Montag, den 2. Jnli 1917

d

Turn-

Versammlung.

Gesucht wird für sofort ein

HoeblMeiit

ohne gegenseitige Vergütung.

Frau Benzinger, Monopol- Liebenzell.

Gesucht

für sofort, schukentlassenes

LiNlfMen ck Lllllffrail,

fiir einige Stunden vormittags.

Frau Paul Seorgii.

Gilten Verbiknst

gibt die Einsammlung von

Wundklee, Brombeerlaub, Erdbeerkraut, Heidelbeer- kraut, Himbeerlaub, Wald­meisterkraut sowie von allen übrigen Arzneipflanzen.

Nähere Auskunft erteilt

G. Eppler-Eroz. Kräuter­handlung in Ebingen.

MM

nicht unter 16 Jahren

finden in unserem hiesigen Werk Beschäftigung. Qnittungskarten bezw. Arbeitsbücher find mitzubringen.

Piiloersabrid Rottweil.

Weiten»»»

VWWchM Md steiMigk Miefemg M Mril-tMMgeOSilde»

MS Kupfer«. Kupferlegierungen jMesfing, MM TomSM. Brmze).

Nachstehende Bekanntnrachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zu­widerhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5 der Bekannt­machungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915, 3. Sep­tember 1915 und 21. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsge­werbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver­lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 663) untersagt werden.

8 1.

Inkrafttreten der Bekanntmachung.

Die Bekanntmachung tritt mit dem Beginn des 26. Juni 1917 in Kraft.

8 2 .

Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von der Bekanntmachung werden sämtliche aus Kupfer und Kupferlegierungen (Messing, Rotguß, Tombak und Bronze) Le- steheichen Gegenstände der nachfolgenden Gruppen betroffen, soweit ste nicht zur gewerbsmäßigen Veräußerung oder Verarbeitung be­stimmt find:

Gruppe ^

(Lfde. Nr. 1 bis 13)

1. Außer Betrieb gesetzte Hauswasserpumpen und Rohrleitun­gen dazu;

2. Varrierenstangen aller Art nebst Pfosten und Stützen;

3. Buchstaben von Firmen- und Namenbezeichnungen;

'4. Earderobenhaken, Huthaken, Mantelhaken;

5. Eardinenrosetten, Gardinenhalter, Gardinenschnurquasten;

6. Eardinenstangen. Vorhangstangen, Portierenstangen sowie -Ringe;

7. Arbeiterkontrollmarken, Garderobenmarken, Zahlmarken;

8. Schutzstangen und Schutzgitter an Fenstern und Türen aller

, Art, auch solche von Untergrundbahnen, von Straßenbahn-

. wagen, von Kraftwagen, von Jachten, von Schiffen, von

Schaufenstern, von Ladentüren, von Drehtüren, von Wind­fangtüren und von Fahrstuhltüren;

8. Stoßbleche und Sockelbleche an Ein- und Durchgangstüren aller Art, an Lodentheken, an Schankbüfetts, an Laden­tischen, an Säulen und Pfeilern;

46. Treppenläuferstangen, Treppenläuferstangen-Endknöpfe;

11. Treppenschutzstangen und -geländer, welche an Wänden an­gebracht, also nicht freistehend find, sowie Endigungen und Halter dazu;

12. Wärmflaschen:

18. Hohlmaße (Maßgefäße).

- nicht unter is Zähre« - finden Beschäftigung in der

P«l»ersabrid Rottweil.

Mädchen,

bas schon gedient hat, sucht Stelle aus 15. Juli in bürgerl. Familie. Angeb. an die Geschäfsst. ds. Bl.

3 vo Liter

Most

hat zu verkaufen.

Gottliebin Weber, Hirsau.

Sägmehl

solange Vorrat per Zentner 4 Mark zu verkaufen, d»

Sägewerk Karl Ditter» Leinachtal.

Einige Wagen

schönes Stroh

hat sofort zu verkaufen.

Jose* Mehle» Landwirt, Weilderstabk

Gruppe 8

(Lfde. Nr. 14 bis 32)

14. Verschraubte, anfgesteckte, verstiftete Zierknöpfe an Gittern, an Treppengeländern, an eisernen oder hölzernen Garde-- robenhaken, an Earderobenablagen, an Garderobenstän­dern, an Earderobengarnituren, an Schirmständern und an Betten,

15. abschraubbare und aushängbare Kerzenleuchter von Kla­vieren;

16. Aushängeschilder (Becken) der Barbiere;

17. Ausstellstangen, Windenkasten und Dächer von Markisen;

18. Bekleidungen von Heizkörpern;

19. Briefkastenfchilder, Briefeinwürfe, soweit diese selbst nicht eingemauert sind;

20. Füllungen und Handleisten von Eeläiwern und von Balkon­gittern;

21. Garderobenständer, Garderobe nab lagen und Schirmständer aus Stangen, aus Stäben und aus Röhren;

22. Geländer und Griffe von Badewannen und Bädern;

23. Gewichte über 160 Gramm Stückgewicht;

24. Griffe, Ketten und Stangen zur Betätigung von Ventila­tionsklappen, von Ventilationsschiebern u. dergl.;

25. innere und äußere Bekleidungen (nicht Tragekonstruk­

tionen) von Haustüren, von Korridor- und Zimmertüren,

/ ' von Ladentüren. von Windfangtüren, von Drehtüren, von

^ ^ Fahrstuhltüren u. dergl., von Türrahmen, von Türnischen

(Laibungen):

26. innere und äußere Bekleidungen (nicht Tragekonstruk­

tionen) von Fenstern, von Schaufenstern, von Schaukasten, von Vitrinen und von Ausstellschränken;

27. innere und äußere Bekleidungen (nicht Tragekonstruk­

tionen) von Kassenschaltern von Fahrstuhlkabinen, von Fahrstuhlumwehrungen und von Telefonkabinen;

28. Namen-, Firmen- und Bezeichnungsschilder über 250 qcm Fläche (auch solche von Bahnen, Schiffen, Maschinen usw., jedoch nicht Leistungsschilder von Maschinen);

29. Pfeiler- und Füllungsbekleidungen an Fassaden, soweit sie nicht eingemauert sind;

30. Türklopfer;

31. Türknöpfe, Türgriffe. Türhandhaben. Türstangen (nebst zugehörigen Unterlagscheiben) soweit sie nicht drehbar -und nicht verschiebbar sind, also z. V. nicht wie Türklinken zur unmittelbaren Betätigung eines Schlosses dienen an Haustüren, an Korridor- und an Zimmeriüren. an Ladentüren. an Drehtüren, an Windfangtüren und an Fahrstuhltüren;

.32. Pentilationsklapxen. Lustgjt.«.

I Gruppe c j (Lsse. Nr. 33 -is 36)

^ ... «eisenyauer.

haken, Waschekorbe;

34- Meiler- und Füllungsbekleidungen von Schanktischen von Büfetts, von Ladentischen u. dergl., soweit sie fiir gewerh, lrchs Zwecke bestimmt sind;

35. Tropfsiebe und sonstige lose Teile von Schanktischen von Büfetts, von Ladentischen u. dergl., soweit sie fiir gewerb­liche Zwecke bestimmt sind;

36. Gegenstände der Schaufensterdekoration und Eeschäfts- ausstattung auch Zubehörteile dazu, wie Anschraubösen Zigarrenablagen. Dekoratioilsstäilder, Drahtständer, Ge­stelle und Halter, Handschuhstützkissen, Hutarme und Hut- ständer, Kartenständer und -Halter. Metallständer, Metall- büstenspitzen, Messinghaken, Metallrahmen. Messingzahl- platten, Metallarme für Glasplatten, Metallarme für Schirme, Packtischgitter, Schirnchülsen u. dergl., Schlangen­arme, Stecknadelschalen, Schaufenstergestelle nebst Zubehör Verkaufsbehälter und Verkaufsapparate für Kaffee, Tee Kakao und Schokolade. Kaffeemühlentrichter, Konfekt­schalen, Konfektkörbe. Konfektkasten. Deckel von Stand- gläsern, Dekorationsränder, Dekorationsschalen, Dekora- tionsvasen und Abwiegeschaufeln.

Vorstehende Gegenstände der Gruppen H, 8 und L fallen auch dann unter die Bekanntmachung, wenn sie mit einem Ueber- zug aus Metall, Lack, Farbe u. dergl. versehen sind.

8 3.

Ausnahmen.

Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekannt­machung sind solche der nach § 2 betroffenen Gegenstände, bei denen Kupfer oder Kupferlegierungen nur als Ileberzug oder Plattierung über einem durch diese Bekannimachung nicht be­schlagnahmten Material verwendet sind. Hierzu gehören insbe­sondere alle diejenigen, sehr häufig vorkommenden Gardinen- und Portierenstangen, Treppenläuferstangen, Rohre an Schirmstän­dern und dergl., die aus mit Messingblech überzogenem Eisen bestehen.

Dagegen begründet die Verbindung eines nach 8 2 beschlag­nahmten Gegenstandes mit einer aus nicht beschlagnahmtem Ma­terial bestehenden Tragekonstruktion, wie Lei Bekleidungen an Türen, Schaufenstern, Schaukasten oder bei auf Holz montierten Earderobenhaken, keine Ausnahme von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung.

Beschläge an Möbeln aller Art fallen nicht unter die Be­kanntmachung, soweit sie nicht in 8 2 besonders genannt find.

Weiterhin find ausgenommen: BuOtaben, Namenschilder und Bezeichnungsschilder von Denkmälern und Grabstätten, Ge­wichte für analytische Wagen.

8 4-

Von der Bekanntmachung betroffene Personen, Betriebe us«.

Von der Bekanntmachung werden betroffen: alle Besitzer, natürliche und juristische Personen, einschließ­lich öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Verbände der nach 8 2 dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände.

8 5.

Beschlagnahme.

Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (8 2) werden hiermit beschlagnahmt.

8 6 .

Wirkung der Beschlagnahme.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, datz die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen ver­boten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind, soweit sie nicht ausdrücklich aus Grund der folgenden Anordnun­gen oder etwa weiter ergehender Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgefchästlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung er­folgen.

Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Ver­fügungen zulässig, die mit Zustimmung der mit der Durchführung der Bekanntmachung beauftragten Behörden erfolgen.

Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Gebrauch der beschlagnahmten Gegenstände bleibt unberührt.

8 7.

Freiwillige Ablieferung der beschlagnahmten Gegenstände und Uebernahmepreise.

Die beschlagnahmten Gegenstände können bis auf weiteres ,emäß den Ausführungsbestimmungen der zuständigen beauf­ragten Behörde freiwillig zu den nachstehend genannten Ueber- lahmepreisen an die Eammelstellen abgeliefert werden.

Die von den beauftragten Behörden zu zahlenden Ueber-

Uebernahmepreis für 1 KZ

Kupfer

Kupfer­

legierungen

Gruppe ^

4,oo

Gruppe 8

5,7»

, 4,7»

Gruppe L

6,<»>

5,s»

Hierzu wird ein Zuschlag von 1 -K für 1 K»logram m gewahrt, nn die freiwillige Ablieferung bis zum 31. August 1917 erfolgt, Etwa an den Gegenständen hastende, nicht ^"4>fer oder pferlegierungen bestehende Teile sind vor der Ablieferung lernen. Das Gewicht der nicht vorher entfernten Teile wird chätzt und vom Gesamtgewicht des Gegenstandes abgesetzt.