Nr. 88.

Amts- und Anzeigeblatt für den Oberamtsbezirk Calw.

93. Jahrgang.

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SamSlag den 27. April 1318.

Bezugspreis! An de« Stadt mit Lrdaerlohn Wt. I.s» «irrte! "ostr " " - -- - . -

PostdezugSxreiS im vris-- und Nachdarortsverkehr Mk I-lL, im Ferriverkeh»

illik. I.8L, Bestellgeld in Württemberg SO Psg.

Amtliche Bekanntmachrmgeu.

Sammlung und Verwertung von Knoche».

Die Vrzirksbevölkeruiig, namentlich die Metzger» Anstal­ten und Gasthanöücsitzcr, werden mit Bezug auf die frühere oberamiliche Bekanntmachung v. 23. Februar 1918 (Calwcr Tagblatt Nr. 51) wiederholt auf die große Wichtigkeit der Erfassung der Knochen und deren Ablieferung an die im Be­zirk ansässige» Knochenhändler hingewiese».

Knochen stellen einen der wenigen Gegenstände dar, die noch erhebliche, für die Volksernährung ins Gewicht fallende Mengen Speisefett liefern, außerdem wird aus solchen Glyzerin für die Sprengstoffherstellung, Olein zur Fabrikation der Militärtuche, Leim für die gesamte Kriegsindustrie und Futter- und Dün mittel für die Landwirtschaft gewonnen.

Knochen in diesem Sinn sind tierische Knoe Hornschläuche (Hornzapfen), sowie die^

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und Pferden.

Die restlose Ausbringung dieser Knochen ist den seit­herigen bezirkLansäffigcn Knochenhändlern übertragen, und zwar:

Rudolf Beck, Taglöhner in Calw;

Karl BmkhardtE-HWWWWefrau in Calw; Stadttaglöhner Singer in CaM^Vnd Gottlob Widmaier, Händler in Ostelsheim, alw, den 24. W<DWU8. Kgl. Oberamt:

Binder.

..

Die (Stadt-) Schultheißenämter werden an die Erledi­gung des oberamtlichen Erlasses vom 28. März 1918 (Calwer Tagblatt Nr. 76) betreffend Einsendung der Empfangs­bescheinigung für Standes- und Familienregisterformulare erinnert. Kgl. Oberamt:

Calw, den 24. April 191L Binder.

t Neuenbürg.

und einzigen Lehrer werden

Kgl. Vczirkssch Die Schulvorstände,

ersucht, den zugestellten ErWft der Kgl. OberschulrLte vom k'>. April d. I. Nr. 3541 ^rzw. 3704 betr. die Teuerungs zutage nach genommener Einsicht den örtlichen Kassen zuzu stellen. ' Schulrat Naumann.

Den 24. April 1918. ' <

Höchstpreise für den Weiterverkauf von Bier.

Auf Grund von 8 3 Ms. 1 der Verfügung des Kgl. Ministeriums des Jnnem über Stammwürzegehalt und Höchstpreise des Bieres vom 6. März 1918 (Staatsanzeiger Nr. 56) werden für den Weiterverkauf von Bier folgende Preise festgesetzt:

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Wirtschaftsinhaber, die Nachweisen, daß pe, um höheren Ansprüchen der Besucher an die Ausstattung der Betriebs­räume oder an die Bedienung zu genügen, einen außer­gewöhnlichen BetriebSaufwand haben, können einen angemes­senen Zuschlag zum allgemeinen Höchstpreis erhalten.

Diesbezügliche Gesuche sind mit einer Musterung des Ge- meindcrats versehen, spätestens bis zun» 10. Mai hierher vorzulegen.

Die Inhaber von Gast- und Schankwirtschaflm, sowie Von solchen Betrieben, die Bier offen oder in Flaschen oder anderen Gefäßen im Kleinverkauf abgeben, haben durch deutlich sichtbare» Anschlag in den Wirtschaftsräumen und Verkaufsstellen die Verkaufspreise für Bier in den zum Aus­schank oder Verkauf kommenden Maße» bekannt zu geben.

Wer vorstehende Höchstpreise überschreitet, oder einen anderen zum Abschluß eines Vertrags aufforderk, durch den Liese Höchstpreise überschritten werden oder wer sich zu einem solchen Vertrag erbietet, wird mit Gefängnis bis zu einen» kkahr und niit Geldstrafe bis zu 10000 oder »nit einer dieser Strafen bestraft.

! eben der Strafe kann angcordnet werden, daß die Ver- rkkw.mrg auf K<..n des Schuldigen öffentlich bekannt zu

machen ist. Auch kann neben Gefängnisstrafe aus Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Zuwiderhandlungen gegen dir übrigen Bestimmungen gegenwärtiger Bekanntmachung werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Geld­strafe bestraft.

Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Mai d. I. in Kraft.

Im übrigen werden die beteiligten Kreise auf die ein­gangs dieser Bekanntmachung erwähnte Ministerialverfügung, deren Bestimmungen bereits in Kraft getreten sind, noch ganz besonders hingcwiesen. Kgl. Obe-mnt:

Ccklw. den 23. April 1918. Binder.

Erlaß an die Herren Ortsvorsteher betr. die Hagelversicherung und die Hagelstatistik.

1. Die Herren OrkSvorstcher werden beauftragt, bei je­der Gelegenheit den Landwirten die Versicherung ihrer Feld- crzeugnisse gegen Hagelschlag dringend zu empfehlen. Dabei wird darauf hingewiesen, daß die Nordd. Hagelversicherungs- gesellchaft in BerMi. auf Grund der von dem württ. Staat mit ihr abgeschlossenen Uebereinkunft verpflichtet ist, auf An­trag der Beteiligtest die Feldfrüchte sämtlicher Landwirte in Württemberg gegen Hagelschäden in Versicherung zu nehinen, und daß die württembrg. Landwirte, welche der Nordd. Hagel- Versicherungsgesellschaft beitreten, infolge der Neben»ahme der Verpflichtung zur NachichußlLtstung auf die Staatskasse durch Bezahlung eines ^em staatlichen Hagelversicherungsfonds zu­fließenden Zuschlags von 50 Prozent der Vorprämie von der Gefahr der Anforderung einer Nachschußprämie unbedingt befreit, also gegen feste Prämien versichert sein werden. (Zu vergl. Erlaß des K. Minist, des Jnnem vom 22. vor. Mts., Min.-Amtsblatt S. 61.)

Die für die einzelnen Markungen geltenden Prämien- Tarifsätze der Nordd. Hagelverstcherungsgesellschaft können die Versicherungslustigen bei den für den Bezirk Calw aufge­stellten Agentm derselben

Herrn Kaminfegermeister Eberhardt in Calw,

, Gemeindepfleger Dongus in Decken» fronn,

, Oekonon» Karl Hanselmann in Liebelsberg,

, Wagnermeister Auer in Neubulach,

s Zimmermeister Schaible in Neuweller und

, Schreinermeister Ganser in Simmozheim

erfragen.

H. Durch Ministerialerlaß von» 27. Juni 1901, betr. die Hagelstatistik, ist vorgeschrieben, daß die Ortsvorsteher von jedem Hagelfall ohne Verzug an die Kgl. meteorologische Zentralstation Stuttgart Anzeige (Bericht nach Forin. 1, Min.-Amtsblatt 1901 S. 179/180) und spätestens nach vier Wochen einen Bericht nach Form. H (S. 181/182 a. a. O.) an das K. Statist. Landesamt in Stuttgart zu erstatten haben. Die genaue Befolgung der Vorschriften dieses Erlasses wird den Herren Ortsvorstehern auch bet dem vorliegenden Anlaß in Erinnerung gebracht. (Zu vergl. auch Min.-Erlaß vom 5. Juli 1910, Min.-Amtsblatt S. 372.)

Calw, den 23. April 1918.

K. Oberamt: Binder.

Verkauf von Pferde».

Die K. Zentralstelle für die Landwirtschaft wird im Laufe der nächsten Zeit aus dem besetzten Gebiet im Westen 50 requirierte Fohlen erhalten. Die Tiere werden in Stuttgart- Gaisburg der erteilten Weisung gemäß meistbietend versteigert werden. Landwirte und solche Personen, welche die Land­wirtschaft in» Nebenberuf betreiben, werden von dem in Aus­sicht stehenden Verkauf jetzt schon benachrichtigt unter den» Air­fügen, daß die Fohlen nur an solche Landivirie abgegeben werden, die dringend notwendig ein Pferd brauchen und in» Besitz eines Erlaubnisscheines (Ausweises) des K. stell». Ge­neralkommandos für den Ankauf eines Pferdes sind. Gesuche uin Ausstellung eines Erlaubnisscheines sind durch Vermitt­lung des zuständigen Schultheißenamtes dein» K. stell». Ge­neralkommando des 13. (K. W.) Armeekorps in Stritt,Mi einzureichcn.

(Näheres imSiaatSanzeiger" Nr. 96.1

Calw, den 26. April 1918.

K. Oberamt: Vitt der.

Vergütung für KrlrgSleipungen.

Gemäß 8 21 Ms. 3 des Gesetzes über die Kricgsleistuw- gen vom 13. Juni 1873 (RGBl. S. 129) werden die Ge­meinden Hirsau, Liebenzell, Calw und StammheimMuf- gefordert, ihre Anerkenntnisse über Vergütung für Knegs- leistungcn, und zwar:

Hirsau für Nutzungsenizug des Sanatoriums von vr. Römer für den Monat Jairuar 1918, Natural­verpflegung für August 1917, Naturalquartier für November 1917, Naturalquarticr für Januar 19l8;

Liebenzell für Nutzungsenizug des Oberen und des Unteren Bades für den Monat Januar 1918;

Calw für Naturalverpflegung im Monat November 1917;

Sta" 'heim für Naturalverpflegung im Monat No- veuwer 1917;

der Oberamtspflege Calw behufs Empfangnahme von Kapital und Zinsen vcrzulegen.

Der Zinsenlauf hört mit dem Ende des Monats April 1918 auf. Kgl. Oberarnt:

Calw, den 23. April 1918. Regierungsrat Binder.

ErntestLchenerhrbung.

Bom Vundesrat ist von neuem die Vornahme einer Ernteflächenerhebung verfügt. Sie findet in der Zeit vom 6. Mai bis 1. Juni statt. Ihre Vomahine ist Aufgabe der OrtSvsrsteher in Verbindung mit den dazu bestellten Sach­verständigen. Die Aufnahme erfolgt durch Ortslisten in der Weise, daß die Angaben von den Anzeigepflichtigen münt ich dem Ortsvorsteher oder dem von diesem bestellten Zähler zu machen sind und unmittelbar in die Ortsliste eingetragen wer­den, oder durch Fragebogen, die von den» Ortsvorsteher au sämtliche Betriebsinhaber zur Ausfüllung abzugeben find. Anzugeben ist die gesamte bewirtschaftete Fläche und ihre Ver­teilung auf die Hauptbodennutzungsarten, weiter die Art der Verteilung der landwirtschaftlich benutzten Fläche, endlich die Art der Verteilung der landwirtschaftlich benutzten Fläche, endlich die Art der Verteilung der bestellten Ackerfläche auf die einzelnen Fruchtarten und Früchte. Anzeigepflichtig ist derjenige, .r die Bodenfläche bewirtschaftet oder sein Stell­vertreter; demnach sind die verpachteten Grundstücke vom Pächter, die Allmandgrundstück« vom Nutzungsberechtigten» die Besoldungsgrundstücke und des sonstigen Dienstlandes vom Nutznießer anzugeben. Es sind die gesamten von dem Jetriebsinhaber angebauten Flächen anzugcben, ohne Rück­sicht darauf, ob es sich um eigenes Land, Pachtland, Nllmand- land, Besoldungs- oder sonstiges Dienstland handelt und gleichviel, ob die Flächen innerhalb oder außerhalb der Ge- meindemarkung liegen. Befreit von der Anzeigepflicht bleibt der Anbau von Früchten in eigentlichen Hausgärten, »vobei die Lage dcS Gartens zum Haus, ob unmittelbar bei dem­selben oder von demselben entfernt gelegen, nicht ausschlag­gebend ist. Dagegen ist jeder Anbau im freien Felde, auch der gartenmäßig (mit Spaten) betriebene, anzeigepflichtig.

Zur Nachprüfung der von dem Befragten gemachten An­gaben haben die Ortsvorsteher überall die Einkominens- und Teileinkoininensnachwcisungen heranzuziehen, etwaigen hier­bei sich ergebenden Unstimmigkeiten nachzugehen und sie richtig zu stellen, gegebenenfalls auch Strafanzeige wegen Falschan­gabe zu erstatten. Wer vorsätzlich die vorgeschriebenen An­gaben nicht oder wissentlich unrichtig oder unvollständig »nacht, oder wer das Betreten der Grundstücke verweigert, wird be­straft.

Im übrigen »vird auf die im Staatsanzeiger vom 19. April 1918 Nr. 91 abgedruckts Verordnung des Bundcsrais vom 21. März 1913 und die zu ihrer Ausführung erlassene Verfügung der K. Ministerien des Innern und der Fi­nanzen vom 16. April 1918 verwiesen.

Der Staatsanzrigcr kam» bei den Herren Orisvorsichem cingeschen werden.

Calw, den 26. Apnl ISIS.

K. Oberamt: Bi »»der.

Iss Sel-Heer brascht dringe«- Hafer, Heu und Stroh! ,ksnd!virte helft dem Heere!"

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