Herdschwärzen, Silberputzen und Stiefelwichsen herzugeben. Mit ihrer Hilfe soll man ferner ohne Anstregung, Kartoffeln schälen, Bohnen schneiden. Rosinen auskernen, Teig kneten, Ei­weiß schlagen und Nähmaschinen antreiben kön­nen. Wenn der kleine Motor allen diesen Anforderungen entspricht, dann verdient er aller­dings den Namen eines elektrischen Dienstmäd­chens und er hat dann vor dem lebendigen man­cherlei Vorzüge. Er verlangt keinen Urlaub und keinen Ausgang des Abends, er stellt keine kospieligen Ansprüche, er hat keineBekanntschasten und ist das anspruchsloseste Möbel auf dieser Welt. Die ganzen Kosten, die er bei seinen vielerlei Verrichtungen seiner Herrschaft macht, belaufen sich auf ungefähr 2 Pfg. pro Arbeits­stunde^

Lokales.

Wildbad, 20. Nov. Der Reichstagsabge­ordnete Schw eickh'ardt wird morgen Sonntag Abend 6 Uhr im Gasth. z. Graf Eberhard hier sprechen über seine Tätigkeit im Reichstag, über Reichspolitik, Finanzreform usw.

Morgen Sonntag, Vormittags 11 Uhr, beginnt in der Realschule ein Anfängerkurs in der Gabelsberger/scher Stenographie. Anmeldungen hiezu nimmt Hr. vr- Pfeffer noch entgegen.

Am Sonntag, den 21. Nov. findet in Birkenfeld eine Lokalausstellung des dortigen ' Geflügelzüchter-Vereins im Adler statt, zu wel­cher die Mitglieder des hiesigen Vereins frdl. eingeladen werden. Abfahrt 1 Uhr 28 Min.

Slanöesbuch-Ghronik

vom 13. bis 20. Nov. 1909

Geburten:

10. Nov. 16.

Hammer Theoder, Maurer hier, 1 Tochter Gauß Christian Adam, Holzhauer in Non- nenmiß, 1 Sohn.

Eheschließungen:

IS.

Hecke! Albert Friedrich, Schreiner hier und Schmid Berta Luise hier.

Aufgebote:

13.

15.

Ries Karl Adam, Kaufmann in Mannheim und Schulmeister Anna Helene hier. Nonnenmacher Karl Friedrich, Maurer­meister in Kieselbronn und Treiber Emma Anna hier.

Wildbab.

Lekanntmiichung

betr. die Gemeinderatswahl

I. Wegen Ablaufs ihrer Amtszeit scheiden mit Schluß des Jahres aus dem Gemeinderat und sind durch eine neue Wahl auf 6 Jahre zu ersetzen, hiebei aber wieder wählbar, die Herren

1. Gustav Riexing er, Buchbinder,

2. Roben Kiefer, Hotelier,

3. Karl Aberle, Kaufmann,

4. Friedrich Kuch, Zimmermeister,

Vor Ablauf ihrer Wahlperiode sind aus dem Gemeinderat durch den Tod ausgeschieden und sind ebenfalls durch eine neue Wahl aus die Restzeit von 2 Jahren zu ersetzen:

5. Karl Bott, Gipsermeister,

6. Louis Kappelmann, Kaufmann.

II. Es sind daher 4 Mitglieder aus 6 Jahre und 2 Mitglieder auf 2 Jahre neu zu wählen Die Wahl findet nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und der dazu er­lassenen Vollzugsverfügung statt. Als gewählt sind diejenigen zu be­trachten, welche verhältnismäßig die meisten der gültig abgegebenen Stimmen erhalten haben.

III. Wahlberechtigt und wählbar sind nach den Bestim­mungen des Gesetzes betr. die Gemeindeangehörigkeit vom 16. Juni 1885 (Reg. Bl. S. 257) Art. 12 ll. (vergl. mit Art. 34 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 1903, Reg. Bl. S. 397) mit den hienach bezeichneten Ausnahmen:

а. alle männlichen Bürger der Gemeinde, welche am Wahltag das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben, im Gemeinde» bezirk wohnen und daselbst Steuern aus einem der Besteuerung dieser Gemeinden unterworfenen Vermögen oder Einkommen oder wenigstens Wohnsteuer entrichten, oder wenn sie gefordert würden, zu entrichten hätten;

k. die außerhalb des Gemeindebezirks wohnenden Bürger, welche in der Gemeinde nnt Staatssteuer aus Grundeigentum, Ge­bäuden oder Gewerben im Mindestberrag von 25 Mk. veran­lagt sind.

IV. Dauernd ausgeschlossen von der Wählbarkeit (nicht auch vom Wahlrecht) sind nach Par. 31 des Str. G. B. alle zu einer Zuchthausstrafe verurteilten Personen.

Zeitweise vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit aus­geschlossen sind diejenigen Bürger:

l. welche unter Vormundschaft stehen;

2. welchen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter aberkannt worden sind (Par. 32 bis 36 d. St. G. B.), während der Dauer des Verlustes dieser Rechte, oder welchen die bürgerlichen Ehren- und Dienstrechte durch ein nach der früheren württembergischen Gesetzgebung ergangenes Urteil ent­zogen worden sind, solange diese nicht wieder hergestellt sind. (Art 13 des Gesetzes vom 26. Dezember 1871, Reg. Bl. S. 384);

3. gegen welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren eröffnet ist, wenn nach Entscheidung der Straf- kymmer des Landgerichts als wahrscheinlich anzunehmen ist, daß die Verurteilung die Entziehung der Wahl- und Wählbarkeitsrechte zur Folge haben werde. (Art 4 des Ausführungsgesetzes zur R. St. Pr. O. vom 4. März 1879, Reg. Bl. S. 50);

4. über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, während der Dauer des Verfahrens;

5. welche, oen Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen, eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im laufenden oder letztvorangegangenen Rechnungsjahr bezogen und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder erstattet haben:

б. welche, obwohl sie mindestens vier Wochen vorher speziell gemahnt wurden, mit Bezahlung der vorstehend in Abs. III bezeich­neten Steuern aus einem der letztvorangegangenen drei Rechnungs­jahren mehr als neun Monate nach Ablauf des Rechnungsjahrs, in welchem dieselben fällig geworden sind, noch ganz oder teilweise im Rückstände sind, und auch keine Stundung dafür erhalten haben, bis zur Bereinigung des Rückstands;

7. welche wegen verweigerter Annahme oder verweigerter Ver­setzung eines Gemeindeamts vom Gemeinderat der gemeindebürgerlichen Wahl- und Wählbarkeitsrechte für verlustig erklärt worden sind (Art. 18 m) auf die Dauer dieses Verlustes.

Zeitweise von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist ferner:

8. wer als Mitglied des Gemeinderats oder als Gemeindebe­amter aus Grund von Art 199 Abs. 1 Ziffer 2 lit. B. und Art 209 Abs. 2 der Gde. Ord. durch Urteil des Dienstes entlassen worden ist, aus die Dauer von S Jahren, von dieser Verurteilung an gerechnet. (Art 11 Abs. 2 der Gde. Ord.)

V Die Wählerliste ist vom 28. November ds. Js. an eine Woche lang, also bis zum Schluß des 4. Dezember ds. Js. je vormittags von 8 Uhr bis nachmittags 7 Uhr aus dem Rathaus zur allgemeine« Einsicht aufgelegt.

Innerhalb dieser Woche ist jeder Wahlberechtigte befugt, gegen die aufgelegte Liste wegen Übergehung von Personen, welche in dieselbe aufzunehmen gewesen wären, oder wegen Aufnahme unberechtigter Personen mündlich oder schriftlich Einsprache zu erheben.

VI Die Wahl selbst wird am Dienstag, den 21. Dezember k. Js.

ans dem Rathaus unter Leitung etnes Wahlvorstandes vorgenommen.

Die Wahlhandlung beginnt Nachmittags 2 Uhr und wird nachmittags 8 Uhr geschlossen. Nach dem für den Schluß der Wahlhandlung bestimmten Zeitpunkt dürfen nur noch diejenigen Wäh­ler zur Stimmabgabe zugelassen werden, welche im Wahlraum bereits anwesend sind

Die Wahl wird in einer ununterbrochenen Handlung durch un­mittelbare geheime Stimmabgabe der Wahlberechtigten vollzogen. Itur derjenige ist zur Wahl zugelassen, welcher in die Wählerliste ausge­nommen ist. Die Stimmzettel müssen Von weißem Papter und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen versehen sein. Auf jedem Stimmzettel dürfen so viele Namen verzeichnet sem, als Mitglieder des Gemeinderats zu wählen sind. Enthält ein Stimm­zettel mehr Namen, so werden die an letzter Stelle eingetragenen Namen bei der Zählung nicht berücksichtigt. Wenn oder soweit me Ordnung nicht zu erkennen ist, ist der Stimmzettel ungiltig. Wahrend der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses steht der Zutritt zum Wahlraum jedem Wahlberechtigten offen.

Wildbad, den 18. Nov. 1909. Stadtschultheitzenamt:

Baetzner. ^

I

Wilcldsct, den 20. Nov. 1909.

lociss-^n^siZs.

Brsuvdou 11 . Bekannten maobe iob dis seliwer^liolie NitteilunA, äass meine liede ^stoeftter

!-uiss

Aeetern abenä 8 Bbr MÄsL-M. ngoji längerem sobvsrsu Beiden im ^Itsr von 23 dabrsri sanft ver- sebisdsn ist.

Im Namen der trauernden Hinterbliebenen

llis tieflrsukriniv lsüuttsr:

»SU liiiss Ireibkr

rum Winckkok.

össk-ciiAUnss l^ontsA nsokmittsx LUK»

kintress

Lilliionki

kV Xünlxstl'. v 409 vrSssts» u. Ältestes 8 vortsrIIK«I-

Vssclisft in Vlirttombsrg

lür

Xointerrport und NIpInNmu» suk Verlangen trei