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„Durch Allerhöchste Verordnung Seiner Majestät des Kaisers ist in Verfolg des Gesetzes betr. Aenderungen der Wehrpflicht vom 11. Februar 1888 (8 25) die Aufbietung des Landsturms zum Schutze unseres bedrohten Vaterlandes besohle«."
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1. Zum ausgebildeten Landsturm gehören alle gedienten Leute, die aus der Landwehr oder Seewehr II zum Landsturm übergeführt sind, bis zum vollendeten 45. Lebensjahre.
2. Der Landsturm I (unausgebildet) hat sich zunächst nur zur Aufnahme in die Landsturmrolle bei der Ortsbehörde seines Aufenthaltsortes anzumelden. Nicht betroffen davon sind die Wehrpflichtigen bis zur Erreichung des militärpflichtigen Alters — 30. Lebensjahr — und diejenigen, die 1914 das 39. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben.
Bekanntmachung.
Aer Mehl'verkctus
an die hiesigen Einwohner mit Einschluß der Parzellen findet bis auf weiteres
jeden Dienstag, Donnerstag «nd Samstag
je von nachmittags 3 bis abends 7 Uhr
im alten Realschulgebäude statt.
Wildbad, 19. August 1914.
Skädk. Mrsilverksufs-Kommission.
Brachhold. Kappelmann. Rath. Schober.
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betreffend
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3. Vom Landsturm II (ausgebildet) hat sich die Jahresklasse 1885 und die 1875 Geborenen anderer Jahresklassen zum
7. zandstnrmtag <22. Angnji 1811) deim Kchrkskommando Laim,
iirmittags 9 Uhr,
zu stellen.
Die von diesem Aufruf betroffenen ehemaligen Offiziere, Sanitäts- und Veterinär- osfiziere und Oberen Militärbeamten des Heeres und der Marine haben sich innerhalb 48 Stunden nach Bekanntmachung dieses Aufrufs mündlich oder schriftlich unter Vorlage vorhandener Militärpapiere bei dem Bezirkskommando zu melden, dessen Bezirk sie bei ihrer Rückkehr nach Deutschland zuerst erreichen.
In gleicher Weise melden sich:
Ehemalige Offiziere, Sanitäts- und Veterinäroffiziere und Obere Militärbeamte des Heeres und der Marine, sowie Ziviltierärzte und Zivilbeamte, die vom Aufruf zwar nicht betroffen, aber zum freiwilligen Eintritt in den Landsturm bereit sind.
L. Ehemalige Unteroffiziere des Friedensstandes des Heeres und der Marine, die von dem Aufruf zwar nicht betroffen, aber bereit sind, zum Dienst in Offiziersstellen freiwillig einzutreten. Für ehemalige Unteroffiziere des Friedensstandes des Heeres und der Marine gilt dies nur insoweit, als sie mindestens 6 Jahre aktiv gedient haben.
Es wird daraus hingewiesen, daß vielfach ein verhältnismäßig nur geringer Teil, namentlich des unausgebildeten Landsturms, benötigt wird und daß daher diejenigen, die nicht jetzt schon zur Einstellung gelangen, nicht voreilig ihre Stellung oder ihren Berns aufgeben. Für diese Leute handelt es sich zunächst nur darum, daß sie sich zur Landsturm» rolle bei der Ortsbehörde melden.
4. Unteroffiziere und Mannschaften bringen zur Gestellung mit:
a) Militärpapiere,
b) Lebensmittel für einen Tag, aber keine geistigen Getränke,
c) folgende Bekleidungsstücke usw. von guter Beschaffenheit: Hosen, Unterhosen, wollene Jacke (Weste), 2 Hemden, Stiefel (Vergütung zahlt der Truppenteil); wenn möglich: Feldflasche und Trinkbecher.
5. Zur Benützung der Eisenbahn ohne Fahrkarte — soweit Züge verkehren — berechtigen die Militärpapiere.
6. Marschgebühren zahlt der Truppenteil.
7. Nichtgestellung wird bestraft. Alle Aufgerufenen unterstehen den Militärgesetzen.
Bezirkskornmandv Calw.
Vorstehendes wird hiemit bekannt gemacht.
Wildbad, den 17. August 1914.
Stadtschultheißenamt: Baetzner.
Auf Grund des Reichsgesetzes vom 28. Februar 1888 und des Gesetzes zur Abänderung dieses Gesetzes vom 4. August 1914 werden den Familien der zum Dienst eingetretenen Mannschaften der Reserve, Landwehr, Ersatzreserve, Seewehr und des Landsturms im Falle der Bedürftigkeit Unterstützungen gewährt. Das Gleiche gilt für die Familien derjenigen Mannschaften, welche zur Disposition der Truppen- (Marine-) Teile beurlaubt sind, derjenigen Mannschaften, welche das wehrpflichtige Alter überschritten haben und freiwillig in den Dienst eintreten, sowie des Unterpersonals der freiwilligen Krankenpflege.
Anspruch auf Unterstützung haben:
a) die Ehefrau des Eingetretenen und dessen eheliche und den ehelichen gesetzlich gleichstehende Kinder unter 15 Jahren, sowie
d) dessen Kinder über 15 Jahre, Verwandte in auf- steigender Linie und Geschwister, insofern sie von ihm unterhalten wurden oder das Unterhaltungsbedürfnis erst nach erfolgtem Diensteintritt desselben hervorgetreten ist,
e) dessen uneheliche Kinder, insofern seine Verpflichtung als Vater zur Gewährung des Unterhalts festgestellt ist.
Bei den unter b bezeichneten Voraussetzungen kann den Verwandten der Ehefrau in aufsteigender Linie und ihren Kindern aus früherer Me eine Unterstützung gewährt werden.
Entfernteren Verwandten und geschiedenen Ehefrauen steht ein solcher Unterstützungsanspruch nicht zu.
Zur Unterstützung ist der Lieferungsverband des Oberamts Neuenbürg für diejenigen Unterstützungsbedürftigen verpflichtet, die zur Zeit des Beginns des Unterstützungsanspruchs im Gemeindebezirk Wildbad ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Die Anträge auf Unterstützung find mündlich oder schriftlich beim Stadtfchultheißenamt a« zubringen. Vorzulegen ist der der Kriegsbeorderung angehängte Ausweis in Familienunterstützungs-Angelegen- heiten. Dieser Ausweis wird von dem Truppenteil, bei dem die Einstellung erfolgt ist, abgestempelt und dem Einberufenen ausgehändigt, der für die Uebermittlung an die unterstützungsbedürftigen Angehörigen zu sorgen hat.
Wildbad, den 17. August 1914.
Stadtfchultheißenamt: Baetzner.
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Für die Bezirke der Oberpostdirektionen Trier, Königsberg (Pr ), Danzig, Bromberg, Posen, Breslau und Oppeln, in denen nach früherer Bekanntmachung das Postanweisungs-, das Postkreditbrief-, das Postnachnahme- und das Postauftragsverfahren, sowie der Einzahlungs- und Auszahlungsverkehr im Postscheckdienst eingestellt worden ist, wird der Postanweisung--, Zahl' karten» und Zahlungsanweifnngsverkehr mit der Maßgabe wieder zugelaffen, daß die genannten Oberpostdirektionen berechtigt find, in Grenzteilen ihrer Bezirke, wo es die Sicherheit erfordert, den Verkehr durch Verfügung an die Postanstalten auszuschließen. Da es nach Lage der Verhältnisse nicht angängig ist, von solchen Ausschließungen die anderen Postanstalten zu benachrichtigen- müssen die Absender von Postanweisungen nach Orten im Grenzgebiete die Gefahr in Kauf nehmen, daß die Auszahlung nicht möglich ist.
Die Postanweisungen und Zahlungsanweisungen werden in solchen Fällen mit Angabe des Grundes zurückgeleitet.
Das Postkreditbrief-, das Postnachnahme- und das Postauftragsverfahren in den genannten Ober-Postdirektions- bezirken kann noch nicht wieder zugelassen werden. Hw' sichtlich der Ober-Postdirektionsbezirke Straßbnrg (Elfi)' Metz und Gumbinnen bleiben die in der früheren Bekanntmachung angeordneten Verkehrsbeschränkungen weiter voll in Kraft.
Stuttgart, 15. August 1914.
. Generaldirektion der Posten «. Telegraph^
Druck und Berlag der A. Wildbrett'schen Buchdruckerei Wildbad (Inh.: I. Paucke). — Redaktion: Carl Flum daselbst.