Bekanntmachung
des
Mus. Trsrrtruwmraauvvs rv.,
Am 28. Februar 1918 ist eine neue Bekanntmachung Nr 1. 1/2. 18 K.R.A. betr. Höchstpreise für Eichen, und Fichlenaerbrtnde er. schienen, welche an Stelle der bisher in Kraft gewesenen Bekanntmachung Nr. l. 13. 17 K.N.A. vom 20. Mürz 1917 getreten ist. Durch die neue Bekanntmachung werden Höchstpreise für geschälte und ungeschälte Eichen- und Fichtengerbrinde festgesetzt. Die Höchstpreise sind gegenüber den vorjährigen Höchstpreisen erhöht worden.
Der Wortlaut der neuen Bekanntmachungen ist im Staats«,zeig« vom 28. Februar 1918 veröffentlicht und dort einzusehen.
Stuttgart, den 28. F ebruar 1918. __
Bekanntmachung
des
ftM. GenttMWWudosXlil. (K.W.) Armeekorps.
Die Bekanntmachung Nr. V/'' 90/12, 17 K.R.A. vom I. Mäh 19! 8 enthält einen Nachtrag zu der Bekanntmachung Nr. Vs/A 1300/12, 15 K.R.A. vom I. Februar 1916, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken für Heer, Marine und Feldpost. (Veröffentlicht in der Beilage zum Staatsanzeiger vom 2. Februar 1916. Nr. 26).
Durch diesen Nachtrag sind Handsäcke, Handschützer und alle an- deren zum Schutze der Hände bei Betriebsarbeiten geeigneten Web., Wirk-, Strick-, Filz- und Seilerwaren beschlagnahmt und meldepflichtig geworden. (Auch Anfaßlappen.) Die erste Meldung ist bis zum IS. März 1918 an das Webstoffmeldeamt zu erstatten. Der am 1. März 1918 vorhandene Bestand ist für sie maßgebend.
Der genaue Wortlaut der Bekanntmachung ist im Staatsanzeiger vom 1. März 1918 einzusehen.
Stuttgart, den 1. März 1918.
Stadtschultheitzenamt Tal».
Zur
W röütunq von W-rkdöränden
wird die Einwohnerschaft auf folgende Strafbestimmungen hingewiesen.
Nach § 308 Str.G.B. ist die vorsätzliche Verursachung von Waldbränden mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren und nach Z 309 Str.G.B. die fahrlässige mit Gefängnis bis zu 1 Fahr oder mit Geldstrafe bis zu 950 Mark bedroht.
Str.G.B. § 368 Ziff. 6: Mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Hast bis zu 14 Tagen wird bestraft, wer an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Heiden Feuer anziindet. Forstpolizeigesetz Art. 30: Mit Geldstrafe dis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird vestrast, wer
. init »»verwahrtem Feuer oder Licht im Walde betroffen wird,
2. im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt,
3. abgesehen von den Fällen des 8 388 Ziff. 6 R.Str.G.B. im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben im Freien ohne Erlaubnis der Forstpolizeibehörde Feuer anzündet oder im Falle der Erlaubnis dasselbe gehörig zu beaufsichtigen oder auszulöschen unterläßt, oder den bei Erteilung der Erlaubnis
'm vorgeschriebenen Bedingungen zuwiderhandelt.
-r Verpflichtung zur Anzeige eines Waldbrander ohne r mögende Entschuldigung nicht nachkommt, oder bei einem Waldbrande der Aufforderung der zuständigen Beamte» zur Hilfeleistung nicht entspricht, obschon er der Aufforderung ohne erheblichen eigenen Nachteil Folge leisten könnte.
Forstpolizeigesetz Art. 32: Mit Geldstrafe bis zu 150 Mack od« mit Hast wird bestraft, wer Waldflächen oder Felder, welche an Waldungen angrenzen, ohne Erlaubnis der Forstpolizeibehörde abbrennt oder den hieraus bezüglichen Anordnungen der Forstpolizeibehörde zuwiderhandelt.
Lalw, de« 1. März 1918.
Stadtschultheißenamt: A.B. Dreiß.
S*»dtschultheiße»amt Calw.
Auf die Bekanntmachung des stv. Generalkommandos Xlll. (K.W.) Armeekorps vom 7. Februar 1918 — Lalwer Tagblatt Nr. 46 — betr.
Seegras-Beschlagnahme
werden die beteiligten Kreise hiemit Hingeiviesen.
Calw, den 2. März 1918.
Stadtschnltheißenamt: A. S. Dre,
Verlosung
WM WWM MWk.
Ae ZiehiiWlifte liegt bei mr Ms.
Das Nachseheu wird gerne besorgt.
Spar- und Borschu^bank Calw.
das Kilogramm zu 1 Mark, ist solange Vorrat, auf der Geschäftsstelle dieses Blattes erhältlich.
M j
Bekanntmachung.
Zn letzter Zeit haben wir wiederholt die Wahrnehmung gemacht, daß
ß 3 Abs. 5 unserer Stromlieferungs- Bedingnngen umgangen wird.
Wir verweisen daher auf § 12 der Stromlieferungsbedingungen sowie auf die Bekanntmachung des Kgl. Ministeriums des Innern und des Kriegsministeriums über die Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit in Württemberg vom 6. November 1917.
GkllieMeiM klellMWM TeilM-MiR
K. Forstamt Stammheim.
Reisig-Verkauf.
Am Mittwoch, den 6. MSrz 1918, nachmittags 4 Uhr, im „Bären" in Stammheim, au» Staatswald: Hirschloch, Baiersbach, Iägerwiese, Weilerstich und Haselstall 42 Flächenlose ungebundene» Reisig, geschätzt zu 1000 Hartgemischten und 6550 Nadelreiswellea.
Kvangekisations-
Wortrag
Dienstag, 8. März, abends '/ck Adr in Hirsau, im Hanse Ml« Helmstraße 188, früh. Ziegelhütt«
Thema : Die Gnaden-
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