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Einrück- ungspreiS . Altensteig und nahe Umgebung bei einm. Einrückung 8 bei mehrmal. je 6 ^ auswärts je 8 .7', die lspalt-Aeil.
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1897 .
N ebertragen wurde die erlidigte evangelische Pfarrei Dettenhausen, Dekanats Tübingen, dem Pfarrer Roller in Gröm- ioch, Dekanats Freudenstvdt; die neuerrichtete evangelische Pfarrei Höfen, Dekanats Neuenbürg, dem Psarrverweser Hermann Schneider in Kirchenkirnberg, Dekanats W elzheim. _
Württ-Mbrrgischer Landtag
Kammer der Abgeordneten.
* Stuttgart, 23. Nov. (159. Sitzung.) Präsident Payer eröffnet die Sitzung um 3V§, Uhr, indem er die Kollegien beim Wiederzusammentritt zu gemeinsamer Arbeit willkommen heißt. Eine ganze Reihe von eingelausenen Petitionen, u. a. eine solche der Gemeindekollegien von Stuttgart, btr. Vertretung der Stadt im Landtage durch 4 Abgeordnete, sowie verschiedene Eisenbohnwünsche werden den bezüglichen Kommissionen zugewicsen. Der sür den pensionierten Prälaten Lechler-Ulm in die Kammer berusene Prälat v. Weitbrecht wird sür legitimiert erklärt. Er leistet den verfassungsmäßigen Eid. Man geht hierauf über zur Beratung der Tagesordnung, auf der eine Anzahl von Berichten und Anträgen der Petitionskommission steht. Ueber eine Eingabe der ehemaligen Kunstschüler Hollenberg und Genossen und über eine Sondereingabe des Malers Hollenberg berichtet Schmidt-Maulbronn (Vp.) Der Berichterstatter führt aus, es handle sich bei der Eingabe der Kunstschüler um den eben gerade vor einem Jahre stattgehabten Streik in der Kunstschule, der durch eine angebliche thätliche Mißhandlung eines Kunstschülers von Seiten des Aktzeichnen leitenden Professors veranlaßt wurde und bei dem «twa ein Drittel der die Kunstschule besuchenden Schüler aus der Anstalt austrat, als von Seiten des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens nicht die Zurücknahme einer den Schülern unbequemen Vorschrift bezüglich des Besuchs der Aktschule, den die Direktion der Kunstschule wegen unregelmäßigen Besuchs des Aktzeichnens erlassen hatte, veranlaßt wurde. Referent kommt zu dem Schluß, daß die Schüler sich zu unüberlegten Schritten hatten Hinreißen lassen. Was nun aber die Verhältnisse in der Kunstschule selbst anlange, so müsse er bemerken, daß wie schon im Jahre 93 erklärt worden sei, die Leistungen der Kunstschule in keinem Verhältnis zu dem gemachten Aufwand stehen, der auf den Schüler 1965 Mk. betrage, gerade noch einmal soviel als auf einen Studierenden der Hochschule in Tübingen. Wo der Fehler liege, wolle er nicht untersuchen, ob allein bei den Schülern oder auch bei den Lehrern; er meine, die Künstler sollten von ihrem hohen Standpunkt herabsteigen und auch für das Kunstgewerbe etwas leisten. — Kultusminister von Sarv ey hat zu den Eingaben nach dem ausführlichen Bericht nichts zu bemerken. Was die Angaben des Referenten bezüglich der Kosten für den einzelnen Schüler betreffe, so bemerke er, daß dieser sich mir auf Mk. 910 belaufe. Der Unterschied komme wohl daher, daß vom Referenten die Kosten für die Kunstsammlungen mit in Berechnung gezogen worden seien. Die Kunstschule stehe übrigens noch auf der alten Höhe und ihre Frequenz sei jetzt wieder die alte. — H außmann-Balingen (V.-P.) ist mit dem Referenten nicht ganz einverstanden über die Aufgaben der Kunstschule. Es sei nicht richtig, die Leistungen einer Anstalt wie die Kunstschule lediglich nach der Frequenz beurteilen zu wollen. Wenn man mit München und Karlsruhe Vergleiche ziehe, so dürfe man nicht vergessen, daß München eine über 100jährige Kunstvergangenheit habe. Württemberg habe die Pflicht, durch eine besondere Anstalt von sich aus die Kunst zu fördern, und man dürfe nicht den Eindruck Hervorrufen, als stehe der Landtag der Anstalt mißgünstig gegenüber. Er hoffe, daß bei der Wahl des neu zu ernennenden Anstalldirektors die Regierung eine glückliche Hand habe. — Referent Schmidt-Maulbronn bemerkt, er habe seine Durchschnittszahl aus Grund des Etats und des Staatsanzeigers gesunden, allerdings unter Einrechnung der Kosten für die Sammlung; doch habe er bei seiner Berechnung für die
Universität auch die Kosten sür die Universitätsanstalten in Berechnung gezogen. Auch er wünsche, daß die Regierung bei Besetzung der Direktorsstelle eine glücklichere Hand haben möge als sonst bei ihren Besetzungen.
— Kanzler v. W e izs ä cker (D. P.) spricht sich gegen die von Schmidt vorgeschlagene Verbindung von Kunst und Kunstgewerbe aus. Der Antrag der Kommission auf Uebergang zur Tagesordnung wird angenommen.
— Man geht über zur Bitte des Vereins der Bauwerkmeister Württembergs um Wiedereinführung der III. Klaffe der K. Baugewerkeschüler in Stuttgart im Winterhalbjahre. Der Antrag der Kommission geht dahin, die Bitte der Regierung zur Erwägung zu übergeben in der Richtung, ob nicht ein Teil der Abteilungen der III. Klaffe m den Winter und ein Teil der Abteilung IV. Klasse in den Sommer verlegt werden könnte. Nach einer eingehenden Begründung des Antrags durch den Ref. Kloß- Stuttgart (Soz.) spricht Gabler (V. P.) für eine Erweiterung der Baugewerkeschule und für die Annahme eines Antrages Kiene-Vogler die Petition der Regierung zur Berücksichtigung zu empfehlen. Der Antrag Kiene- Vogler wird nach eingehender Debatte angenommen.
— Ueber eine Eingabe des Bauern Kuhnle von Beutelsbach wird nach kurzer Berichterstattung durch Schmidt-Maulbronn, da Kuhnle den Rechtsweg noch nicht erschöpft habe, zur Tages-Ordnung übergegangen.
— v. Gröber (Zentr.), Schnaidt (V.-P.) Sachs (D. P.) und Frhr. v. Gültlingen (fr. Ber.) ist eine Anfrage an den Minister des Innern gerichtet: 1) ob die in der zweiten Kammer gewünschte Vorlage behufs Milderung der außerordentlichen Notlage in den durch Hagelschlag getroffenen Gegenden nächstens erwartet werden darf; 2) ob dem Minister bekannt ist, welche Maßnahmen die Zentralleitung des Wohl- thätigkeitsvereins bis jetzt getroffen hat und weiter beabsichtigt.
— Stuttgart, 24. Novbr. (160. Sitzung.) Auf der Tagesordnung steht der Bericht der Justizgesetzgebungskommission über den Entwurf eines Gesetzes auf Abänderung des Polizeistrafrechtes. Berichterstatter Kiene gibt einige einleitende. Bemerkungen zu dem ausführlichen im Druck vorliegenden Bericht. Die vorgeschlagenen Aenderungen liegen teils auf dem Gebiete der öffentlichen Ordnung, besonders auf dem Gebiet der Gewerbepolizei, teils auf gesundheits- und nahrungspolizeilichem Gebiet und teilsauf dem Gebiete der Fischerei und Jagd. Zu einer allgemeinen Revision des württ. Gesetzes sei kein zwingender Grund vorhanden und sie sei mit Recht unterlassen worden.
— Art. 6a enthält die Strafbestimmung gegen Zuwiderhandlungen von polizeilichen Anordnungen, durch die der Brieftaubenverkehr verboten oder beschränkt wird, zugleich mit der Zulässigkeit der Einziehung verbotswidrig in Verkehr gebrachter Brieftauben. Berichterstatter Kiene erkennt an, daß die Bestimmung im Interesse der Landessicherheit aus militärischen Gründen gerechtfertigt erscheine; auch in Friedenszeiten sei es zu verhüten, daß ausländische Brieftauben bei uns ausgelassen werden, so sei z. B. in der Zeit von 1894 in Bayern versucht worden, etwa 5000 ausländische Brieftauben auffliegen zu lassen. Bedauerlich sei, daß die strafrechtliche Seite der Sache nicht auch durch Reichsgesetz geregelt worden sei. Württemberg schließe sich mit seinen Bestimmungen an die Bayerns und Badens an. Die vorgeschlagene Strafe (100 Mk. Geldstrafe oder Haft bis zu 4 Wochen) erscheine nach Art und Maß entsprechend. Der Artikel wird hierauf angenommen. — Man geht über zur Beratung des Artikels 7, Ziffer 3a, der nach dem Entwurf bestimmt, daß betraft wird, wer in gewinnsüchtiger Absicht andere als die von der zuständigen inländischen Behörde genehmigten Anteile oder Abschnitte von Losen zu Lotterien oder wer m gleicher Weise hinsichtlich anderer als der genehmigten Anteile oder Abschnitte von Lotterielosen Urkunden über den Bezug des auf ein bestimmtes Los etwa entfallenden
Gewinnes (Promessen) verkauft, anbietet oder feilhält, ferner denjenigen, der als Mittelsperson gewerbsmäßig den Ankauf oder Verkauf von solchen Anteilen oder Urkunden befördert. Die Bestimmungen sollen auch Anwendung auf den Handel mit Anteilen von Inhaber- papieren mit Prämien im Sinne des Reichsgesetzes vom 8. Juni 1871 (Reichsgesetzblatt S. 210) oder mit Promessen zu solchen, finden. Es habe sich gezeigt, daß seit einigen Jahren in Württemberg ein von Norddeutschland eingedrungener Handel mit Anteilscheinen von Losen, und zwar in großem Maßstab, betrieben werde. Die Loshändler zerlegen nämlich von sich aus das nach dem Spielplan auf einen bestimmten Betrag festgesetzte Los in beliebige Quoten, und zwar in der Weise, daß das einzelne Los häufig auf den doppelten Preis zu stehen kommt. So zerlegen sie 1 Mark-Lose in 10 Anteile oder Abschnitte a 20Pfg. und nehmen hier also am einzelnen Los von vornherein einen Nutzen von 100 Proz. Dieselbe Manipulation treiben die Loshändler auch mit dem, nicht unter die württ. Strafbestimmungen fallenden Jnhaberpapieren mit Prämien, und es sei in Stuttgart schon vorgekommen, daß Meininger 7 Gulden-Lose im Courswert von 23 Mk. 50 Pfg. je in 100 Abschnitten ä 1 Mk., also zum Preise von 100 Mk. per Los, verkauft worden sind. Mit Recht müsse dieses Treiben der Händler als ein Unwesen bezeichnet werden, das ausgerottet werden müsse; denn durch dasselbe werde das Publikum in hohem Maße übervorteilt; überdies wird auf solche Weise die Neigung zum Spiel geweckt und genährt und gerade die geringer bemittelte Bevölkerung, welche dem Lotteriespiel ferne bleiben sollte, zur Teilnahme an dem Lotteriespiel angelockt, und zwar infolge des angeführten Preiszuschlags der Loshändler über dies noch zu ungünstigeren Bedingungen. Art. 7 des Polizeistrafgesetzes wird mit redaktionellen Aenderungen der Kommission und des Abg. Gröber angenommen. Man geht sodann über zu Art. 7 Ziffer 6a, der Strafbestimmungen wegen Zuwiderhandeln gegen die über den Betrieb von Privatkranken-, Privatentbindungsund Privatirrenanstalten erlassenen Vorschriften der zuständigen Behörden vorschlägt. Der Kommissionsantrag wird in der Fassung des Entwurfs angenommen.
Landesnachxichten.
* Alten steig, 26. Nov. Mittwoch abend fand für den nach Crailsheim beförderten Hrn. Kameralamts- kassier Decker im Gasthof zum grünen Baum eine Abschiedsfeier statt, welche zahlreich besucht war. In mehreren Ansprachen wurde der Scheidende als zuvorkommender Beamter und guter Gesellschafter gepriesen und ihm die besten Glückwünsche dargebracht. Es wurde eine Reihe gemeinsamer Gesänge angestimmt und durchgeführt und dadurch die Unterhaltung zu einer recht gemütlichen gestaltet.
* (Die stille Zeit.) Mrt Eintritt in die Adventzeit am nächsten Sonntag beginnt die sogen, stille oder geschloffene Zeit. In derselben ist bekanntlich das Äbhalten öffentlicher Tanzbelustigungen an den Sonntagen ganz verboten, während das Tanzen an den Werktagen nur mit Genehmigung des Kgl. Oberamtes und Erhebung einer Sportel von nicht unter 5 Mk. gestattet ist. Die gleichen Grundsätze finden Anwendung auf Tanzunterhaltungen geselliger Vereine und geschloffener Gesellschaften, welche in Räumen statt- sinden, in denen ein Wirtschaftsbetrieb, sei es ein öffentlicher oder auf die Mitglieder der Gesellschaft beschränkter, stattfindet. Die Adventzeit endet mit dem Christfest. Am 1. Advent-Sonntag und am Christfest sind außerdem öffentliche Schauspiele und Vorstellungen sowie andere öffentliche Lustbarkeiten mit Ausnahme von Konzerten und Vorstellungen an stehenden Theatern ganz verboten.
* Horb, 24. Nov. In der Nähe der Station Eutingen kam der Akkordant der Gleisunterhaltung auf der Strecke Eutingen-Horb unter den Nachmittags-Schnellzug. Der rasch herbeigerufene Orts-