Nr. 74.

Amts- und Anzeigeblatt für den Oberamtsbezirk Lalw.

93. Jahrgang

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Douerstag, de» LS. März 1918.

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Amtliche Bekanntmachungen.

Schleichhandel.

m amtlichen Teil des Staatsanzeigers Nr. 86 ist die am 15. März 1818 in Kraft getretene Vundesratsverordnung gegen den Schleichhandel abgedruckt. Sie richtet sich gegen den Schleichhandel in der Form des gewerbsmäßigen, zur Weiterveräußerung erfolgenden Auskaufe» öffentlich bewirt­schafteter Lebens- oder Futtermittel, der die Erzeuger zu ver botswidriger Abgabe von Waren verleitet oder ihre Bereit­willigleit hierzu ausnutzt, um demnächst diese Waren mit Gewinn abzusetzen und infolgedessen zu einer ernsten Gefahr für die Anfrechterhaltung des staatlichen Ernährungssystems geworden ist. Da von Geldstrafe allein gegen gewerbsmäßige Schleichhändler in Anbetracht der außerordentlich hohen Ge­winne, die im Schleichhandel erzielt zu werden pflegen, eine nennenswerte Wirkung nicht zu erwarten ist, der gewerbs­mäßige Schleichhandel auch schon durch die Art der Straf­androhung dem Volksempfinden entsprechend als besonders verwerflich gekennzeichnet werden muß, steht di, Verordnung vor, daß gegen den gewerbsmäßigen Schleichhändler stets aus Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Daneben muß in jedem Falle auf Geldstrafe erkannt werden, die bis zur Höhe von fünf- bunderttausend Mark bemessen werden kann. Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt und angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Täters öffent­lich bekanntzumachen ist. Die gleiche Strafandrohung ist gegen denjenigen, vorgesehen, der sich gewerbsmäßig zu einem verbotenen Erwerb von Lebens- oder Futtermitteln erbietet oder gewerbsmäßig Schleichhandelsgcfchöfte vermittelt. Für den wiederholten Rückfall droht die Verordnung Zuchthaus­strafe, bei mildernden Umstünden Gefängnis nickt unter sechs Monaten an. Reben Zuchthaus ist in diesem Fall di« Ab­erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zwingend vorge­schrieben.

Ealw, den 23. März 1818.

K. Oberamt: Binder.

Mahl- und Schrotkartrn.

Die W. Landesgetreidestelle hat auf Grund von 8 87, 8 53 Ziss 1 und 8 6b Abs. 1 RGO. allgemein »«geordnet, daß ausnahmslos m allen Fällen, auch da, wo es nicht be reits anderweitig vorgeschrieben ist, Frücht« im Sinn« der RGO. nur mit schriftlicher Erlaubnis des Kommunaloer- bands (Mahl- oder Schrotkarle) in eine Mühle oder einen sonstigen Betrieb zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Selbstversorgern oder Nichtsclbstversorgern, auch Händlern, ve-bracht und von den Betrieben angenommen werden dürfen.

Die Heere« Ortsvoestehe, wollen Vorstehendes ortsüb­lich bekannt machen lassen und die Müller besonders darauf Hinweisen, daß ste als landwirtschaftliche Betriebsunterneh- mer die ihnen für ihre Selbstversorgung znstehenden Früchte auch in der eigenen Mühle nur mit Mahlerlaubnis des Kommunalverbands verarbeiten und nur auf Grund einer Mahl- oder Schrotkarte in die zum Mühlebctrieb gehörigen Räume verbrinoen und dort lagern dürfen, außerdem, daß ste ihre sonstigen Getreide- und Mehlbestönde von dem Mahl­gut der Kunden völlig getrennt und außerhalb de» Mühle- brtriebs auszubewahren hoben.

Ealw. den 23. März l318.

C Binder.

Kgl. Oberamt Calw.

Au di« Gemeindebehörde»,

Neuaulag« der Empfaagsbescheinigunge, üb« Familea» Unterstützungen.

1. Für all« bisher genehmigten Unterstvtzungssäll« müssen zur Fortsetzung der Zahlungen vom l. April 1918 an »eu« Empfangsbescheinigung»» angelegt werden. Dir er­forderlichen Vordrucke dazu nebst Zahlungsverzeichni» sind den Gemetndepflegen bereits zugegangen. Bei der Neu­anlage der Empfangsbescheinigungen ist mit Sorgfalt daraus zu achten, daß die Ueberlragung der Verhältnisse richtig und vollständig erfolgt. Der Ortsvorsteher ist für die Richtigkeit des übertragenen Unterstützungsbetrags persönlich verant­wortlich. Bei jedem Unterstiitzungsfall sind di« Verhältnisse genau nachzuprüfen: insbesondere ist darauf zu achten, ob di« Einberufene» inzwischen nicht zuriickgekehrt sind oder ob die Kinder da» 18 . Lebensjahr nicht überschritten und ihren Uatrrstiitzuugsanspruch verloren haben. Ueber alle eintreten­den Aenderungen ist dem Oberamt Vorlage zu machen.

L. Di« Empfangsbescheinigungen üb« di« im Rech­nungsjahr 1817 ausbezahlten Unterstützungen find samt Zah­lungsverzeichnissen spätesten» bi» IS. April d. I. der Ober- amtspflege zu übergeben.

S. Neue Vordrucke für Anträge aus Genehmigung von Kriegsfamilien-Unterstützungen nebst Fragebogen können von der Oberamtspflege und dem Oberami nach Bedarf bezogen «erde».

1 . Auf den Erlaß de» K. Ministeriums de» Innern vom 21. Januar 1918. betr. Famtlienunerstützung (MABl. E. 6). wird zur Beachtung hingewiesen. Di« Gemetndepflegen find mit dem Erlaß bekannt z» machen.

Den 23. März 1818.

Regierungsrat Binder.

Vergütung für Krlegsleistunge«.

Gemäß 8 21 Abs. 3 des Gesetzes über die Kriegsleistungeu vom 13. Juni 1873 RGBl. E. 129 werde» die Ge­meinden

Calw, «cchingen, Oberreichenbach, Ostelsheim und Teiuach aufgefordert, ihre Anerkenntnisse über Vergütungen für Kriegsleistungen und zwar:

Lakw für Naturaloerpflegung in den Monaten Oktober und November 1917,

Gechingeu für desgl. in den Monaten September, Oktober und November 1917,

Oberreichenbach für desgl. im Monat November 1917,

Ostelsheim für de---)* in den Monaten Oktober und Novem­ber 1917 un

Teinach für desgl. im Monat November 1917 der Oberamtspflege Calw behufs Empfangnahm« von Kapi­tal und Zinsen vorzulegen.

Der Zinsenlauf hört mit dem Ende des Monats März 1918 auf.

Ealw, de« 28. März 1918.

K. Oderamt: Binder.

Vergütung für Kriegsleistungen.

Gemäß 8 21 Abs. 3 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 RGBl. S. 129 werden die Ge­meinden

Hirsau und Llrbenzell

aufgefordert, ihre Anerkenntnisse über Vergütungen für Kriegsleistungen und zwar:

Hirsau für Nutzungsentzug de» Sanatoriums von Dr Römer im Monat Dezember 1917 und Liebenzell für Nutzungsentzug des Oberen und de» Unteren Bades im Monat Dezember 1917 der Oberamlspflege Ealw behufs Empfangnahme von Kapi­tal und Zinlen vorznlegen.

Der Zinsenlauf hört mit dem Ende des Monats März 1918 auf.

Ealw, den 23. März 1918.

K. Oberami: Binder.

Schuhwerk.

Die Bezngsscheinausfertigungsstellen werden angewiesen von jetzt ab Bezugsschein« auf Schuhwären nur in den drii geodfteu Notfällen li- B. vollständiger Verlust sämtlicher Schuhwerks, nicht ober Konfirmation, Todesfall u. dergl auszufertigen, da vom 1. April ds. Is. ab durch die vor da an zuständig« Reichsstelle für Echuhversorgung «ine Neu regelung de» Bezugsverfahrens für Schuhwaren erfolgt, durck da» Schuhwaren in weitem Umfange, insbesondere sog nannte» Ersatz, und Kriegsschuhwerk, bezugsjcheinsrei Werder sollen.

Lal«. den 23. März 1918.

K. Oberamt: Binder.

vblicserug und Freigabe von Flachs.

Mit Rücksicht daraus, daß dir Vorschriften über di« Ab lieferung von Flachs an die amtlichen Aufkäufer der Kriegs Flachsbau-Gesellschaft Abt. Württemberg in Schwöb. Gmund und über die Freigabe von Flacks an die Flachsonbauer zur Herstellung von Seiler- und Webwaren für den eigenen Be darf vielfach nicht eingeholten werden, werden die Ortsbe Hörde« in Verfolg des Erlasses vom 15. Februar d. I. Lalwer Tagblatt Nr. 16 angewiesen, sofort in ortsüblicher Weise bekannt zu geben.

1. daß Flach» jedweder Form nach den Weisungen der Kriegs-FIachsbou-Gesellschaft in Schwöb. Gmünd, soweit es nicht schon geschehen, ohne Verzug anzumeldr» und abzu- liefer« ist,

2. daß Anträge auf Freigabe von bis zu 6 Kilogramm Schwungflachs zur Verarbeitung zu Web- oder Seilerwareu sür den eigenen Gebrauch entweder Leim amtlichen Anf-

Das Feldheer braucht dringend Hafer, Heu und Stroh! «Landwirte, helft dem Heere l*

käufer gelegentlich der Flachsablieferung oder direkt bei der Kriegs-Flachsbau-Eeselljchaft Abteilung Württemberg in Schwab. Gmünd z» stellen sind,

8. daß die Freigabe von Flachs nur durch die Kriegs« Rohstoff-Abteilung in Berlin erfolgt, die Ausstellung von Freigabescheinen durch andere Stellen, auch durch di« Schult- yeißenämter unzulässig und ebenso den Seilern und Webern streng untersagt ist, Flachs jedweder Form ohne die gleich­zeitige Vorlage eines von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung ausgestellten Freigabescheines anzunehmen und zu oerar beiten,

1. daß infolge ungünstiger Erfahrungen nunmehr eine strenge Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften und Ahndung von Uebertretungen «ach den Strafbestimmungen eintreten wird,-

5. daß die Freigabe von Flachs bezw. die Belieferung mit Waren der Ernte 1918 in anderer Weise geregelt wird.

Ealw. den 28. März 1918.

K. Oberamt: Binder.

Die sEtadt-)Schultheißeniimter werden an die Erledigung des Erlasse» vom 21. Fe' rr 1918, Ealwer Tagblatt Nr. 18. betreffend

Zählung der Kühe und der spruugfühige» Kalbest^ erinnert.

Ealw, den 22. März 1918.

K. Oberamt: Binder.

Erlaß an di« Gemeindebehörde», betr. Gewährung vo« Schußgrldern für Erlegung von Raubvögel» »ad Eichhörnchen.

vorbehältlich der Zustimmung der diesjährigen Amts­oersammlung hat der Dczirksrat am 31. Januar und 7. März beschlossen, unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der Volksernährung die seither Im Eommerhalbjahr gewährten Schußgclder für schädliche Vögel und Tier« auf den doppelten Betrag für das ganz« Jahr vom 15. April ab zu erhöhen und entsprechend zu diesen erhöhten Schußgeldern die Ge­meinden zur hälftigen Ersatzleistung wie seither heranzu­ziehen. Dementsprechend würden als Schußgelder gewährt:

für einen Hühnerhabicht.2 ^l

. eine Elster .1°»

. einen großen Würger.t

, die Tagrauboögel mit Ausnahme des Bussards

und de» Turmfalken ..1«tk

. die Rabenkrähe.10 H

. einen Sperling.10 H

. Nest junge der genannten Vogelarten je di« Hälft« dieser

Sätze.

Ferner für je ein Eichhörnchen ..10 H

Zur Erlegung find nur die Jagdpächtee befugt, sollte

'5«r ein Iagdpöchter zur Erlegung der genannicn Tiere nicht .cneigt sein oder einer diesfalls an ihn ergangenen Anf­orderung zur Verminderung derselbe^ nicht Nachkommen, so rat da» Schultheißenamt nach Maßgabe der Ministeraloer­ügung vom 7. Oktober 1890 8 7 (Reg.-Dl. S. 239) behufs Ermächtigung einer anderen geeigneten, gut beleumundeten sierson diesbezüglichen Antrag beim Oberamt zu stellen.

Die Gemeindekollegien werden nun aufgesorden, alsbald Seschluß zu fassen:

») bezüglich der llebernahme des hälftigen Teils der oben bezeichnet«!» Schuß- und Fanggelder auf die Gemeindekasse.

Wenn die llebernahme beschlossen tst. ist den Iagdpäch- tern ohne Verzug die nötige Eröffnung zu machen.

Im übrigen ist wie seither bezüglich der Auszahlung zu verfahren.

Bis 19. k. Mts. wolle über das Geschehen« berichtet werden.

Ealw, den 22. März 1918.

K. Oberamt: Binder.

Kaminfegergebühre«.

Durch Beschluß des Bezirksrats vom 7. März 1918 wur­den zufolge Erlasses des K. Minist, des Innern vom 27. Febr. 1918 die Kaminfegergebühren mit Wirkung vom 1. April 1918 allgemein um 10 H erhöht.

Gleichzeitig wurde vom Oberamt angeordnet, daß ' , die Zahl der Kamrnreinigungen von jährlich S auf 1 er mäßigt.

Ealw, den 23. Mürz 1S18.

K. vb,rL«ti Linder.