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Man abonnirt bei allen Poststellen und Landpost- bvien; in Altenstaig bei der Trpedition.

Inserate find immer vom besten Erfolge be­gleitet und wird die Ein- rückungsgebühr kets auf das Billigüe berechnet.

Verwendbare Beiträge werden dankbar ange­nommen und angemessen hvnorirt.

aimm.

Intelligenz- L Anzeige-Mtatt

Von der oberen Nagold.

Dieses Blair erscheint «ölbentlicb drei Mal und zwar: Dienstag, Donner­stag und Samstag.

Der Abonnementspreis beträgt pro Vierteljahr: in Wtenstaig 90 M.

im OA.-Bezirk ^5 P .

aufierhalb 1 Ml.

Jnseratenaufgabe späte­stens Morg. 10 Uhr am Tage vor dem jeweilige Erscheinen.

Menstaig, Samstag den 24. Aeöruar.

1883.

Wr. 23.

Amtliches.

Bekanntmachung,

betreffend die öffentliche Impfung im Jahr 1883.

Unter Hinweisung auf nachfolgende Belehr­ung wird bekannt gewacht, daß die öffentliche Impfung und Wiederimpfung iw Jahr 1883 wie bisher und ohne Veränderung in der Einteilung der Jwpfbezirke vorgenom- men werden wird.

Nagold, den 15. Februar 1883.

K. Oberamt. K. OA. Physikat.

Güntner. Ilion.

Belehrung des Medizinal-Kollegiums über die Verhaltungsregeln bei der öffentlichen Impfung.

1) Aus Familien und Häusern, in denen ansteckende Krankheiten, wie Masern, Keuchhusten, Scharlach, Diphtheritis, Rothlauf herrschen, dür­fen keine Kinder zur öffentlichen Impfung ge­bracht werden.

Von dem Zutreffen solcher Hinderungs­gründe ist dem Jmpfarzt spätestens am Tage der anberaumten Impfung von den Eltern oder Vertretern der Kinder Anzeige zu machen.

2) Die Kinder, welche zur öffentlichen Impfung gebracht werden, sind zuvor durch ein Bad oder eine gründliche Waschung zu reinigen, und bet der Impfung, wenn die Reihe an sie kommt, dem Arzt behufs der Prüfung ihres Gesundheitszustandes mit völlig entkleidetem Oberkörper vorzustellen.

3) Kranke und schwächliche Kinder, insbe­sondere solche mit Hautausschlägen und Drüsen­leiden, sind von dem Jmpfarzt zur nächstjährigen Impfung zu verweisen; die Eltern oder die sonstigen Vertreter solcher Kinder haben den Jmpfarzt auf deren Leiden sowie auf etwaige frühere Krankheiten derselben ausdrücklich auf­merksam zu machen.

4) An den gesund erfundenen Kindern ge­schieht die Impfung mittelst kleiner Schnittchen oder Stiche, wovon 3 bis 5 auf jeden Arm an­gebracht werden.

Zu der frühestens sechs, spätestens acht Tage nach der Impfung srattfindenden Nachschau, womit die Austheilung der Impfscheine verbun­den wird, und deren Zeitpunkt bei der Impfung bekannt gegeben wird, sind die Impflinge zu der bestimmten Zeit dem Arzte wieder vorzustellen.

5) In der Zwischenzeit soll an der bis­herigen Behandlungs- und Ernährungsweise der Kinder möglichst wenig geändert werden. Der Impfling darf in den ersten fünf Tagen nach der Impfung noch gebadet und bei günstigem Wetter, ausgenommen die heißesten Tagesstunden, ins Freie gebracht werden.

6) An den Impfstellen sind schon am vier­ten Tage kleine perlenartige Bläschen zu be­merken, welche sich bis zum neunten Tage unter Mäßigem Fieber vergrößern und zu erhabenen, von einem rothen Entzündungshofe umgebenen Schutzpocken entwickeln. Dieselben enthalten rmen klaren Saft (die Jmpslymphe), welcher sich aber in der Regel schon am achten Tage zu trüben beginnt und dann nicht mehr zur Weiter- Mlpfung eignet.

7) Die Eltern der bei der öffentlichen Impfung geimpften Kinder sind verbunden, von letzteren auf Verlangen des Jmpsarztes Jmpf- lhmphe abnehmen zu lassen.

Die Abimpsung ist schmerzlos und bringt dem betreffenden Kinde keinen Nachtheil; wenn rein Impfstoff abgenommen wird, so läuft die Lymphe aus den ge'panntcn Pusteln gewöhnlich von selbst aus.

8) Vom zehnten Tage ab fangen die Pocken an einzutrocknen, die Spannung und Röthe der Haut läßt nach und es bleiben an den Impf­

stellen schließlich nur noch braune Borken zurück, welche nach 3 bis 4 Wochen abfallen und eine trockene Narbe hinterlassen.

Es ist nicht nöthig, Pflaster oder Verband- mittel zur Heilung der entzündeten Pusteln auf- zulegen, im Gcgentheil kann dies unter Umstän­den schädlich sein.

9) Mit Sorgfalt ist bei geimpften Kindern die Anlegung zu enger, steifer oder nicht völlig rein gewaschener Hemdärmel zu vermeiden; die Hemdchen sind öfters zu wechseln und die Impf­stellen sorgfältig gegen Reiben und Zerkratzen zu schützen.

10) Wenn die Entzündungsröthc einen hohen Grad und zu großen Umfang gewinnt, so sind bis zum Nachlaß dieser Erscheinungen feuchtkalte Umschläge aufzulegen und jede halbe Stunde zu wechseln.

11) Sollten die Pocken zu früh aufgebrochen sein und längere Zeit fließen, so sind sie täglich mit einem reinen, dünn mit Oel oder Fett be­strichenen Leinwandläppchen zu bedecken und außerdem ist der Arm mit einer Schichte Wund- baumwolle zu umwickeln.

12) Wenn außergewöhnliche Krankheitser­scheinungen an einem geimpften Kinde bemerkt werden, so ist sofort der Jmpfarzt zu benach­richtigen oder anderweitiger ärztlicher Rath zu suchen.

Stuttgart, den 1. Mai 1880.

K. Medizinal-Kollegium.

Jäger.

Tagespolitik.

Dem Reichstage ist eine Petition, dem Unfug von Spielhöllen zu steuern, zugegangen. Es wird darin gefordert, durch eine internatio­nale Vereinbarung dahin zu wirken, daß die­selben auch außerhalb Deutschlands, wie nament­lich in Monaco, geschloffen würden.

Auf der deutschen KorvetteNymphe", die bekanntlich zu dem seinerzeit nach Alexand­rien hinbeorderten Mittelmeer-Geschwader ge­hörte, ist in nicht unbedenklicher Weise der Ty­phus ausgebrochen, so daß an eine Weiterreise von Malta, wo sie gegenwärtig liegt, vorläufig nicht wohl zu denken ist. Die ganze Besatzung des Schiffes ist au Land gebracht worden und bleibt daselbst so lange, bis das Schiff in gründ­lichster Weise gereinigt ist.

Am Sonntag hat Präsident Grevy das Entlasfungsgesuch des kurzlebigen Ministeriums Fallteres angenommen und Ferry hat ein neues Kabinet gebildet, in dem mehrere Gambettisten, darunter auch Waldeck-Rousseau, sitzen. Am auffälligsten ist, daß der ehrenwortbrüchige Thi- baudin auch in dem neuen Kabinet als Kriegs­minister bleibt. Derselbe hat strengstens ver­boten, daß irgend ein Arbeiter von fremder Na­tionalität in französischen Arsenalen beschäftigt werde. Trotz der zweifelhaften Lage, in wel­cher das neue Ministerium das Amt übernimmt, scheint doch endlich ein wenig Aussicht auf eine größere Dauer vorhanden zu sein, da cs von vielen Seiten Unterstützung und nirgends An­fechtung findet.

So unheimlich, wie das Treiben der Mondscheinbande war, so widerlich ist das Ver­halten ihrer sitzt in Dublin vor Gericht stehen­den Mitglieder. Um ihr elendes Leben zu retten, bezichtigt da einer den andern und so erlangen Richter und Regierung einen immer tieferen Ein­blick in die verbrecherische Organisation; die Ver­haftungen mehren sich infolgedessen und mehrere irische Abgeordnete sind von der moralischen Mitschuld an den Schreckcnsthatcn der Bande nicht sreizusprechen.

Wie es heißt, unterhandelt England

gegenwärtig mit der Türkei direkt über eine» Vertrag, wonach der Sultan auf den jährliche» Tribut Egyptens gegen eine feste, in einer Rate zu zahlende Summe verzichte. Wenn der Sul­tan darauf eingeht, so wäre wohl damit das letzte Band der Abhängigkeit Egyptens von der Türkei gelöst.

Die Anzeige über die Krönung des Czaren in Moskau soll nunmehr am Ber­liner Hofe eingetroffen sein. Der Kaiser, heißt cs, sehe sich genöthigt, von der Entsendung eines Prinzen abzusehen; er werde sich durch den Statthalter von Elsaß-Lothringen, Feldmarschall von Manteuffel, vertreten lassen.

Laudesuachrichteu.

Von der oberen Nagold, 19. Febr. Am 18. ds. wurde in Breitenberg der Besitzer der im oberen Teinachthale liegenden sogen. Weikenmühle beerdigt. Vor wenigen Wochen starb dessen Ehefrau, wodurch der sonst heitere Mann in schwere Trauer und Mißmuth verfiel. Am 15. ds. fand man ihn im Mühlgraben todt. Der Unglücksfall ist noch in völliges Dunkel gehüllt. Der Ertrunkene, etwa 50 Jahre alt, hinterläßt sechs Töchter. (Neckarztg.)

Stuttgart, 21. Febr. Nachdem schon in der vorigen Finanzperiode, d. h. in den Jah­ren 1881/83 die Kammer der Abgeordneten bei Berathung des Hauptfinanzetats den Beschluß gefaßt hat, die Kgl. Regierung zu bitten, in Erwägung zu ziehen, ob und inwieweit die Strafbestimmungen des Gesetzes vom 19. Sept. 1852 über die Steuer von Capital-, Renten-, Dienst- und Berufseinkommen im Sinne einer Erleichterung freiwilliger nachträglicher Fatirung einer Revision zu unterwerfen seien, und auch die standesherrliche Kammer diesem Beschlüsse beigetreten ist, hat das Kgl. Staats-Ministerium nunmehr beim ständischen Ausschüsse einen dies­bezüglichen Gesetzentwurf, betr. die Abänderung von Strafbestimmungen des fraglichen Gesetzes über obige Steuern, nebst Motiven mit dem Ersuchen eingebracht, behufs verfassungsmäßiger Berathung und Beschlußfassung über diese Vor­lage in der Ständeversammlung und zunächst der Kammer der Abgeordneten das Weitere ein- leiten zu wollen. Das Gesetz, welches einen einzigen Artikel enthält, lautet im Entwurf da­hin, daß, im Falle nachgewiesen wird, daß eine Steuergefährdung nicht habe verübt werden kön­nen oder nicht beabsichtigt gewesen sei, anstatt der seitherigen Strafe des zehnfachen Betrags der verkürzten Abgabe nur eine Ordnungsstrafe bis zu 300 Mk. einzutreten habe. Eine Ver­fehlung gegen diesen Absatz des neuen Artikels soll jedoch straffrei bleiben, wenn von den Steuerpflichtigen oder Fasstonspflichtigen oder nach dem Tode des Schuldigen von Seiten der Erben das verschwiegene Einkommen ehe eine Anzeige der Verfehlung bei der Untersuchungs­behörde gemacht wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten erfolgte, durch Nachholung der unterlassenen Fassion resp. durch Ergänzung und Berichtigung der unvollständigen und unrich­tigen Fassion bei einer Ausnahmebehörde oder einer dieser Vorgesetzten Steuerbehörde zur Anzeige gebracht und hierdurch die Nachforderung der sämmtlichen nicht verjährten Steuerbeträge er­möglicht wird. Einer Ordnungsstrafe bis 60 M. unterliegen Verfehlungen gegen die anderen Vor­schriften dieses Gesetzes und gegen die zum Voll­züge desselben im Verordnungswege erlassenen öffentlich bekannt gemachten Vorschriften. Der Entwurf, der die nachträgliche Anzeige, sowohl dem Steuer- als dem Fassionspflichtigen ge­stattet, um in Fällen, wo ersterer nicht zu-