jeder Grundeigen­tümer für sich oder im Verein mit andern berechtigt, Beschwerden der in Art. 62 Punkt 3 bezeichnten Art sind nur zulässig, wenn die Beschwerdeführer mindestens V- des Meß­gehalts der betreffenden Kulturart und Klasse besitzen, oder bei nutzbaren Rechten V, des Gesamtbetrags der Steurranschläge derselben in einem Steuerdistrikt zu vertreten haben.

Der Gemeinderat ist nur zu Beschwerden der in Art. 62 Punkt 1 und 2 bezeich­nten Art und bloß in dem Fall berechtigt, wenn die von ihm festgesetzte Klasseneinteilung geändert worden ist.

Wildbad, den 23. September 1889. Stadtschultheißenamt.

Bätzner.

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W i l d b a d.

Iwangs-Derkauf.

Das Kgl. Amtsgericht Neuenbürg hat am 21. August 1889 die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Wilhelm Gutbub, Fabrikarbeiters hier angeordnet und der Gemcinderat Wildbad als Vollstreckungs­behörde am 7. September 1889 folgende Lie­genschaft zum Zwangsverkauf bestimmt:

Gebäude:

Nro. L. 21 Die Hälfte an

61 gm. Einem zweistöckigen Wohnhaus von Fachwerk mit Balkenkeller und Stallung.

22 Hofraum nördlich und westlich vom Haus (Gutbub ganz gehörig.) 09 Hofraum südlich vom Haus (Gut­bub zur Hälfte gehörig) an der Herrengaffe, neben der Feuergaffe und Johann Röhrle, Taglöhncr

Anschlag. 4000 ^

Aecker:

Parz. Nro 42

15 a 18 gm Baumacker

8 95 einmädiger Grasrain

2 77 Steinriegel

14 Schmer

27 04 ^""im Sommersberg neben I. Nonnemann's Witwe und den Anstößern

Anschlag. 500

Diese Liegenschaft kommt am

Samstag den 3V. November 1889,

vormittags 11 Uhr

auf dem hiesigen Rathaus im ersten Aufstreich zum Verkauf, was mit dem Bemerken bekannt gemacht wird, daß als Verwalter Gemeinderat Bott und als Verkaufskommission Stadt­schultheiß Bätzner und Gemeinderat Pfau bestellt sind.

Den 20. September 1889.

Gemeinderat als Vollstreckungsbehörde Namens derselben Stadtschultheiß.

Bätzner.

Stadt Wildbad.

Holzbeifuhr-Akkord.

Am Donnerstag den 26. d. M.,

vormittags II V 2 Uhr

wird auf dem Rathause dahier die Beifuhr von 329 Rm. tannene Prügel in die Stadt aus Wanne Abt 3 Buchplatte u. Schlos­sersteigle Abt. 6 verakkordiert.

Stadtpflege.

Revier Wildbad.

Stangen-Derkauf.

Am Samstag den 28, d. W.,

morgens 7 Uhr

werden auf der Revieramtskanzlei verkauft: aus mittlerem Gütersberg:

43 buchene Werkstangen I. El. (aufbereitet) aus Eisenstube:

100 dürre tannene Reisstangen (zur Selbst­aufbereitung.)

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Hriginat-Theerschwefetseije

von kergmsnn u. Lo., Lerlin u. frsnlrfurt ». Iss. Allein echtes, erstes und ältestes Fabrikat in Deutschland Anerkannt von vorzüglicher Wir>- kung gegen alle Arten Kantunreinigkeiten, Mitesser, Klechten, Arosskenken, Kinnen rc. Vorr : Stück 50 Pfg. bei Apoth Hh. Umgelter