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König!. Württ. Kriegsminiperiück.
Leber die Gebührnisse und Verpflegung der Mannschaften, Fütte- ^ »ung der Dienjtpserde bei GesteSung P» Hilfeleistung für die Land- " Wirtschaft und bet Gespannstellung für die Industrie, sowie bei Spann leistunpe« wird »nter Aufhebung der bisher ergangenen Erlasse bestimmt:
Für die Landwirtschaft:
I. Den Grspannfiihrern ist an Stelle der fortlaufende« Löhnung dom Arbeitgeber rin Lohn von 1 ^ für jeden Tag (auch Sonntags) bar auSzubrzahlen.
Die Löhnung ist zu kürzen PK die in bi« Zeit der Abwesenheit fallenden vollen Monatsdrittel.
L Mannschaften und Pferd« sind außerdem von de« Arbeitgeber« kostenlos unterzubringen und vrlll zu verpflegen
8. Futter für die Pferd« ist, wenn irgend möglich, aus eigenen Bestünden der Landwirt« herzugeben.
An Hafer ist der RattonSsatz für Feld- oder Besatzungsheer je nach Zugehörigkeit der Pferd« ,u vereinbaren. Höher« Sätze dürfen nicht verlangt werden. Die Entleiher find aber zu verpflichten, für ausreichendes Rauhfutter oder Hartfutterersatzmittek ,u sorge«.
4. Können die Entleiher Verpflegung oder Futter für Mann «nd Pferd nicht liefern, so beantragen sie bei der stell». Intendantur XIH. (K. W.) Armeekorps ihre Hergabe aus Magazine» der Heeresverwaltung gegen Bezahlung in Grenzen der zuständige« PorttonL- und Rationsfätze.
Steht von vornherein fest, daß die Enüeiher kein Harifutter hergeben können, so ist den anzuleihenden Pferden das erforderliche Futter aus den Beständen der Heeresverwaltung mitzugeben. Hinsichtlich d«S RauhfutterS muß stets Abgabe durch die Landwirte angestrebt werden.
5. Di« Kosten für Unterbringung und Verpflegung von gestellten Pferden, die sofort wieder zurückgezogen werden müssen, «eil sie nicht ziehen, trägt die Heeresverwaltung. Dasselbe gilt für Mannschaften und Pferde, di« wegen Erkrankung, Beendigung der Arbeit usw. nicht verwendet werden können.
6. Für Mannschaften und Pferd« gilt di« ortsüblich« Arbeitszeit; Schonung ist aber auf ärzttich« oder tierärztliche Anordnung zulässig. Erstreckt sie sich auf ganze Tage oder mehr als die tägliche halbe Arbeitszeit, so übernimmt die Heeresverwaltung die Kosten für di« Verpflegung ganz oder zur Hälfte.
7. Ueber die Stärke br» Aufsichtspersonals entscheiden die abgebenden Feldstellen oder daS stellt». Generalkommando. Sämtliche Kosten für diese- Personal und dessen Pferd« (Besoldung, Verpflegung. Unterbringung, Transport usw.) trägt dt« Heeresverwaltung. Die als Auf- fichtSpcrsonal verwendeten Offiziere und Mannschaften des Feldheeres beziehen die Feldbesoldung weiter, erhalten aber keine Zulage.
8. pp.
8) Für industrielle Arbeiten:
S. Gespannführer und Pferde erhalten vom Entleiher freie Verpflegung und Unterkunft. Die Mannschaften daneben an Stelle der fortlaufenden Löhnung eine tägliche Vergütung von 1 -cki. Wegen Kürzung der Löhnung stehe Ziffer 1. An Hafer ist der Rattonssatz für das Feld» oder BesatzunqSheer zu fordern s. a. Zisf. L, Ranhfutter und Hartfutterersatz nach Bedarf «nd Bestimmung de» stell». Generalkommandos.
Aus HeereSbestSnden darf für die zu industriellen Arbeiten und zur Holzabfuhr ausgeliehenen Pferde daS Futter gegen Bezahlung geliefert werden, wenn die Entleiher nicht tn der Lage find, es selbst herzugeben oder anderweitig zu beschaffen.
10. Arbeitet der Gespannführer im Betriebe mit, so ist ihm vom Arbeitgeber neben der Vergütung von 1 (Ziffer 9) eine angemessene BerpffegunoSzulage täglich zu gewähren.
II. Beaufsichtigung regelt das stellt». Generalkommando. Etwaige Kosten dafür trägt die Heeresverwaltung.
L) Spannleistungen:
12. Pferde mit Beschirrung und Gespannführer werden nur für eine Tagesleistung ober einzelne Fahrten zur Verfügung gestellt.
13. Mann und Pferd bleiben tn der Verpflegung oder Fütterung und Stallung des Truppenteils.
14. Wegen einer BerpflegungSzulage an den Gespannführer bei Mitarbeiten Im Betrieb gilt Ziff. 10.
Der Erlaß tritt mit dem 1. Februar 1918 in Kraft. Soweit vor Bekanntgabe de« Erlasse» schon Abkommen zu anderen Bedingungen abgeschlossen sind, behält rS dabei bis zu ihre» Ablauf sein Bewenden.
Stuttgart, den L0. Januar l918. (gez.) v. Marchtaler.
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