Kgl. Oberamt Neuenbürg

Allgestellten-Bersicherlmg.

Di« Wahl der Vertrauensmänner und Ersatzmänner ßr die Angestelltenversicherung (88 I4L ff. des Vers.-Ges. str Angestellte) findet statt, sowohl für die Arbeitgeber als auch für die Angestellten

B Donnerstag, den 24 Oktober 1912

M 11 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags

ßr den Wahlkreis, umfassend den Oberamtsbezirk Atilenbürg mit 4 Stimmbezirken, nämlich L.) die Aeineinden Neuenbürg, Arnbach, Birkenfeld, Conweiler, Dennach, Feldrennach, Gräfenhausen, Höfen, Ober- u. Unter- uiebelrbach, Ottenhausen, Schwann und Waldrennach; 8) die Gemeinden Wildbad, Calmbach und Enzklösterle; lh die Gemeinden Herrenalb, Bsrnbach, Dobel, Loffenau, Neusatz und Rotensol; v) die Gemeinden Schömberg, Bein- ierg, Bieselsberg, Engelsbrand, Grunbach, Jgelsloch, Kapfen­hardt, Langenbrand, Maisenbach, Oberlengenhardt, Salm- iach, Schwarzenberg und Unterlengenhardt.

Das Wahllokal befindet sich

für Stimmbezirk ^ in Neuenbürg,

L in Wildbad,

0 in Herrenalb,

v in Schömberg

je in dem Rathaus.

ES find zu wählen V Bertrauensmänner und 12 Ersatzmänner.

Die Vertrauens- und Ersatzmänner werden je zur Hälfte aus den versicherten Angestellten, die nicht Arbeit­geber sind, und aus den Arbeitgebern der versicherten An­gestellten gewählt.

Die Vertrauens- und Ersatzmänner aus den Arbeit­gebern werden von den Arbeitgebern der versicherten An­gestellten, die übrigen von den versicherten Angestellten

Gewählt wird schriftlich nach den Grundsätzen der

Verhältniswahl.

Die Wahlberechtigten werden aufgefordert, firschlagslisten für die Wahl bis spätestens drei Wochen u dem Wahltag, nämlich bis 2. Oktober ds. IS.

i indem Unterzeichneten Wahlleiter einzureichen.

^ Die Vorschlagslisten sind für die Arbeitgeber und die ««sicherten Angestellten getrennt aufzustellen. Jede Vor- Magsliste soll mindestens soviel Namen enthalten, als Anlrauensmänner und Ersatzmänner zu wählen sind; sie darf höchstens die doppelte Zahl solcher Namen aufweisen.

Die Vorgeschlagenen sind nach Vor- und Zuname, Ciand oder Beruf und Wohnort zu bezeichnen und in er- imbarer Reihenfolge aufzuführen. Mangels anderer aus­drücklicher Erklärung wird angenommen, daß die an erster Stelle Aufgeführten als Vertrauensmänner vorgeschlagen »erden. .

Die Vorschlagslisten müssen von mindestens fünf Wahl- I berechtigten unter Benennung eines für weitere Verhand­lungen bevollmächtigten Vertreters unterschrieben sein.

Die Vorschlagsliste soll die Wählervereiuigung, von der st« ausgeht, nach unterscheidenden Merkmalen kenntlich machen.

Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so wird seine Unterschrift auf allen Vorschlagslisten ge­strichen.

Die Vorschlagslisten sind ungültig, wenn sie verspätet emgereicht werden oder wenn sie nicht vorschriftsmäßig unter­schrieben sind und der Mangel nicht rechtzeitig behoben wird.

Zwei oder mehr Vorschlagslisten können in der Weise miteinander verbunden werden, daß sie den Vorschlagslisten anderer Wählervereinigungen gegenüber als eine einzige Vorschlagsliste gelten. In diesem Falle müssen die Unter­zeichner der Vorschlagslisten oder die bevollmächtigten Ver­treter übereinstimmend spätestens bis zum Ablauf des elften rage» vor dem Wahltag die Erklärung abgeben, daß die Vorschlagslisten miteinander verbunden sein sollen. Andern­falls ist die Erklärung über die Verbindung ungültig.

Wird von den Arbeitgebern oder von den versicherten gestellten bis zum 2. Oktober ds. Js. nur eine Vorschlags- W emgereicht, so findet für die betreffende Gruppe keine Aahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig verzeichneten Personen gelten dann in der für den Wahlbezirk erforder­ten Zahl in der Reihenfolge des Vorschlags als von dieser Gruppe gewählt.

Die Wähler haben sich über ihre Wahlberechtigung auszuweisen. Für die versicherten Angestellten dient die Versicherungskarte als Ausweis, für die Arbeitgeber eine ooi> der Gemeindebehörde des Betriebssitzes ausgestellte Be­reinigung. Die Arbeitgeber werden ausgesorderr, steh die Bescheinigung ausstelle« zu lassen . Das Wahlrecht wird in Person und durch Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt. Die Stimmzettel dürfen Nicht unterschrieben sein und keinen Protest oder Vorbehalt enthalten. Sie sind außerhalb des Wahlraums handschrift­lich oder im Wege der Vervielfältigung herzustellen.

Den Arbeitgebern ist es gestattet, an Stelle der per- Mliche» Stimmabgabe ihren Stimmzettel dem Wahlleiter nfttt Beifügung des Ausweises über ihre Wahlberechtigung Mich einzusenden. Die erforderlichen Umschläge er­halten die Arbeitgeber aus Verlangen von dem Vorsteher Er Wahl des örtlichen Stimmbezirkes ausgehändtgt. Der M muß spätestens am 22. Oktober ds. Js. bei der

Unterzeichneten Behörde eingegangen sein. Nachträglich eingehende Stimmzettel sind ungültig.

Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Arbeitgeber, die mehr als fünfzig, aber nicht mehr als hundert versicherte Angestellte beschäftigen, haben 2 Stimmen. Für je weitere angefangene hundert versicherte Angestellte erhöht sich die Zahl um eine Stimme. Kein Arbeitgeber hat mehr als 20 Stimmen.

Hat ein Arbeitgeber mehrere Stimmen, so hat er jeden Stimmzettel in einem besonderen Umschlag zu verschließen.

Enthält-ein Umschlag mehrere Stimmzettel, so gelten sie als ein Stimmzettel, wenn sie gleichlautend sind; andernfalls sind sie ungültig.

Der Wahlberechtigte darf sein Wahlrecht nur in dem Stimmbezirk, in dem er wohnt, ausüben.

Vs kann nur für unveränderte Vorschlags­listen gestimmt werden; auch die Reihenfolge der Vor­geschlagenen in der Vorschlagsliste darf nicht geändert werden.

Den 5. September 1912.

I. V.: Amtmann Gaiser.

Vorstehendes wird hiermit zur Kenntnis der in Betracht kommenden Arbeitgeber und Angestellten gebracht.

Den Arbeitgebern wird in den nächsten Tagen eine zur Wahl berechtigende Bescheinigung zugehen.

Den 12. September 1912.

Ortsbehörde für die Angestelltenversicherung in Wildbad: Verw. Edelmann.

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Neuenbürg