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Ocfsentliche Aufforderung

zur

Adgade rim VkMögmskMrmg für die Nmilligiing M Urhrdritmg.

Zur Abgabe einer Vermögenserklärung ist verpflichtet:

1. wer ein Vermögen von mehr als 20000 Mk.,

2. wer bei mehr als 4000 Mark Einkommen ein Vermögen von mehr als 10000 Mk. hat.

Die gleiche Verpflichtung hat, wer Personen mit sol­chem Vermögen oder Einkommen zu vertreten hat.

Sämtliche Personen, bei denen diese Voraussetzungen zutreffen, werden aufgefordert, ihre Vermögenserklärung unter Benützung des vorgeschriebenen Vordrucks

in der Zeit vom 17. dis 31. Januar 1914

bei dem Bezirkssteueramt einzureichen. Vordrucke für die Vermögenserklärung können, soweit sie den Beitragspflichtigen nicht mit der Post zugegangen sind, von dem Bezirkssleuer- amt, soweit erforderlich, durch Vermittlung der Ortssteuer- ämter bezogen werden.

Außerdem kann nach 8 36 Abs. 2 des Gesetzes von jedem Beitragspflichtigen binnen einer von der Behörde festzusetzenden Frist die Abgabe einer Vermögenserklärung verlangt werden.

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögenserklärung wird durch das Unleroleiben der Zusendung eines Vordrucks nicht berührt.

Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post geschieht aus Gefahr des Absenders. Mündliche Erklär­ungen werden von dem Bezirkssteueramt während der ge­wöhnlichen GefchäftSstunden zu Protokoll entgegengenommen.

Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Ver­mögenserklärung versäumt, kann gemäß § 38 des Gesetzes mit Geldstrafe bis zu 500 Mk. zu der Abgabe angehalten werden, auch hat er einen Zuschlag von 5 bis 10 Prozent des geschuldeten Wehrbeitrags verwirkt.

Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben in der Vermögenserklärung sind in den §§ 56 bis 58 des Gesetzes mit Geldstrafen und gegebenenfalls mit Gefängnis dis zu sechs Monaten bedroht.

Gibt ein Beitragspflichtiger bei der Veranlagung zum Wehrbeitrag oder in der Zwischenzeit seit dem Inkraft­treten dieses Gesetzes bei der Veranlagung zu einer direkten Staats- oder Gemeindesteuer Vermögen oder Einkommen an, das bisher der Besteuerung durch einen Bundesstaat oder eine Gemeinde entzogen worden ist, so bleibt er von der landesgefetzlichen Strafe und der Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuer für frühere Jahre frei. Diese Befremng können auch die Erben eines Beitragspflichtigen sowie diejenigen Personen in Anspruch nehmen, die wegen geringen Vermögens oder Einkommens keinen Wehrbeitrag zu entrichten haben.

Außerdem wird darauf hingewiesen, daß auch frei­willige Wehrbeiträge angenommen werden, und daß ein Beitragspflichtiger vor erfolgter Veranlagung den Wehr­beitrag oder einen Teil hievon im voraus bezahlen kann.

Erfolgt die Zahlung der beiden letzten Drittel des Wehrbeitrags mindestens drei Monate vor dem gesetzlichen Zahlungstage, so ist der Beitragspflichtige berechtigt, 4 vom Hundert Jahreszinsen vom Tage der Einzahlung bis zum gesetzlichen Zahlungstag abzuziehen.

Neuenbürg, den 10. Januar 1914.

K. Bezirkssteueramt:

Mangold.

Wildbad.

Bekanntmachung,

Eichmeister Bizer von Calw ist heute und morgen sowie vom 12. bis 16. Januar d. I. hier, um die Nach­eichung der Maße, Wagen und Gewichte vorzunehmen.

Die Gewerbetreibenden werden darauf hingewiesen, daß sie der Ladung zur Nacheichung pünktlich Folge zu leisten und hiezu stets ihre sämtlichen Matze, Wagen Und Gewichte mitzubringen haben. Zuwiderhandlungen müßten bestraft werden. Außerdem verlieren die Gewerbe­treibenden den Anspruch auf Nacheichung am hiesigen Orte und müßten ihre Meßgeräte später auf ihre Kosten an den Sitz des Eichamts Calw einsenden.

Den 8. Januar 1914.

Stadtschuliheitzenamt:

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am Mittwoch, den 14. Januar 1S14, vormittags 10 Uhr, auf dem Rathaus in Wild­bad aus

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Wildbad, 3. Jan. 1914.

Stadtschultheißenamt.

B a e tz n e r.

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Stadt Wilvbad.

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am Mittwoch, d. 14. Januar 1S14 vormittags S/, Uhr, auf dem Rathaus in Wild­bad im schriftlichen Aufstreich aus

Stadtwald I Meistern, Abt. K t. a. Kappelberg:

151 St. forch. u. tann. Langholz IVI. Kl. m. zus. 236,35 Fm. 135 St. forch. u. tann. Sägholz IIII. Kl. m. zus. 145,68 Fm.

Stadtwald III Sommerberg Abt. 9 o. Birkenbrand: 1191 St. Nadelh.-Stammholz II VI. Kl. m. zus. 401,20 Fm.

18 St. Nadelholz - Sägholz IIIII. Kl. m. zus. 7,73 Fm.

Die verschlossenen, vom Bieter Unterzeichneten, beding­ungslosen, in ganzen und Zehntelsprozenten ausgedrückten Angebote mit der AufschriftAngebot auf Nadelholzstamm- holz" wollen spätestens bis zu obengenannter Stunde dem Stadtjchultheißenamt übergeben werden; der alsbald auf dem Rathaus hier erfolgenden Eröffnung können die Bieter anwohnen. Klasseneinteilung und Taxpreise pro 1914; der Ausschuß ist zu 100°/o der Taxpreise angeschlagen.

Wildbad, den 3. Januar 1914.

Stadtschultheißenamt:

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