Musterung 1914.
Die Musterung der Militärpflichtigen von Wildbad
findet
am Kmistag, den 17. Mürz d». I»., ia Latmliaih
statt und zwar:
vormittags 8'/» Uhr für die Jahresklasse 1893,
. S . . , „ 1893 und
» » » » » 1894.
Die Vorstellung der Militärpflichtigen findet nicht wie bisher gemeindeweise, sondern getrennt nach Jahrgängen (der älteste zuerst) statt.
Die Militärpflichtigen der Jahrgänge 1894, 1893 und 1883, sowie solche früherer Jahrgänge, über deren Militärpflicht noch nicht endgültig entschieden ist, haben pünktlich in dem Rathaus in Laimbach zu erscheinen, soweit nicht einzelne aus Ansuchen von der Gestellung ausdrücklich durch das Oberamt befreit sind.
Unpünktliches Erscheinen kann Bestrafung und
Einstellung außerhalb der gewöhnlichen Reihenfolge bewirken. Die Einstellung außerhalb der gewöhnlichen Reihenfolge muß erfolgen bei böswilligem ober wiederholtem Nichterscheinen; auch kann in diesem Falle die sofortige Einstellung deine Truppenteil verfügt werde».
Unterlassene Anmeldung zur Stammrolle entdindet nicht von der Gestellungspflicht.
Jeder Militärpflichtige ist in dem Aushebungsdezirk gestellungspflichtig, in welchem er sich zur Stammrolle zu melden hat, also in dem Bezirk, in dem der Ort seines dauernden AnfeuhalteS oder mangels eines solchen der Ort seines Wohnsitzes liegt. Eine Gestellung in einem andern Aushebungsbezirk ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn Militärpflichtige ohne ihr Verschulden an der Teilnahme an dem in ihrem Musterungsbezirk stattfindenden Musterungsgeschäft verhindert waren.
Am Tage der Musterung haben die Militärpflichtigen mit frischer Leidwäsche zu erscheinen.
Wer an Schwerhörigkeit zu leiden behauptet, hat das Innere des Ohres gründlich zu reinigen, um eine Untersuchung zu ermöglichen. Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat aus eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen zu stellen oder ein Zeugnis eines beamteten Arztes deizubringen; desgleichen haben Militärpflichtige, welche erheblich« Krankheiten durchgemacht haben oder mit Gebrechen behaftet sind, die nicht augenscheinlich sind, Zeugnisse behandelnder Aerzte, der Geistlichen, Lehrer usw. beizubringen und dem Oberamt vor der Musterung vorzulegen.
Die Gemeindebehörden können von der Gestellung nicht entbinden. Wer durch Krankheit am Erscheinen verhindert ist, hat «in ärztliches Zeugnis einzureichen, das von der Gemeindebehörde beglaubigt sein muß, wenn der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist.
Gemütskranke, Blödsinnige, Krüppel usw. können auf Grund eines derartigen Zeugnisses von der Gestellung durch das Oberamt befreit werden.
Die Verhandlung über die Zurückstellungsgesuche findet nach Schluß der Musterung am 21. März ds. Js. im Rathaus zu Neuenbürg statt. Da behauptete Erwerbsunfähigkeit von Angehörigen der Reklamierten unter Umständen durch ärztliche Untersuchung beim Musterungsgeschäft sestgestellt werden muß, haben sich die genannten Personen zu dieser Zeit der Ersatzkommission hier vorzustellen, falls sie nicht bereits ärztliche Zeugnisse vorgelegt haben oder über das Reklamationsgesuch schon vor dem Musterungsgeschäft entschieden worden ist.
Wildbad, den 10. März 1914.
Stadtschultheißenamt:
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