Malier Moilik

Amtsblatt

ür die Stadt Witdvaü.

Anzeiger

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Hiezu: Illust riertes Sonntagsblatk und während der Saison: Amtliche Fremderrlistq. Nr. 114 >

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Dienstag, den 15 . September 1914

50. Jahrgang.

Zeichnet die Kriegsanleihen!

Wildbad, 13. Sept. (Die Kriegsanleihe.) Für die neue deutsche Kriegsanleihe macht sich in den weitesten Kreisen lebhaftes Interesse geltend, schon deshalb, weil dem deutschen Sparer ein so sicheres und zugleich so hochverzinsliches Papier seit dem Kriegsjahre 1870 überhaupt nicht wieder angeboten worden ist. Es ist erfreulich, daß durch die Mithilfe der Sparkassen auch die kleineren Zeichner sich an der neuen Anleihe beteiligen und sich dadurch einen höheren Zinsgenuß verschaffen können, als ihn die Sparkassen gewähren. Eines nur bietet für den kleineren Sparer eine gewisse Unbequemlichkeit, nämlich die Aufbewahrung der erworbenen Schatzanweisungen und Schuldver­schreibungen. Da der Erwerb einer Schuldbuch­eintragung, die diesem Uebelstand abhelfen könnte, insofern eine kleine Erschwerung bietet, als sich wegen der notwendigen Formalitäten eine spätere Abstoßung nicht ganz so rasch ermöglichen lassen wird, als der jederzeit mögliche Verkauf der in den Händen des Besitzers befindlichen Stücke, so werden viele der Zeichner eS vorziehen, die Stücke in ihren Besitz zu übernehmen.. Es wäre nun eine dankbare Aufgabe der Sparkassen, wenn sie es übernehmen würden, dein kleineren Sparer der größeren Sicherheit halber die Obligationen ohne Berechnung eines Entgelts aufzubewahren und die fälligen Zinsscheine jeweils seinem Sparkassenkonto gutzuschreiben. Damit würden die Sparkassen die Unterbringung der Kriegsanleihe weiter wesentlich unterstützen, sie würden eine patriotische Pflicht erfüllen, außerdem aber auch ihrer eigentlichen Aufgabe Nachkommen, den Sparsinn wachzuhalten, indem sie die fälligen Zinsscheine sofort wieder nls Spargeld an sich ziehen.

d. für die Witwe eines Ser­geanten, Unteroffiziers, Zug­führer-Stellvertreters oder Sektionsführers der frei­willigen Krankenpflege oder eines Unterbeamten mit einem pensionsfähigenDienst- einkommen von 1200 Alk. und weniger

o. für die Witwe eines Feld­webels, Vizefeldwebels, Ser­geanten mit der Löhnung eines Vizefeldwebels, Zug­führers der freiwilligen Kran­kenpflege oder eines Unter­beamten mit pensionsfähigem Diensteinkommen von über

200

500

1200 Mark

für die Witwe eines Haupt­manns, Oberleutnants, Leut­nants oder eines Feldwebel­

300

600

leutnants

für die Witwe eines Stabs­

1200

1200

offiziers

für die Witwe eines Generals oder eine- Offiziers in

1500

1600

Generalsstellung

1500

2000

Me Hintttbiiedemn-Vechrgmig.

Ueber die Kriegsversorgung der Hinter­bliebenen der znm Kriegsdienst Ein, ^ getretenen enthält das Militärhinterbliebenen­gesetz vom 17. Mai 1907 besondere Vorschriften, die in weiten Kreisen nicht oder nicht genügend bekannt sind.

Die wichtigsten der in Betracht kommenden Bestimmungen sind folgende:

Die Witwen und die ehelichen oder legitimierten Kinder der zum Feldheer gehörigen Offiziere (mit Einschluß der Sanitätsoffiziere und der Veterinär- "Were), Beamten und Militärpersonen der Unter­klassen und der auf dem Kriegsschauplatz ver­wendeten Personen der freiwilligen Krankenpflege erhalt,, wenn die genannten Kriegsteilnehmer im Kriege gefallen oder an einer sonstigen Kriegsdienst­beschädigung gestorben sind, Kriegswitiven- und Kriegswaisengeld, und zwar zutreffendenfalls neben bem Witwen- und Waisengeld, das sie aus der Militärkriegskasse beziehen würden, wenn die Kriegs­teilnehmer in Friedenszeiten gestorben wären. Wenn rufesonstige Kriegsdienstbeschädigung" die Todes- arsache ist, so wird die Kriegsversorgung nur bann gewährt, wenn der Tod des Kriegsteilnehmers rar Ablauf von 10 Jahren nach dem Friedens- Muß oder beim Fehlen eines Friedensschlusses vor Ablauf von 10 Jahren nach dem Schluffe bsb Jahres, in dem der Krieg beendigt wurde, ^getreten ist.

Das KriegSwilwengeld beträgt jährlich, wenn "w Witwe daneben die für Friedenszeiten vor- Whene Versorgung

erhält nicht erhält

v. fürdieWitweeinesGemeinen oder einer anderen als der Mark Mark

unter b und o bezeichneten Personendes Unterpersonals 100 400

240

168

300

300

225

Das KrtegSwaiseugkid beträgt jährlich, wenn die Waise daneben die für Friedenszeiten vor­gesehene Versorgung erhält nicht erhält

a. für jedes elternlose Kind einerMilitärperson derUnter- klassen, eines Angehörigen der freiw. Kriegskrankenpfiege

oder eines Unterbeamten 140

b. für jedes vaterlose Kind einer

Militärperson der Unter­klassen, eines Angehörigen der freiwillig. Kriegskranken­pfiege oder eines Unter­beamten 108

e. für jedes elternlose Kind eines Offiziers

0. für jedes elternlose Kind eines Offiziers, der nicht eine Regiments - Kommandeur­stellung inne hatte o. für jedes elternlose Kind eines Generals oder eines Stabsoffiziers, in Generals- od. Regimentskommandeurs- stellung

k. für jedes vaterlose Kind eines

Offiziers 200

g. für jedes vaterlose Kind eines Offiziers, der nicht eine Regiments - Kommandeur­stellung inne hatte k. für jedes vaterlose Kind eines Generals oder eine- Stabs­offiziers in Generals- oder Regiments - Kommandeur­stellung

Dem elternlosen Kinde steht das Kind gleich, dessen Mutter zurzeit des Todes seines Vaters zum Bezüge des Kriegswitwengeldes nicht be­rechtigt ist.

Die Berechtigung zum Bezüge der KriegS- uersorgung erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem dir Bezugsberechtigten sichverheiratrn oder in dem sie sterben, für jede Waise außerdem mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet.

Den verwandten der aufsteigenden Linie der im Absatz 2 erwähnten Kriegsteilnehmer kann unter den dort angegebenen Voraussetzungen für die Dauer der Bedürftigkeit ein Kriegselterngeld gewährt werden, wenn der verstorbene Kriegs­

teilnehmer vor Eintritt in das Feldheer oder nach seiner Entlassung aus diesem zur Zeit seines Todes oder bis zu seiner letzten Krankheit ihren Lebens­unterhalt ganz oder überwiegend bestritten hat.

Das Kriegselterngeld beträgt jährlich höchstens für den Vater und jeden Großvater, für die Mutter und jede Großmutter:

s) eines Offiziers 450 Mark, d) einer Militärperson der Unterklassen, eines Unterbeamten oder eines Angehörigen der freiwilligen Krankenpflege 250 Mark.

Auf die Angehörigen der Kaiserlichen Marine finden die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Hinterbliebenen eines Deckosfiziers jährlich beträgt: das Kriegs- witwengeld 1200 Mark, das Kriegswaisengeld für jedes vaterlose Kind 200 Mark, für jedes elternlose Kind 300 Mark.

Die Hinterbliebenen der Beamten der Zivil­verwaltung, der Geistlichen und der sonstigen Personen, die während des Krieges bei dem Feld- oder Besatzungsheer als Heeresbeamte ver­wendet werden oder die zum Heere im privat­rechtlichen Vertragsverhältnis eines Dienstver­pflichteten stehen, und die Hinterbliebenen der Beamten der Zivilverwaltung, die während der Dauer des Kriegszustandes auf Befehl ihrer Vor­gesetzten zur Unterstützung militärischer Maßnahmen "verwendet werden, können unter gewissen Voraus­setzungen ebenfalls Kriegsversorgung erhalten.

200

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Kriegsnachrichten.

Großes Hauptquartier, 13. Septbr. iDie Armee des Generalobersten von Hindenburg § hat die russische Armee in Ostpreußen nach mehrtägigem Kampf vollständig geschlagen. Der Rückzug der Russen ist zur Flucht geworden. Generaloberst von Hindenburg hat in der Ver­folgung bereits die Grenze überschritten und mel­dete bisher über 10000 unverwundete Gefangene etwa 80 Geschütze, außerdem Maschinengewehre, Flugzeuge und Fahrzeuge aller Art erbeutet. Die Kriegsbeute steigert sich fortgesetzt.

Generalquartiermeister v. Stein.

Großes Hauptquartier. Auf dem westlichen Kriegsschauplatz führten die Operationen, über welche Einzelheiten noch nicht veröffentlicht werden können, zu neuer Schlacht, welche günstig steht. Die vom Feind mit allen Mitteln ver­breiteten, für uns ungünstigen Nachrichten sind falsch. In Belgien wurde heute ein Aus­fall dreier Divisionen aus Antwerpen zurück­geworfen.

(W. T.-B.) Großes Hauptquartier, 15. Sept. Im Westen finden am rechten Heeres­flügel schwere, bisher unentfchied. Kämpfe statt. Ein von den Franzosen versuchter Durchbruch wurde siegreich zurückgeschlagen Sonst fiel an keiner Stelle eine Entscheidung.

Im Osten schreitet die Vernichtung der ersten russische« Armee weiter fort Eigene Verluste verhältnismäßig gering. Die Armee Hindenburg steht mit starken Kräften bereits jen­seits der Grenze. Das Gouvernement Suwalki untersteht deutscher Verwaltung.

(W. T.-B.) Großes Hauptquartier. General Hindenburg telegraphierte an den Kaiser: Wilnaer Armee (2-, 3., 4. und 20. Armeekorps, 3. und 4. Reservedivision, fünf Kavalleriedivisionen) durch Schlacht an den masurischen Seen und anschließende Verfolgung vollständig ge­schlagen. Die Grodnoer Reservearmee (22. Armeekorps, Rest des 6. Armeekorps, Teile des 3. sibirischen Armeekorps) hat bei Lyck schwer gelitten.

Der Feind hat starke Verluste an Toten und Ver­wundeten; die Gefangenenzahl steigert sich; Kriegs-