Eine Ueberraschung meines Onkels für seinen ersten Assistenten I Damit ich nicht erst hinüber in die Villa zu gehen brauche, wenn ich mich etwas ausruhen will."

Die Worteder erste Assistent" peitschten ihm das Blut ins Gesicht. Warum sagt sie das? Will sie ihn demütigen? Will sie ihm damit sagen, daß er erst der zweite ist? O, wie ihn der Gedanke peinigt, wie ihn ihre Ruhe reizt! Jetzt rollt sie einen Sessel ans Fenster und weist mit freundlicher Gelassenheit auf einen Platz ihr gegenüber.

Bitte, setzen Sie sich. Ich muß noch heute eine sehr schwere Operation vornehmen Sie haben selbst gesehen, daß dieselbe nötig ist wollen Sie mir dabei assistieren?"

Ihre Frage.ist eigentlich unnötig, er kennt doch seine Pflicht. Aber es prickelt ihm in Händen und Fußen, er möchte sie demütigen und so zuckt er als Antwort nur leicht die Achseln. Mit unwiderstehlicher Gewalt drängt es ihn, ihr zu widersprechen.

Für so dringend nötig erachte ich die Operation noch nicht man könnte erst ab- warten"

O, wir haben gewartet, glauben Sie es mir! Täglich und stündlich hofften wir, Georg ohne Operation durchzubringen vergebliche Hoffnung wars. Jetzt darf keinen Tag mehr gezögert werden."

So klar, sw voll und bestimmt klingt die Stimme des zarten Geschöpfes da vor ihm, daß er erstaunt zu ihr hinüber blickt. Ein Zug unbeugsamer Willenskraft hat sich um die schmalen Lippen gelegt und geben dem Ge- sichtchen ein ganz anderes Gepräge, lassen es viel älter erscheinen. Die wundervollen Augen strahlen einen so intensiven Glanz aus, daß er sich zusammennehmen muß, um ihnen stand zu halten.

Sie besprechen nun alle Einzelheiten der Operation und der Doktor staunt immer mehr und mehr das phänomenale Wissen und die geradezu verblüffende Vertrautheit mit den schwierigsten Fällen an, die Fräulein Doktor

ihm klargelegt und als Beispiel in Bezug auf Georgs Krankheit hinstellt. Die Erkenntnis daß er es hier mit einer seltenen Frau zu tun hat, dämmert in ihm auf, doch anstatt zu bewundern, fühlt er sich erkältet, abgestoßen. Sein trotziger Geist fühlt das Nahen einer Macht, die er bisher in seinem Leben nie ge­kannt hat. Er wehrt sich dagegen, seine Na­tur bäumt sich auf, gegen die zwingende Ge­walt dieser Macht. Er kämpft gegen seine maßlose Gereiztheit, fast knirscht er mit den Zähnen. Er hat das Gefühl, als müßte er sich 'auf dieses Mädchen stürzen, sie empor­reißen, sie schütteln, daß sie aufwache aus ihrer ruhigen, sicheren Gelassenheit. Mit finsterer Miene hört er zu wie sie spricht. Sie sieht, er ist erregt, unzufrieden, das will sie nicht und beeilt sich, ihm zu sagen, das sie zu seiner Geschicklichkeit als Operateur das größte Vertrauen hat und sehr auf seine Hülfe rechnet. Er verzieht den Mund zu einem sarkastischen Lächeln.

(Fortsetzung folgt.)

ekclnntmclchung.

Bestehender Vorschrift gemäß werden in nachstehendem die we­sentlichsten Bestimmungen über das

pol'izeil'iche Weköeweserr

veröffentlicht:

1. Gastwirte sind verpflichtet, über die bei ihnen übernachtenden Personen fortlaufende Verzeichnisse (sogenannte Nachtbücher) zu führen, in welchen der Tag der Ausnahme und der Abreise, der Name, der Stand oder das Gewerbe und der Wohnort des Uebernachtenden ein­zutragen ist. Die Uebernachtenden sind zur Erteilung einer wahrheitsge­mäßen Auskunft verpflichtet.

2. Personen, welche das 16. Lebensjahr zurückgelegt haben, sind verpflichtet:

n) beim Anzug sich bei der Ortspolizeibehörde binnen 6 Tagen schriftlich oder mündlich anzumelden.

b) beim Wegzug sich bei der Ortspolizeibehörde schriftlich oder mündlich abzumelden und hiebei anzugeben, wohin sie zu verziehen gedenken. Beim An- und Wegzug von Familien genügt die An- und Abmeldung durch das Familienhaupt.

3. Alle Neuanziehenden haben sich über ihre Staatsangehörig­keit und ihre Militärverhältnisse auszuweisen und sind zur Auskunft­erteilung über ihre sonstigen persönlichen und Familienverhältnisse verpflichtet. Auch haben sie die ihnen an ihrem bisherigen Aufent­haltsort ausgestellte Abmeldebescheinigung vorzulegen.

4. Weiterhin haben die Pflicht zur Anmeldung innerhalb 3 Tagen:

n) Arbeitgeber, Lehrherrn und Dienstherrschaften für die eintre­tenden Arbeiter, Lehrlinge und Dienstboten.

b) Personen, welche Wohnräume und Geschäftslokale vermieten, oder Zöglinge, Schüler und Kostkinder bei sich aufnehmen.

Der Austritt bezw. Wegzug muH ebenfalls angezeigt werden.

Insoweit eine Anmeldepflicht im Sinne des Kranken- und Jn- validenversicherungsgesetzes besteht, so kann diese mit der polizeilichen Meldung verbunden werden.

Sämtliche Formulare können unentgeltlich bei der Ortspolizei­behörde bezogen werden.

Verfehlungen gegen die Meldevorschriften werden nach Art. 15 des Polizeistrafgesetzes bestraft. Die ortspolizeiliche Vorschrift betr. die An- und Abmeldung der durchreisenden Fremden in der Stadt Wildbad mit der Parzelle Windhof vom 16. April 1894 in der Zeit vom 1. Mai bis 15. Oktober bleibt durch Vorstehendes unberührt in Kraft.

Wildvad, den 26. April 1909.

Stadtschultheitzenamt:

Baetzner.

Sekanntnuichung.

Zum Schutze der in der Stadt, in Feld und Wald angebrachten Orientierungszeichen für Spazierwege und der von dem Schwarzwald­verein auf hiesiger Markung eingeführten Wegweiser und Markierungen werden, unter Aufforderung an die Einwohnerschaft zur möglichsten Schonung und Inschutznahme dieser dem Fremdenverkehr dienenden Einrichtungen, die nachstehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Nach­achtung bekannt gegeben:

Art. 32 des Polizeistrafgesetzes: Mit Haft bis zu 14 Tagen oder an Geld bis zu 60 Mk. wird bestraft, wer vorsätzlich und unbefugt Wegweiser entfernt oder unwirksam macht. ,

Art 20 des Forstpolizeigesetzes: Mit Haft bis zu 8 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 30 Mk. wird bestraft, wer unbefugt in fremdem > Walde die zur Bezeichnung des Wegs gelegten Steine oder sonstige Zeichen entfernt oder in Unordnung bringt.

Man bittet Verfehlungen hiegegen zur Anzeige zu bringen.

Wildbad, den 26. April 1909.

Stadtschultheitzenamt:

B ä tz n e r.

Wildbad.

Bekanntmachung,

betr. Sonntagsruhe im Handelsgewerbe.

Durch Verfügung des Kgl. Oberamts Neuenbürg vom 18. April 1906 wurde auf Grund tz 105e Abs. 1 der Gewerbeordnung bestimmt:

1) In der Stadtgemeinde Wildbad ist während der Badesaison vom 1. Mai bis 30. September der Verkauf von Backwaren durch die Bäcker, von Konditoreierzeugnissen durch die Konditoren, von Fleisch, Wurstwaren und Fett durch die Metzger, von Milch durch die Produzenten und Händler und der Verkauf von Eis und Mineral­wasser, sowie die Beschäftigung der Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter bei diesem Verkauf an den Sonn- und Festtagen abgesehen von den bisher zugelassenen Verkaufsstunden auch in der Zeit von 7 bis 8 Uhr nachmittags gestattet.

2) In der Stadtgemeinde Wildbad ist über die Dauer der Badesaison, d. h. in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September das Verbringen von Milch in die Kundenhäuser, das Abholen der Milch vom Bahnhof in die Verkaufsräume der Händler und das Zurück­bringen der leeren Gefässe auf den Bahnhof an den Sonn- und Fest­tagen neben den bisher zugelassenen Stunden auch in der Zeit von 911 Uhr vormittags zulässig. Ein Offenhalten der Verkaufsstellen und Verkauf von Milch in denselben darf jedoch während dieser Zeit (9IlÜhr vorm.) nicht stattfinden.

Stadtschultheitzeuamt:

Baetzner.

Ortspolyciliche Vorschrift

betreffend die An« «. Abmeldung der durchreisende« Fremden in der Stadt Wildbad mit der Parzelle Windhof.

Auf Grund des Art. 15 Ziffer 2 u. der Art. 51 u. 52 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 werden für die Stadt Wildbad mit der Parzelle Windhof folgende ortspolizeiüche Vorschriften erlassen:

8 1 -

Während der Saison, also vom 1. Mai bis 15 Oktober jeden Jahres sind sämtliche durchreisenden Fremden, (Badgäste, Luftkurgäste, Geschäftsreisende, Vergnügungsreisende, Besuche u. s. w.) welche in Gast- oder Privathäusern für Entgeld oder unentgeltlich Wohnung nehmen, durch die Wohnungsgeber bei dem Stadtschult­heißenamt an« u. abzumelden.

8 2-

Diese An- u. Abmeldungen haben jeden Tag morgens längstens bis 8 Uhr bezüglich aller während der Nacht angekommenen, bezw. abgereisten Fremden zu geschehen.

8 3.

Zu den An- u. Abmeldungen werden besondere Zettel vom Stadtschultheißenamt unentgeltlich abgegeben u. zwar:

für Anmeldung von über 2 Tage hier verweilenden Fremden

von Meitzer Farbe,

für Anmeldung von bloß bis zu 2 Tagen hier anwesenden Fremden von roter Farbe, und

für Abmeldung von grüner Farbe

Für die Verwendung der richtigen Formulare u. die genaue, deutliche u. leserliche Ausfüllung der An- u. Abmeldezettel ist der Wohnungsgeber strafrechtlich verantwortlich.

8 4-

Verfehlungen gegen diese Vorschrift werden auf Grund des Art. 15 Ziffer 2 des Polizeistrafgesetzes mit einer Geldstrafe bis zu 3V Mk. oder mit Hast bis zu 8 Tageu geahndet.

Diese Vorschrift wird wiederholt zur Kenntnis der Einwohner­schaft gebracht.

Wildbad, den 26. April 1909.

Stadtschuttheitzenamt:

Bätzner.