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Von dev oberen Nagold.

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Mr. 24

Menstaig, Dienstag dm 27. Jeßruar.

1883.

2 Die amerikanischenHeimstätte"-Gesetze.

Seit längerer Zeit schon ist eine Agitation

im Gange, welche bezweckt, die UeberschuldunH des ländlichen Grundbesitzes und die daraus entspringenden Zwangsverkäufe zu vermindern. Man will die Veräußerlichkeit der Grundstücke beschränken und hat in dieser Beziehung schon wiederholt die amerikanischen »Heimstätte"-Gesetze als nachahmenswerth empfohlen.

In der »Landwirthschaftlichen Post" macht nun Prof. Kirchner nähere Mittheilungen über die Heimstätten und bemerkt zunächst, daß mit Bezug hierauf in Nordamerika eine doppelte Gesetzgebung existirt, zunächst eine allgemeine, die für alle Staaten der Union Gültigkeit hat; sodann besteht fast in jedem Staate noch eine besondere, den lokalen Verhältnissen möglichst genau angepaßte. Die erstere hat den Zweck, bei der großen Menge der noch unbebauten Län­dereien einen zahlreichen und seßhaften Bauern­stand heranzubilden, die letztere dagegen soll diesen Bevölkerungsstand erhalten.

Aus dem allgemeinen Bundesgesetz interes- sirt nur der Paragraph, welcher bestimmt, daß Ländereien auf keinen Fall zur Tilgung einer Schuld dienen sollen, die vor Ertheilung des Befitzpatentes gemacht wurden.

Unter den Heimstätregesetzen der nordameri- kanischen Einzelstaaten ist das kalifornische das am meisten genannte. Nach diesem besteht die Heimstätte aus dem Wohnhause, in dem der Heimstättebewerber wohnt und dem Grund­stücke, auf welchem dasselbe belegen ist. Die Heimstätte ist von dem Zwangsverkaufe ausge­schlossen, ausgenommen in den Fällen 1) wenn, bevor die Heimstätteerklärung zu Protokoll ge­geben worden ist, Rechtsansprüche auf die Grund­stücke festgestellt waren, 2) wegen Schulden, welche durch Rechtsansprüche von Handwerkern, Arbeitern oder Verkäufern auf den Besitz sicher- gestellt worden sind, 3) wegen Schulden, welche durch Hypotheken, die durch den Ehemann und die Ehefrau, oder einen unverheiratheten Heim­stättebewerber eingetragen und anerkannt wurden, stchergestellt sind, 4) wegen Schulden, welche durch Hypotheken auf die Grundstücke gesichert und die vor der Heimstätte-Erklärung bestellt und eingetragen worden sind.

Das Gesetz enthält ferner sehr genaue Be­stimmungen über die etwa nothwendig werdende zwangsweise Abtrennung von Land, sowie über die Exekutionsbefreiungen. Exekutionsfrei sind: 1. Stühle, Tische, Pulte und Bücher, bis zum Werthe von 200 Dollar (soweit sie dem recht­lichen Schuldner gehören). 2. Notwendiger Hausrath, Tafel- und Küchengeräte, eingc- schlossen eine Nähmaschine; Oefen, Ofenröhren und 'Geräte, Kleidungsstücke, Bettstellen und Betten, Lebensmittel, die tatsächlich zum Unter­halt für die Person oder die Familie bestimmt sind und für drei Monate ausreichen wüsten;

3 Kühe und ihre Saugkälber, 4 Schweine mit ihren Saugferkeln und Futter für' die Kühe und Schweine für einen Monat. 3. Landwirt­schaftliches Geräthe oder alles, was zur Wirt­schaft gehört; 2 Ochsen oder 2 Pferde, oder 2 Maulesel nebst Geschirren, 1 Lastkarren oder Wagen, Futter für diese Ochsen, Pferde oder Maulesel für einen Monat; ebenso Saat, Korn und Vegetabilien, die wirklich bestimmt sind, sie M pflanzen oder zu säen innerhalb der folgen­den sechs Monate und im Werthe von nicht über 200 Dollar. Alle die in dieser Sektion erwähnten Besitzstücke sind der Exekution nur unterworfen, wenn dieselbe behufs Eintreibung der Kaufgelder, oder behufs Rückzahlung einer darauf ausgenommenen Hypothek (bei Verfall

derselben) gerichtlich angeordnet wird. Ebenso genau sind die Erbschaftsrechte auf die Heimstätte geordnet.

Wenn auch vielleicht bei unfern anders ge­arteten Rechtsverhältnissen das Heimstätte­wesen, wenigstens in der amerikanischen Form, keine Stelle bei uns finden kann, so dürfte die Vorführung dieser Einrichtung doch nicht ohne Interesse für die Leser gewesen sein.

Tagespolitik.

In militärischen Kreisen will man mit aller Bestimmtheit wissen, daß der Kriegsmini­ster v. Kameke in den Ruhestand treten wird. Jedoch ist dieser Entschluß ganz unabhängig von der Behandlung der Militärvorlage im Reichstage gefaßt worden. Der Rücktritt wird allerdings erst im Sommer geschehen und zwar unter Erhebung des Generals in den Grafenstand.

Der Kaiser hat bestimmt, daß verschie­dene höhere Kavallerie- und Artillerieoffiziere den diesjährigen großen französischen Kavallerie - Manövern beiwohnen sollen.

Der Reichskanzler muß gegenwärtig seine amtliche Arbeit auf drei bis vier Stunden täglich beschränken und diese werden vorzugs­weise von den auswärtigen Angelegenheiten in Anspruch genommen. Es wird behauptet, Fürst Bismarck glaube nicht in der Lage zu sein, die Arbeit in inneren Angelegenheiten in vollem Maße überhaupt wieder aufuehmen zu können.

Nach dem im Auswärtigen Amt auf­gestellten neuesten Verzeichnisse der kaiserlich deutschen Konsulate find im ganzen 669 Konsulate vorhanden, unter denen sich 61 Be­rufskonsulate befinden.

In Fr ankreich ist endlich das Kabinet Ferry fertig geworden. Die übliche Antritts­erklärung in der Deputirtenkammer wurde von der Mehrheit mit lebhaftem Beifalle ausgenom­men und hat es den Anschein, als würde das neue Ministerium ganz im Gegensätze zu seinen beiden Vorgängern die Zügel der Regierung straff anziehen und den verfahrenen Karren der Republik wieder auf den rechten Weg lenken. Ferry ist, wie man allgemein annimmt, falls es ihm nicht gelingt, eine zuverlässige Kammer­majorität zu gewinnen, zu einer Auflösung der Kammer entschlossen, und soll Herr Ferry be­reits ein diesbezügliches Einverständniß mit dem Ptäfldenten Grevy erzielt haben.

Das Ministerium Fallier es hat noch kurz vor seinem Rücktritt vierzehn Bischöfe in Anklagezustand versetzt, weil dieselben ein päpstliches Verbot von mehreren französischen Schulbüchern ohne Erläubniß der Regierung veröffentlicht hatten.

Um seinen republikanischen Eifer zu be­weisen, hat der Kriegswinister Thibaudin einen seiner Adjutanten- nach Tunis strafversetzt. Von letzterem war nAnlich bekannt geworden, daß er früher wiederholt Einladungen zur Jagd von dem Grasen von Paris erhalten und ihnen Folge geleistet hatte.

Der italienisch-türkische Konflikt wegen Tripolis ist, wie es scheint, in der That mit unerwarteter Schnelligkeit beglichen worden. Man meldet, daß der Generalgouverneur von Tri­polis auf Befehl des Sultans dem italienischen Konsul einen offiziellen Besuch abgestattet und sein lebhaftes Bedauern über den letzten Zwi­schenfall ausgedrückt habe. Damit ist denn auch wohl jeglicher Grund zu einem gewaltsamen Einschreiten verschwunden.

Eine zu Gunsten der Eingeborenen theil- weise von Engländern selbst unterstützte B e- wegungin Indien fängt an, die Aufmerk­samkeit der englischen Politiker in Anspruch

zu nehmen. Eine der angesehensten Zeitschriften Indiens, der »Progreß", gibt sich nun für das Organ der emanzipationslustigen Eingeborenen aus und äußert sich unter anderem in einem gegen die englische Regierung gemünzten Artikel wie folgt: »Wir verlangen ein freies und eini­ges Indien, von Eingeborenen regiert. Wir haben die Vorstellung von einer nicht fernen Zeit, da vom Himalaya bis zum Kap Comoriu ein freies, erzogenes und einiges Land, nicht mehr nur ein Beutegrund für Fremde, vorhanden sein und unter den Nationen den ihm gebühren­den Platz einnehmen wird."

Die mexikanische Regierung hat einen Plan zur Ermunterung der deutschen Einwan­derung genehmigt und Agenten nach Deutschland und der Schweiz geschickt, welche folgendes An­erbieten veröffentlichen sollen: »Die Regierung beabsichtigt, die Kosten der Auswanderer in Höhe von 50 Dollar für jede Person zu be­streiten und auch für die Verpflegung der Aus­wanderer bei ihrer Ankunft in Mexiko Sorge zu tragen."

Laudesuachrichteu.

Altenstaig, 26. Febr. Die h. Stadt ließ voriges Jahr an der untern Thalstraße mit großem Kostenaufwande eine größere Anzahl junge Obstbäume setzen. Dieser Tage nun machte der Hr. Stadtvorstand die Entdeckung, daß an 5 der schönsten Bäume die Krone abgebrochen war, und es rief die bezügl. Mittheilung bei gestriger Versammlung in der Traube die größte Ent­rüstung hervor. Da vor noch nicht gar langer Zeit ebenfalls eine größere Parthie junger Bäume abgeknickt wurde, wäre es sehr wünschenswerth, daß die Verüber solch roher und gemeiner Bubenstücke ermittelt würden und gebührend ab­gestraft werden könnten.

Vom 15. März d.J. an wird die Gemeinde Göttelfingen, OA. Frendenstadt, mit den Par­zellen Allmandle, Eisenbach und Sägmühle im Morgenthal von dem Bestellbezirk des Postamts Pfalzgrafenweiler abgetrennt und demjenigen der Postagentur Besenfeld zugetheilt.

(Zum Kaltenthaler Raubmord.) Der Mörder Götz inKaltenthalist 40 Jahre alt, zum zweiten Mal verheirathet und hat aus jeder der beiden Ehen 3 Kinder. Wie man hört, sucht derselbe die That nur als Todt- schlag in Folge eines entstandenen Streites dar­zustellen. Götz befindet sich nicht in Einzelhaft, sondern mit mehreren anderen Untersuchungs- gesangeneu beisammen, da man einem etwa be­absichtigten Selbstmordversuch Vorbeugen will.

In der letzten Zeit trieb ein überaus fre­cher Dieb in Cannstatt sein Unwesen; er hatte es besonders auf die Koffer von Dienst­mädchen abgesehen und stahl daraus Geld, Uhren u. dergl. Erst vorige Woche ist der Spitzbube in mehrere Häuser in der Nähe des Bahnhofs dortselbst eingedrungen und hat tu dem einen ein 10-Markstück und ein seidenes Tuch, im andern eine Uhr gestohlen. Endlich hat die Stuttgarter Polizei den Gutedel, Carl Emil Morgenroth, Schneider und Schauspieler aus Ravensburg, ertappt und hat derselbe ein Geständniß abgelegt.

Ulm, 22. Febr. Der erste Gewinn der Ulmer Lotterie mit 75000 Mark fiel auf ein Loos, welches Herr Walcker in Ravensburg an einen Reisenden, Kaufmann Wolfmaier von Ulm, verkaufte.

Von Ulm wird geschrieben: Wohl noch selten hat die Walfischgaffe eine solche Menge Neugieriger gesehen als Donnerstag Mittag und Abend, dort wo sich Alles drängte, den glück