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zur Einschätzung für die

Gebäudebrandverficherung.

Es wird vielfach übersehen, daß Neubauten und Bau­verbesserungen, um in die Gebäudebrandverficherung aus­genommen zu werden, vom Gebäudeeigentümer unter An­gabe ihres Wertbetrags beim Ortsvorsteher anzumelden sind.

Zur Sicherung der Gebäudebesitzer vor dem ihnen aus solcher Unterlassung erwachsenden Schaden wird fol­gendes bekannt gemacht:

I) Neubauten, Bauveränderungen und Bau- verbefferungen einschließlich neuer Gebäudeznbe-

hörden, welche noch nicht zur Gebäudebrandversicherung eingeschätzt sind und nicht den bloßen Ersatz abgebrannter, versichert gewesener Gebäude oder Gebäudebestandteile bilden, werden im Fall einer Brandbeschädignng nur dann als versichert behandelt, wenn sie vorher vom Gebäudebefitzer beim Ortsvorsteher entweder zur sofortigen, auf Kosten des Eigentümers erfolgenden Ein­schätzung oder zur ordentlichen, auf Kosten der Gemeinde geschehenden Jahresschätzung angemeloet worden sind.

3) Durch eine bloße Vormerkung von Amtswegen, soweit eine solche überhaupt stattfindet, wird die erforder­liche Anmeldung durch den Gebäudebesitzer nicht ersetzt.

3) Die Anmeldung kann während des ganzen Jahres erfolgen.

4) Ein Brandversicherungsbeitrag ist im Anmeldungs­jahr nur dann und zwar nachträglich zu entrichten, wenn eine Brandentschädigung gewährt werden muß.

Die Herren Ortsvorsteher werden ersucht, für tunlichste Verbreitung vorstehender Bekanntmachung zu sorgen und die Gemeindeangehörigen entsprechend zu belehren.

Die Baukontrolleure haben bei Vornahme der Bau­kontrolle die Bauenden auf die Wichtigkeit der unverweilten Anmeldung ihrer Neubauten usw. ausdrücklich aufmerksam zu machen.

Den 7. März 1914.

Amtmann Gaiser.

Vorstehendes wird hiemit bekannt gemacht.

Wildbav, den 16. März 1914.

Stabtschultheitzenami:

Baetzner.

Bekanntmachung

betreffend die

Hundeabgabe.

Die Hundebesitzer werden auf ihre Pflicht zur An- und Abmeldung ihrer Hunde in der Zeit

vom 1 . vis 15 . April

aufmerksam gemacht.

Auf den 1. April haben diejenigen Steuerpflichtigen Anzeige zu machen, welche am t. April einen Hund von steuerpflichtigem Alter halten, ohne schon im Vorjahr einen Hund angezeigt und versteuert ;u haben, sowie diejenigen, > welche am 1. April mehr steuerpflichtige Hunde Hallen, als ' sie im Vorjahr angezeigt und versteuert haben. Diese An­zeige ist spätestens bis 15. April bei der Gemeindebehörde zu machen.

Wer am 1. April einen in dem Vorjahr versteuerten Hund nicht mehr hält und auch keinen anderen Hund an Stelle desselben besitzt, hat hievon ebenfalls spätestens bis IS. April Anzeige zu machen. Die Unterlassung dieser hat zur Folge, daß der Steuerpflichtige die Abgabe für das neue Steuerjahr fortzuentrichten hat.

Wer nach dem 1. April einen über 3 Monate alten Hund zu halten beginnt, hat, sofern nicht der letztere an die Stelle eines andern, von demselben bisher versteuerten Hundes tritt, binnen zwei Wochen Anzeige hievon zu machen und vom nächsten Vierteljahre an für den Rest des Steuer­jahres die Abgabe zu entrichten, ohne Rücksicht darauf, ob der Hund schon von dem, der ihn früher hielt, auf dieselbe Zeit versteuert worden ist.

Sobald ein Hund, der bisher unangezeigt geblieben ist, weil derselbe das abgabepflichtige Alter von 3 Monaten noch nicht erreicht hatte, in dieses Alter Antritt, ist in gleicher Weise binnen zwei Wochen Anzeige hievon zu machen und vom nächsten Vierteljahr an die Abgabe für den Rest des Steuerjahrs zu entrichten.

Nur in dem Falle, wenn jemand im Laufe des Steuer­jahrs (nach dem 1. April) einen steuerpflichtigen Hund zu halten beginnt, diesen aber am 1. des nächsten Vierteljahrs nicht mehr besitzt, tritt eine L-teuerpflicht nicht ein.

Steuerpflichtig ist derjenige, welcher den Hund hält, gleichgiltig, ob er zugleich Eigentümer oder ob er Mieter, Entleiher, Verwahrer des Hundes ist; es genügt, daß er in eigenem Interesse durch Gewährung von Obdach und Unterhaltung die Sorge für den Hund übernommen hat.

Wer die Anzeige eines zu versteuernden Hundes inner­halb der vorgeschriebenen Zeit unterläßt, wird mit dem dreifachen Betrag der gefährdeten Abgabe bestraft.

Wildbad, den 16. März 1914.

Stadtfchultheitzenamt:

Baetzner.

bei VvilLsklung

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Druck und Verlag der A. WUdbrett'schen Buchdruckerei, Wildbad (Inh.: I. Paucke). Redaktion: Carl FIum daselbst.