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OkMIuhe Aufforderung

zur Abgabe der

KoMßkmMmgki,

für bas^Steuerjahr 1914.

^Jn Gemäßheit von Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 1903, betr. die Kapitalsteuer (Reg.-Bl. S. 313), werden alle Steuerpflichtigen (natürliche Personen, rechts­fähige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Stiftungen und Vereine, die Aktiengesellschaften und Kommandugefellschasten auf Aktien, die Berggewerk- schasten, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die rechtsfähigen Erwervs- und Wirtschaftsgenossen>chaften, die rechtsfähigen Versicherungsgesellschaften und Versicherungs­vereine auf Gegenseitigkeit, sowie die Persouenvereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl), welche einen steuerbaren Ertrag aus Kapitalien und Renten beziehen, aufgefordert

Mellens örs 8. April ds. Zs.,

jedoch uichr vor dem 1. April, eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuerpflichtigen, welche ein Formular zur Steuererklärung nicht zugefandt erhalten haben, können die kostenfreie Ausfolge eines solchen bei dem Kameralamt oder bei dem Aufnahmebeamten für die Kapitalsteuer (dem Ortsvorsteher oder der Gemeindebehörde für die Ein­kommensteuer) verlangen.

Für steuerpflichtige Personen, welche unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sowie für die steuerpflichtigen juristischen Personen jeder Art und die steuerpflichtigen Personenvereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl sind die Steuererklärungen nach Art. 13 des Gesetzes von deren Vertretern abzugeben. An Stelle des im Konkurs befindlichen Gemeinschuldners hat in Ansehung der Konkursmasse der Konkursverwalter die Steuererklärung abzugeben. Die Vertreter find für die Richtigkeit ihrer Steuererklärungen und für die Ent­richtung der Steuer verantwortlich. Personen, welche in­folge von Abweseuheu oder Krankheit nicht imstande sind, die Sieuerertlärungen selbst abzugeben, können hiezu Be­vollmächtigte vestMeu. Die Bevollmächtigten haben sich den Sleuerdeyürven gegenüber durch eine in Urschrift oder beglaubigter Abfchrift zu den Akten des Kameralamts zu gebende Vollmachtsurkunde auszuweisen. Die Abgabe der Steuererklärungen seitens eines von mehreren Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit zur Abgabe der Steuererklärung.

Die Steuererklärung ist schriftlich nach dem borge- schrievenen Formular oder zu Protokoll abzugeben. Zur schriftlichen Form ist erforderlich, daß die Erklärung von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrifl unterzeichnet wird, und zwar von Bevollmächtigten mit einem ihr VollmacytSverhältnis andeulenden Zusatz. Die Abgabe der Steuererklärung hat am Sitz des Kameralamts bei diesem, im übrigen nach freier Mahl entweder bei dem Ausnahmebeamten für die Kapitalfteuer oder bei dem Kameralamt zu erfolgen. Soweit hienach gestattet ist, die Steuererklärung bei dem Aufnahmebeamten abzugeben, hat der letztere eine verschlossen abgegebene schriftliche Steuer­erklärung uneröffnet dem Kameralamt voczulegen, wenn sich der Rame des Steuerpflichtigen auf der Außenseite des Umschlags angegeben findet, auch daselbst die Schrift aus­drücklich als Steuererklärung bezeichnet ist.

Wenn der Steuerpflichtige zugleich eine Steuererklä­rung für die Einschätzung zur Einkommensteuer gemäß Art. 38 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes abzu­geben hat, so ist die Kapitalsteuererklärung an demselben Ort wie die Einkommensteuererklärung abzugeben.

Wegen Steuergefährdung wird nach Art. 23 des Gesetzes mit der Geldstrafe des sieben- bis zehnfachen Be­trags der gefährdeten Steuer bestraft, wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwortung der im Steuer­aufnahme- oder Beschwerdeverfahren von der zuständigen Behörde gestellten bestimmten Fragen über den der Besteu­erung unterliegenden Ertrag aus seinen Kapitalien und Renten oder aus Kapitalien und Renten des von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht, welche geeignet sind, zur Ver­kürzung der Steuer zu führen, oder wer wissentlich durch gänzliche Unterlassung einer Steuererklärung oder Erstattung einer unwahren Fehlanzeige einen solchen Ertrag, welchen er nach den Vorschriften des Gesetzes anzugeben verpflichet ist, ganz verschweigt.

Es wird aber besonders darauf hingewieseu, Satz ei« Steuer-süchtiger wegen solcher Einkommens' und Ka-italbezüge, welche in früheren Jahren der Be­steuerung entzogen worden sind, von jeder Strafe im- Steueruachholnug freibteibt, wenn er in seiner

i Einkommen- und Kapitalstenererkläruug für das Steuer­jahr 1914 freiwillig seine steuerbaren Einkommens-und Kapitalbezüge richtig «ud vollständig augibt (8 «8 des Wehrbeitragsgesetzes).

Diejenigen, welche der Vorschrift des Art. 11 Abs. 4 bezw. Art. 15 Abs. 5 des Gesetzes zuwider ungeachtet noch­maliger, gegen Empfangsbescheinigung zuzustellender Mah­nung eine Steuererklärung oder Fehlanzeige nicht rechtzeitig abgeben, ferner die Vertreter der in Art. 7 des Gesetzes bezeichnten Kassen, Anstalten, Gesellschaften und Vereine, welche die ihnen nach Art. 11 Abs. 4 bezw. Art. 15 Abs. 5 und nach Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes obliegenden Ver­pflichtungen ungeachtet nochmaliger, gegen Empfangsbe­scheinigung zuzustellender Mahnung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllen, unterliegen der Bestrafung nach Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes.

Die Steuererklärungen find beide« Beamten der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer (Rathaus, Nebengebäude Zimmer Nr. 2) abzugeben.

Wildbad, den 12. März 1914.

Aufnahmebeamter für die Kapitalsteuer:

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