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M. 26 .

Menstaig, Menstag den 1. März.

1881 .

Deutscher Reichstag.

Berlin, 24. Febr. (Erste Etats-Be- rathung.) Schatzsekrctär Scholz wirft einen Rückblick auf das Finanzjahr 1879/80, welches einen Ueberschuß von 23 Millionen ergibt. Der Etat 1881/82 weist formelle Aenderungen auf; die Mehreinnahmen aus den Zöllen und der Tabaksteuer sind auf 26 Millionen, aus den Matrikularbeiträgen auf 24Vr Millionen veran­schlagt. Die fortdauernden Ausgaben erhöhest sich gegen das Vorjahr um 22 Millionen, wo­bei die Armee mit 17 Millionen partizipirt, die einmaligen Ausgaben sind um 6 Millionen reduzirt, wobei 23 Millionen für eine einmalige Heeresneuformation nicht eingerechnet sind. Die dauernden Einnahmen erhöhen sich um 8 Mill. Derselbe empfiehlt die unveränderte Annahme des Etats. Richter gegenüber, der als ein Mißverhältniß bezeichnte, daß alles in Preußen und im deutschen Reiche auf den zwei Augen des Reichskanzlers sich zuspitze, daß Schwanken des persönlichen Regiments Verwirrung im Parlamente und bei den Parteien erzeuge, er­warte der Reichskanzler Fürst Bismarck: Bei seinen 66 Lebensjahren und seinen zwanzig Amtsjahren fei an ihm nicht viel mehr zu bessern, man müsse ihn verbrauchen, wie er sei oder beseitigen. Kein Land könne mit gleicher Ruhe und Sicherheit wie Deutschland in die Zukunft sehen. Die Reichsverfassung kenne nur den Reichskanzler als den verantwortlichen Minister, der aber nicht blos dem Reichstage, sondern vor Allem dem Kaiser verantwortlich sei. Ein schüchterner, zwerghafter Reichskanzler, der aus einen jeden Wink des Reichstages lausche, keine eigene Meinung habe und solche von Parteien einhole, würde überflüssig sein. Dazu sei er nicht gemacht. Mit den Ressorts­chefs lebe er stets im Einverständniß und werde dies gestört, so habe er stets gesagt: Wir beide zusammen können nicht mehr im Amte bleiben. Den Vorwurf, er habe oft seine Ansichten ge­ädert, müsse er zurückweisen, sein einziger Leitstern in ernsten Fragen sei, was frommt dem Vaterland, was dem Heile und Ruhme der Nation, ihrer Selbstständigkeit nach Außen und ihrer Ruhe und Wohlfahrt im Innern? Ob das durch konservative, Liberale oder dik­tatorische Richtung zu erstreben sei, stehe in Mster Linie; er greife zum Einen wie zuui Andern, wie es seinem Ziele fromme, von Er­reichung des Hauptzieles aber sei er niemals ^gewichen. Minnigerode bekämpft die Ausfuhrungen Richters und plaidirt für den «teuer-Reformplan der konservativen und für E Steuerprojekte des Reichskanzlers. Benda dem Etat einen Fortschritt gegen vas Vorjahr; es sei gelungen die Einzelstaaten M entlasten; die Aussichten für die Zukunft An günstige; bezüglich der neuen Steuern be- Wte er sich seine Meinungsäußerung bei deren Mrathung vor.

Berlin, 25. Febr. (Fortsetzung der Etats «rathung.) Rickert kritisirt in schärfste «erse die gestrige Rede Bismarck's, der offe uttkundet habe, daß man auch diktatorisch n mtten müsse. Alle liberalen Parteien müßte M unter Beiseitelassung kleinlicher Fraktion- - Legen die Regierungspolitik Bismarck' Mremsam Front machen und Bismarck, der di ZMaffung revidiren und dem Lande neue Lo Zerlegen will, zurufen: Bis hierher un «nA^^ter.Kardorff vertheidigt die neu Wttthschafts- und Zollpolitik. - Bebel führ ° die Arbeitslöhne gesunken sind, wäh der Lebensunterhalt der Arbeiterfamilie!

durch Zölle auf nothwendige Lebensmittel ver­teuert wird; das Kleingewerbe stehe vor dem Bankerott. Es ist ganz gleich, ob Bismarck, Bennigsen oder Richter Minister ist, so lange nicht die Einrichtung unseres ganzen Produk­tionssystems verändert wird. Die Socialdemo­kraten begrüßen zwar das allgemeine Princip des Unfallversicherungsgesetzes, sind aber mit den Ausführungsbestimmungen des Gesetzes nicht einverstanden; vor allen Dingen müßte erst den Arbeitern Arbeit geschafft werden. Nachdem Maltzahn gesprochen, wird die erste Berathung des Etats geschloffen.

Württembergischer Landtag.

Kammer der Abgeordneten'.

Stuttgart, 23. Febr. (46. Sitzung.) Fortsetzung der Berathung eines Gesetzes, be­treffend die Erbschafts- und Schenkungssteuer. Art. 4 regelt die Höhe der einzelnen Steuer­sätze. Die Erbschaftssteuer soll, wie allgemein üblich, von dem später noch näher bestimmten (Art. 7) reinen Vermögenswerth und nach Pro­zenten desselben festgesetzt werden. Das Mini­mum dieses Prozentsatzes ist 2, das Maximum 8 Prozent. Angesetzt soll werden zwei vom Hundert, wenn der Anfall gelangt: a) an Eltern, 6) an voll- und halbbürtige Geschwister; L. drei vom Hundert, wenn der Anfall gelangt: a) an Großeltern, 6) an Kindern und deren Abkömm­linge, sofern das Verhältniß auf einer Rechts­handlung (Adoption rc.) beruht; o) an Stief­kinder und deren Abkömmlinge; 0. vier vom Hundert: a) an Ehegatten, soweit der Anfall den gesetzlichen Erbtheil übersteigt; 6) an Stief­eltern, Adoptiveltern, Schwiegereltern; o) an Oheime, Tanten, Neffen und Nichten; ck) wenn die Zuwendung zu kirchlichen, wohlthätigen oder gemeinnützigen Zwecken gemacht ist und den Be­trag von 1000 M. übersteigt; v. sechs vom Hundert, wenn der Anfall gelangt an Groß- Obeime, -Tanten, -Neffen, sowie Gescbwister- Kinder. L. acht vom Hundert in allen übrigen Fällen, v. Rümelin hätte bei einzelnen Litera's die Verwandtschaftsgrade in anderer Weise zur Steuer beigezogen. Probst ist da­für, daß in dem Gesetz zum Ausdruck gebracht werde, daß in jedem Etat die Größe der zu erhebenden Steuer verabschiedet würde, lieber die Größe der zu erhebenden Steuer entspinn: sich eine längere Debatte. Die Anträge der Commission wurden indeß mit einigen Aender­ungen angenommen, insbesonders dahin, daß Neffen und Nichten unter 8. lit. ä. eingeschoben und Groß-Tanten und -Neffen bei 0. o. zuge­wiesen sein sollen. Art. 5 bezeichnet das Steuersubject und den Zeitpunkt des Eintritts der Steuerpflicht. Art. 6 bestimmt den Grund­sätz der Berechnung der Steuer und regelt die Haftpflicht für die Steuer, beides angenommen. Art. 7 bestimmt des Näheren, was zur erb­schaftssteuerpflichtigen Masse gehört, mit einer kleinen Aenderung genehmigt. Art. 810 stel­len für Berechnung und Ansatz der Steuer weitere spezielle Grundsätze auf; Art. 10 erhält eine andere Fassung durch die Commission, welche wie die übrigen Artikel gut geheißen wird. Art. 11 und 12 regeln das Verfahren bei An­satz und Berechnung der Erbschafts-Steuer, durch die in Art. 13 bestimmten Ansatz-Behörden. Sämmtliche Artikel genehmigt. Art. 14 be­stimmt, daß der Steuer-Ansatz eine Entscheidung einer Behörde sei, gegen welche eine Beschwerde zulässig erscheint. Art. 15 handelt von der Aufsichts- und Beschwerde-Instanz, Art. 16 setzt fest, daß das Recht zur Nachforderung zurück­gebliebener und zur Zurückforderung zuviel be­

zahlter Erbschafts-Steuer verjährt in drei Jah­ren. Angenommen.

25. Febr. (47. Sitzung.) Fortgesetzte Berathung des Entwurfs betr. die Erbschafts­und Schenkungs-Steuer. Zunächst kommt der Abschnitt Schenkungs-Steuer zur Berathung; hiezu haben die Abgg. Bo scher und Bitz er den Antrag gestellt: zur Tages-Ordnung über­zugehen, d. h. solche abzulehnen. Es findet eine allgemeine Debatte statt, v. Bosch er begründet den Antrag dahin, indem er die aus­gesprochene Ansicht bestreitet, daß in Ermange­lung einer Schenkungs-Steuer die Erbschafts- Steuer umgangen werde. Er erwähnt, daß oft Schenkungen gemacht werden, bei welchen der Schenkgeber den Akt nicht der Oeffentlich- keit übergeben möchten; er findet daher in dem Gesetz eine Belästigung. Hohl für die Schen­kungs-Steuer, gibt den Antragstellern zu be­denken, ob es sich nicht empfehlen würde, in ihrem Antrag die Liegenschaften auszunehmen; Redner sucht im klebrigen die vorgebrachten Ein­wendungen zu entkräften und befürchtet keine Indiskretionen, meint vielmehr, nachdem für wohlthätige und kirchliche Zwecke 1000 Mrk^ bei jeder andern Person 350 Mrk. frei von der Steuer bleiben sollen, sei es in die Hand des Geschenkgebers gelegt, die Schenkung in mehreren Raten auszufolgen. Mobl findet sittliche Nachtheile in dem Gesetz und beklagt in längerer Ausführung, daß die Pietät be­steuert werden solle. Lautenschlager er­blickt in dem Boscher'schen Antrag eine Jncon- sequenz. v. Ge mm in gen bezeichnet die Schen­kungs-Steuer als die belästigendfte; er meint, man solle den Versuch machen, ob die Erbschafts- Steuer nicht auch ohne die Schenkungs-Steuer bestehen könnte. Er ist für Ablehnung der letzteren. Berichterstatter Untersee führt aus, daß wenn die Schenkungs-Steuer falle, werde die Erbschafts-Steuer umgangen und macht es durch Beispiele klar. v. Faber versichert, daß cs ihm nicht leicht geworden sehjmit dieser Vor­lage an das Haus zu treten; er erwähnt zu­nächst die finanzielle Seite und ihre Wirkung, die auf 50000 M. veranschlagt ist, bemerkt, daß einige Aenderungen bereits den finanziellen Effekt wesentlich geschmälert haben; sonst ver­theidigt der Hr. Justizdcpartemcntschef vom juristischen Standpunkte aus die Vorlage, v. Bitzer gegen die Schenkungssteuer, v. Ren­ner für dieselbe, v. Bo scher für seinen An­trag, Haug v. Ludwigsburg für den Entwurf. Probst bezeichnet die Schenkungen als ein Objekt, das die Steuer ertragen könne. Der Antrag Boschers auf Verwerfung der Schen­kungssteuer wird mit 54 gegen 27 Stimmen abgelehnt. Die Einzelberathung beginnt. Art. 17 bezeichnet, daß Schenkungssteuer zu entrich­ten ist: von Schenkungen durch Liegenschaften und von beweglichem Vermögen, wenn der Werthbetrag 350 M. nicht übersteigt. Beutter uud Hohl stellen den Antrag 500 M. zu setzen. Der Commissions-Antrag wird mit dem Ammen- dement Beutter zum Beschlüsse erhoben.

Tagesneuigkeite».

-s- Altenstaig, 27. Febr. Gestern Nach­mittag um 2 Uhr war eine Sitzung des Aus­schusses des landwirthschaftlichen Bezirksvereins bei Restaurateur Guiekunst in Nagold anbe­raumt, zu welcher sich neben dem Vereinsvor­stand, dem Vereinssekretär und dem Mitglieds Posthalter Müller weitere Ausschuß- und Ver­einsmitglieder aus der Stadt nicht, dagegen fast sämmtliche auswärtigen Ausschuß- und 3 Vereiusmitgliedcr sich eingefunden hatten. Es