Amtliche Bekanntmachungen.
Kommunalverband Calw.
Einlösung auswärtiger Mehl- und Brotmarke».
Mit Wirkung vom 1. Juni d. I. an wird angeordnet:
1. Die Mehl- und Brotmarken anderer Kommunal- verväude (Oberamtsbezirke) haben bis auf weiteres zum Bezug von Brot und Mehl im Oberamtsbezirk Calw keine Gültigkeit. Bäcker, Händler und Wirte dürfen also auswärtige Mehl- und Brotmarken zur Abgabe von Mehl und Brot nicht annehmrn, d. h. nicht cinlösen.
Die Kartcnabgabestellen dürfen den Bäckern und Händlern voni 7. Juni d. I. auf fremde Mehl- und Brotmarken keine Mehlanweisungen mehr erteilen.
2. Die Rcisebrotmarken gelten nur zum Bezug von Brot in Wirtschaften und Bäckereien, nicht auch zum Bezug von Mehl.
Die Bäcker sind verpflichtet, gegen Reisebrotmarken Brot in ganzen Laiben oder in Teilftücken von 60 Gramm oder einem vielfachen davon abzugeben, vorausgesetzt, daß Barzahlung angeboten wird und der Vorrat reicht. .
In Wirtschaften ist gegen eine Reisebrotmarke ein Brotstück von 50 Gramm abzugeben. In ihnen gelten die Rcisebrotmarken auch zum Bezug von Mehlspeisen.
3. Der Preis für ein Teilstück von 50 Gramm darf 3 Pfennig, für ein Stück von 100 Gramm 6 Pfennig nicht übersteigen: bei größeren Teilftücken darf der Preis für je 50 Gramm nur um je 2 Pfennig höher sein; bei der Abgabe von ganzen Laiben gelten die Laibpreise auch wenn die Abgabe gegen Reisebrotmarken erfolgt.
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4. Den Bäckern sind bei der Ablieferuirg der von ihnen eingenommenen Reisebrotmarken von der Kartenabgabestelle (Mehlnnweisungsstelle) für Neifebroi- marken über je 100 Gramm Brot je 75 Gramm Mehl anzuweisen oder gutzuschreiben.
Die^schultheitzenämtcr
werden beauftragt, vorstehende Anordnungen den Bäckern und Mehlhändlcrn unterschriftlich zu erössnen.
Gleichzeitig wird darauf aufmerksam gemacht, das; in ähnlicher Weise die Freizügigkeit der Brotmarken aufgehoben wurde in den Kcmmunalvcrbändcn Aalen, Balingen, Besigheim, Cannstatt, Ellwangen, Gcra- bronn, Hall, Herrenbcrg, Künzelsau, Leonbcrg, Leut- kirch, Ludwigsburg, Maulbronn, MUnsingen, Nagold, Neresheim, Nürtingen, Oberndorf, Ravensburg, Reutlingen, Ricdlingen, Spaichingen, Stuttgart, Tett- nang, Tuttlingen, Mm, Vaihingen a. E. und Waiblingen.
Calw, den 25. Mai 1917.
Regicrungsrat Binder.
Bekleidiingsregelung.
Die örtlichen Ausgabestelle» werden wiederholt darauf hiiigewiesen, das; die alten Bczogsschciiuwrdrucke ^ und 6 nicht mehr benützt weiden dürfen. Die noch vorhandenen Bestände dieser alten Vordrucke sind zu vernichten.
Calw, den 26. Mai 1917.
K. OLcramt: Binder.
Verfüttern von grünem Roggen »nd Weizen.
Die Buikdesratsverordnung, betreffend das Verfuttern von grünem Roggen und Weizen, vom 20. Mai 1915 (Reichs.Gesetzblatt S. 287) und die Bekanntmachung des K. Ministeriums 1>s Innern hiezu vom 8. Juni 1915 (Kriegsbeilage NI S. 20), sind unverändert in Geltung geblieben.
Die SkhiiltheihcnLmtcr werde» angewiesen, dos Verbot des Verfütterns von grünem Roggen und Weizen den Gemeindceiii' wohnern auf ortsübliche Weise bekaimizugeben.
Calw, den 25. Mai 1917.
K. Obere.'»!: Binder.
Kleine Zahle.!
Die (Stadt-) Schuliheigenämtcr anlasjt, die in Betracht kommenden matenbesitzer ans die Schädlichkeit kleinen Münzen aufmerksam zu ma wirken, das; die Automaten und Sa in jeder Wcchc entleert und die Müi freien Umlauf oder der nächsten Reichsbankanstalt zugeleitet werden Calw, den 26. Mai 1917.
K.
-t!ei.
werden wiederholt ver- Kassen und die Anloder Zurückhaltung von Heu und darauf hinzu- mmrlbüchsc n ini ndest ms >zen sogleich wieder dem öffentlichen Kasse oder
Oberamt: Binder.
Kataster,lachweisnng zur Umlegung der Beiträge für die Land- wirtschastlichc Bcrnfsgcposscnschast für das )ahr 1917.
Den Orisbehörden für die Arüriterversicknrung sind di« Liste» über die besonders eingeschähtcn Umlagekapitalc mit den zur Katastcrnachwcisung notwendigen Vordrucken zugcgangcn.
Soweit die Umlagekapitalc neu festgesetzt wurden, ist das Ergebnis a» die BetriebSunternehincr zu erössnen — § 14 der Ministerial-Verfügung vom 26. Okt. 1912, Reg Bi. S. 820 —.
Die Katastcr»achwcisinigen sind nun alsbald zu fertigen -und mit den Beilagen — Anlagen B bis H — bis spätestens 25. Juni ds. IS. "k,Ichcr 'elnzüsMU. — 8 A 87°«. "
-TDw^SriNKTMäs'M?.''"
K. Bcrstchcrnngsnmt: Reg-Net Binde r.
Stell». GelierMmmiido XIII. <K.W.)Ak!»eek»iW.
vsrorSmmg
Mer die VestrOiltg VW ZMlderhmidlvW« gegen die PGsrschriste«.
Auf Grund des 8 9 b des Gesetzes über den Belagerungs-
Mstand vom i j Dezember 1915 nach den all
gemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einein Jahre, beim Vorhandensein mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu eintansendfünf- hundert Mark bestraft:
1. Wer die Reichsgrenze unbefugt überschreitet oder wer zwar zum Erenzübertritt befugt ist, aber die Reichsgrenze nach oder aus dem neutralen Ausland an anderen Stetten als
' den von den Militärbefehlshabern eingerichteten Grenz
übergangsstellen überschreitet.
2. Wer sich bei einer von einem Militärbefehlshabcr einge-
- richteten Grenzübergangsstelle der militärischen Prüfung
entzieht.
. 3. Wer eigenmächtig von den Reisezielen oder Reisewegen
, abweicht, die ihm im Sichtvermerk — einer zum Ausweis ^ , seiner Person für den Aufenthalt im Reichsgebiet oder für den Uebertritt über die Reichsgrenze bestimmten Urkunde ^ ' vorgeschrieben sind.
^ 4. Wer vorsätzlich den zur Ueberwachung des Erenzverkehrs , erlassenen Anordnungen der militärischen Grcnzstetten
^ zuwiderhandelt.
5. Wer eine zum Ausweis einer Person für den Aufenthalt
ss im Reichsgebiet oder für den Uebertritt über die Neichs-
< grenze bestimmte Urkunde oder in einer solchen Urkunde
' ^ einen Sichtvermerk oder einen sonstigen Eintrag oder
Stempel einer amtlicl^n Stelle fälschlich anfertigt oder verfälscht.
6. Wer wissentlich von einer solchen falschen oder verfälschten Urkunde oder von einer solchen echten, für einen Anderen ausgestellten Urkunde, als ob sie für ihn ausgestellt wäre, Gebrauch macht.
7. Wer eine zum Ausweis seiner Person für den Aufenthalt im Reichsgebiet oder für den Uebertritt über die Reichs-
-'.grenze bestimmte Urkunde einem anderen zum Gebrauch überlätzt.
8. Wer wissentlich zur Erlangung oder Verschaffung von
- Urkunden, die zum Ausweis einer Person für den Aufenthalt 'im Reichsgebiet oder für den Uebertritt über die Reichsgrenze bestimmt sind, von Sichtvermerken oder von sonstigen Einträgen in Liese Urkunden unwahre Angaben
. macht, oder unrichtige oder irreführende Ausweise und Belege vorlegt oder wer wissentlich von einer auf diese Weise erlangten oder verschafften Urkunde Gebrauch macht.
9. Wer es unternimmt, eine der in Nummer 1 bis 8 bezeich- neten Handlungen zu begehen, oder wer zu einer solchen Handlung wissentlich durch Rat oder Tat Hilfe leistet, anstiftet oder ausfordert.
10. Ein Ausländer, welcher der ihm durch 8 2 der Verordnung betreffend anderweitige Regelung der Patzpflicht vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 599) auferlegten Verpflichtung, durch einen Patz oder ein anderes, nach Matzgabe der 88 3 oder 4 der bczeichneten Verordnung vom Reichskanzler oder von einem Militürbefehlshaber zugelassenen Ausweispapier, über feine Person sich anszu- weisen, innerhalb der ihm von einer Polizei- oder Militärbehörde bestimmten Frist nicht nachkommt. »
Stuttgart. 31. Mai 1917.
Der stellv. kommandicrends General: vöü Echa?ier. .
. .st».HSUkMWWi>«XIII.A.K.
kür. MM.
Aus Grund detz 8 9 !> des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung inil Ziff. 9 Abs. 2 der Aussühnings- Borschriften zn der Verordnung beir. anderweiie Regelung der Paff- pflichl vom 24. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 60l ff.) wird für den Bereich des XIII. Armeekorps folgendes augeordnet:
1. Als Paßersatz für den Greuzüberirilt oder den Aufenthalt im Reichsgebiet — Zisf. 9 Abs. 2 der Ansf.-Borschriften zur Paßver- ordnung — wird vom 1. Juni 1917 ab nur noch der Personalausweis nach dem Muster in der Reichskanzler-Bekanntmachung vom 24. Juni 1916 ans Seite 609 des Reichs-Gesetzbl. 1916 ausgestellt.
2. Die nach Zisj. 9 Ach. 2 der Ausführungs-Vorschriften zn der Paß- verordnung bisher zugelassciien anderweitigen Pcrsonalauswcis- papiel'c verlieren mit dem i. September 1917 ihre Gültigkeit.
3. Die für ausländische Arbeiter allgemein ziigelassenen, von der deutschen Arbeiterzentrale ausgestellten Lcgitimationskarten behalten dagegen nach wie vor ihre Gültigkeit.
Stuttgart, den 25. Mai 1917.
Der stellv. kommandierende General: von Schaefer.
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