Amtliche Bekanntmachungen.
Blerausschanlzeiten.
Mit Bezug auf 8 2 der oLeraiutlichen Bekanntmachung vom 17. ds. Mts. — Calwer Tagblatt Nr. 91 — werden nunmehr die Ausschankzeiteu für Bier folgendermatzen für alle Gemeinden des Oberamtsbezirks festgesetzt:
Werktags: mittags 12—1 und nachmittags 4—1V Uhr, Sonntags: mittags 12—1 und nachmittags 3—10 Uhr.
Es wird wiederholt darauf hingewiesen, daß Wirte und Gäste, die diese Bestimmungen übertreten, mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft werdenen.
Calw, den 25. April 1917.
K. Oberamt: Bind er.
Vorschriften der Landesvrrsorguugsstelle zur Ueberwachung des Obstverkehrs. (Staatsanzeiger Nr. 72.)
Zur Ueberwachung der Durchführung der Verfügung des K. Ministeriums des Innern über den Verkehr mit Gemüse und Obst vom 9. Juni 1916 (Staatsanzeiger Skr. 131, Kriegsbeil, zum Minist. Amtsblatt VIII S. 249), insbesondere zur Ueberwachung der Einhaltung der den Großhändlern mit Obst erteilten Vorschriften über die Mengen, die von ihnen aufgekauft werden dürfen, über ihre Aufkaufund Absatzgebiete und über die beim Ein- und Verkauf von ihnen anzurechnenden Preise werden gemäß 8 10 der genannten Verfügung folgende weitergehende Vorschriften erlassen:
1. Die Beförderung von Obst jeder Art von einer Ortschaft zur andern, gleichgültig in wessen Auftrag, durch wen, auf welchem Wege und mit welchem Beförderungsmittel die Beförderung geschieht, ist nur auf Grund eines gültigen Beförderungsscheins zulässig.
2. Der Beförderungsschei» zur Beförderung von einem Orte eines Oberamtsbezirks nach einem Orte desselben Bezirks wird bis auf weiteres vom Oberamt oder dem von ihm ermächtigten Ortsvorstcher des Abgangsorts ausgestellt.
Im übrigen erfolgt die Ausstellung durch die Landesversorgungsstelle. soweit sie nicht in einzelnen Fällen das Oberamt oder den Ortsvorsteher damit beauftragt.
3. Der Antrag auf Ausstellung eures Beförderungs- fcheins ist bei der nach Ziffer 2 zuständigen Behörde zu stellen. Dabei sind allzugeben:
rr) der Name, Beruf und Wohnort des bisherigen Besitzers, ii> der Name, Beruf und Wohnort des Beförderers, c) der Name, Beruf und Wohnort des Empfängers, und wenn es sich um gekauftes Obst handelt und der Empfänger nicht zugleich der Käufer ist, der Name, Beruf und Wohnort de» Käufers, e) die Obstart und Menge, die befördert werden sott, i) die beabsichtigte Beförderungsart, der Abgangsort des Obsts,
IO der Empfangsort.
I. Die Landesversorgungsstelle behält sich vor, Antrag steller zum Bezüge des Obsts an bestimmte Großhändler zu verweisen, die bei der Ausführung der Aufträge an die ihnen auf Grund des 8 9 der Ministerialocrsügung erteilten Anweisungen gebunden sind. Die Namen der Händler, an die gegebenenfalls in der Regel die Verweisung erfolgen wird und die zweckmäßig von vornherein von den Obstbeziehcrn in Anspruch genommen werden, werden in den Bezirken bekannt gemacht, für die sic tätig werden sollen. Als solche Händler werden auf Antrag gemäß 8 13 der Ministerialver- fiigung namentlich auch Kommunalveröände oder Gemeinden, gemeinnützige Uirternehmungen u. dergl. bezeichnet werden.
8. Der Beförderungsschein zeigt dieselbe Farbe wie die Brotmarke des Monats, in dem die Ausstellung des Veföc- derungsscheins erfolgt.
6. Der Beförverungsjchein ist nur gültig,
a) wenn er mit dem Stempel der zur Ausstellung zuständigen Behörde versehen ist:
b) in Verbindung mit einer oder mehreren Marken, die das Gewicht der Menge bezeichnen, die befördert werden soll. Gewichtsmarken, die nicht mit einem Beför derungsschein verbunden sind, sind ungültig:
c) längstens bis zum fünften Tage des Monats, der dem Monat der Ausstellung folgt.
7. Soll die Beförderung mit der Post oder Eisenbahn erfolgen, so sind mit dem Antrag (Ziffer 3) die vollständig aus- gefüllten Begleitpapiere (Paketkarten, Frachtbriefe) einzu- senden.
8. Der Beförderungsschein wird mit dem Begleitpapier verbunden. Während der ganzen Dauer der Beförderung muß der Beförderungsschein mit dem Begleitpapaier und der Sendung verbunden und der Sendung nach den Bestimmungen angeschlossen bleiben, die für die Beförderung der Paketkarten und Frachtbriefe allgemein gültig sind.
9. Soweit das Paket nicht zur Beförderung mit der Post oder Eisenbahn aufgegeben wird, wird der Beförderung-- schein als selbständiges Begleitpapier ausgestellt. Er ist von dem Beförderer während der ganzen Dauer der Beförderung mitzu führen.
10. Die Post- und Eisenbahnstelle» nehmen keine Obstsendung ohne gültigen Beförderungsschein zur Beförderung an. Wenn sie vermuten, daß eine ohne Beförderungsschein aufgegebene Sendung Obst enthält oder daß ein« mit einem Beförderungsschein aufgegebene Sendung mehr Obst enthält, als nach den Cewichtsmarken zulässig wäre, weisen sie die Annahme der Sendung so lange zurück, bis ihnen der Nachweis erbracht ist, daß die Sendung keinen unzulässigen In halt hat.
II. Verantwortlich für die Einhaltung dieser Vorschriften sind.
u> derjenige, in dessen Auftrag die Beförderung erfolgt:
10 derjenige, der die Beförderung ausführt.
12. De» Beamten und Beauftragten der Landesoersor-
gungsstelle und der Polizeibehörden ist aus Verlangen die Besichtigung aller Behältnisse und dergl., worin sich Obst unterwegs befinden kann, stets und überall zu gestatten
13. Die LanLcsversorgungsstclle kann Ausnahmen von diesen Bestimmungen für einzelne Fälle oder für gewisse Obstarten oder für bestimmte Zeiten zulassen.
Stuttgart, de» 23. März 1917.
Schül e.
Die Herren Ortsvorsteher
habe» für Bekanntgabe und Durchführung obiger Vorschris ten Sorge zu tragen.
Calw, den 4. April 1917.
K. Oberamt: Binder
Aushebung des Verbots der Sonn- und Fciertagsarbcit in der Land- und Forstwirtschaft.
Seine Königliche Majestät haben allergnädigst geruh tzas nach 8 1 der K. Verordnung, betreffend die bürgerlic! Feier der Sonn-, Fest- und Feiertage vom 27. Dezemb, 1871/22. Mai 1896 (Reg.-Bl. von 1898 S. 169), bestehen' Verbot der Verrichtung von Arbeiten des land- und fors: wirtschaftlichen Betriebs an den in 8 1 der Verordnung be zeichneten Tagen über die Dauer des Krieges außer Wi.l samkeit zu setzen.
Dies wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Calw, den 24. April 1917.
K. Ob/ramt: Neg.-Rat Binder.
Kgl. Oberamt Calw.
Reichsgesetzliche Familien-Unterstützung.
Bei dem Kaiserlichen Reichsamt des Innern in Berlin sind in letzter Zeit wiederholt Klagen über Arbeitsverweigerung von Kriegersrnuen und deren erwachsenen Kinder eingelausen. Das genannte Amt sah sich daher veranlaßt, für das ganze deutsche Reich folgendes zu bestimmen:
„Weigern sich Kriezerfrauen, oder deren erwachsene Angehörige, die nach ihren häuslichen Verhältnissen abkömmlich sind und körperlich zu arbeiten vermögen, vor allem junge, alleinstehende Kriegersrauen, zu arbeiten, so wird angenommen werden können, daß sie dann auch der Familienunterftützung zum Durchkommen nicht bedürfen. Es wird deshalb, auch im Interesse der Allgemeinheit und mit Rücksicht auf die gewissenhaft ihr« vaterländische Pflicht erfüllenden Frauen, zu recht- fertigen sein, bei diese» Kriegerfrauen zur Einziehung der Familienunterftützung zu schreiten. Die Krieger- samilie» tragen selbst Schuld daran, wenn sie durch ihr Verhalten ein solches Vorgehen dee Behörden herausfordern, und müssen dann auch die Folgen tragen."
Die Gemeindebehörden werden nun beauftragt, etwaige Anstände in obengenannter Richtung unverzüglich dem Oberamt zu berichten.
Calw, den 23. April 1917.
Regierungsrat Binder.
Vermischte Nachrichten.
Zu de« bayrischen Malzschieb« ngsgeschichteu.
(WTB.) Bamberg, 24. April. Kommerzienrat Wayermann wurde von der hiesigen Strafkammer wegen fortgesetzten Vergehens gegen den Verkehr mit Malzkontingenten und wegen verbotenen Malzhandels schuldig befunden und zu 4 Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 71K VV0 oll verurteilt. Die Geldstrafe wird im Nichteintreibungsfall in ein Jahr Gefängnis umgemandelt.
Mitnahme deutscher Kriegsgefangener aus französischen Lazarettschiffen.
(WTB.) Paris, 24. April. Amtlich wird mitgeteilt: Entgegen allen Regeln des Völkerrechts und der Menschlichkeit haben die Deutschen ihren Entschluß angcküntiigt, Hospitalschiff« ohne Warnung zu torpedieren. Unter diesen Umständen hat die französische Regierung zur Kenntnis gebracht, daß sie deutsch« Gefangene aus diesen Fahrzeugen einschisfen würde. (Die französische Behauptung ist unwahr. Es ist lediglich in der Denkschrift vom 31. Januar ei» genau festgelegtes Gebiet im englischen Kanal für den Verkehr mit feindlichen Lazarettschiffen verboten, weil nachgewiesenermaßen die Lazarettschiffe der Entente zum Transport von Truppe« und Kriegsmaterial mißbräuchlich benützt worden sind. Die von der französischen Regierung angekündigte Maßnahme kann daher nur als ein neuer Beweis ungeheuerlicher Handlungsweise der Franzosen, wie es sich unseren Gefangene» gegenüber in Afrika unzählige Male gezeigt hat, angesehen werden.)
Die spanisch« Regierung und die neuerlichen Torpedierungen.
Lern, 28. April. Der Spezialkorrespondent des „Petit Journal" in Madrid meldet, der Ministerrat habe sich eingehend mit den neuen Torpedierungen beschäftigt. Der König habe andauernd Besprechungen mit den hervorragendsten Politiker».
Der neue spanische Ministerpräsident.
Bern, 24. April. Lyoner Blätter veröffentlichen Erklärungen des Ministerpräsidenten Prieto, der bezüglich der auswärtigen Politik der neuen Regierung folgende Mitteilung machte: Ich bin heute derselbe, der ich gestern und immer war. Ich bleibe der Mann, der 1SV4 als Mitglied der.
Regierung eine Politik der Annäherung zwischen Spanien und Frankreich eiirleitete und 1910 den spanisch-französischen Marokkovrrirag unterzeichnet«. Ich habe ineine Ansicht über die auswärtige Politik, die für mein Land paßt, in nichts geändert. — Dem Vertreter des „Petit Parisien" gegenüber machte Prieto noch folgende Angaben: Angesichts der von der Negierung nach dem ersten Kabinettsrat veröffentlichten Note muh jede Zweideutigkeit schwinden. Nachdem Spanien seine Politik der strikten Neutralität proklamiert habe, habe es gleichzeitig seine treue Beobachtung der eingegangenen Verträge bekräftigt, sowie der Versicherung Ausdruck gegeben, daß die Würde und Ehre der Lebensinteressrn Spaniens verteidigt werden würden, was bisher keine spanische Regierung so kategorisch getan habe.
Der Mensch.
Alles kommt, wie es kommen muß.
Blind, und nicht blind
Nach stummen Gesetzen fließt der Fluß
Und weht der Wind.
Alles erfüll« sich bis zum Schluß.
Aber sich nicht ums Leben drücke».
Aber sich nicht ums Heben drücken.
Der Mensch ist m t den Angen und Ohren Und mit der blühenden Pflicht geboren.
Ohne Wimmern
Rechtschaffen sich zurechtzuzimmern.
An seinem Schicksal mitznschmicden,
Es zu runden und zu befrieden.
Es zu lösen aus seiner Hast.
Sich zu wehren mit aller Kraft,
Nur nicht die Hände in Schoß zu lege»
Und der satte» Ruhe zu pflegen.
Doch wenn er drüben vom andern Reich Fallen spürt den sicheren Streich.
Muß er erkennen der Gottheit Zeugen Und sich stumm ihrem Walten beugen.
(„Frkf. Ztg.") Ludwig Finckh.
Aus Stadt und Land.
Calw, den 25. April 1917.
Feindliche Attentatsvcrsuche auf unsere Landwirtschaft.
- Auf eine Anfrage des volksparteilichen Abgeordneten Hcckscher über die Aufdeckung feindlicher Attentatsversuche, die darauf Hinziele», mit Hilfe französischer Gefangener in teuflischer Art Seuchen in Deutschland zu verbreite» und die
uns unentbehrlichen Nahrungsmittel zu zerstören, antwortet« iin Reichstag gestern Generalmajor Friedrich: In einem Paket an einen Kriegsgefangenen wurden in einem Buche fünf Zettel gefunden, die in Schlüsselschrift Aufmunterungen an die feindlichen Kriegsgefangenen zur Zerstörung, Brandstiftung, Erregung von Viehseuchen, Schädigung der Kartossel- auesoat und Ernte enthalten. (Zuruf: Kulturnation!) Außerdem ergab der Inhalt der Zettel klar, daß es sich um eine» großangelegten Plan handelt, Deutschland wirtscha stich schwer zu schädigen. Zweifellos ist die Gefahr groß. Die Bevölkerung ist «ufgeklürt worden: eine verschärfte Durchsuchung aller Postsachen an Kriegsgefangene wurde ungeordnet. Sollte diese nicht genügen, so wird zu weiteren Maßnahmen geschritten werden. Die verschärfte Durchsuchung hat die Bestätigung gebracht, daß es sich um eine weitverzweigt« Organisation Handel. Der Beweis, daß die französische Regierung ihre Hand i»c Spiele hat. ist bisher noch nicht erbracht worden. ^
Ein unerschrockener Munitionssvhrer.
(EKG.) Im Felde, den 18. 4. 17.
Bei den schweren Kämpfen in Nordfrankreich Anfang April ds. Js. fiel auch ein Mann, der es wohl wert ist, daß seiner besonders gedacht wird. Es ist dies der Unteroffizier Eraze, Gastwirt aus Möttlingen, der bei Kriegsausbruch als Führer der Eefechtsbagag« des 1. Bataillons des Reseroeregi- ments 119 ins Feld gerückt ist und als solcher seitdem alle Schicksale des Bataillons geteilt hat. Von Anfang an zeichnete er sich durch sein umsichtiges, selbständiges Verhalten aus und erwarb sich dadurch das vollständig« Vertrauen seiner Vorgesetzten. Durch nichts ließ er sich aus seiner Ruhe bringen Wo man ihn brauchte, da war er, wie aus dem Boden gewachsen, stand er manchmal vor einem, immer sein gleichmäßiges Lächeln im Gesicht, mochte es noch so drunter und drüber gehen. Auch die größte Schießerei war für „unfern Graze" kein Hindernis, nach seinem Bataillon zu sehen und selbst das Vorschaffen der Verpflegung, der Munition usw. zu leiten. Es war uns immer eine Freude, ihn mit seinem zwar nicht gerade militärischen, aber umso herzlicher gemeinten: „Gnaden Obed, Ihr Herra" in den Unterstand herein- treten zu sehen. Wege» seines tapferen Verhaltens im Vogesenfeldzug wurde Graze schon im November 1914 mit dem Eisernen Kreuz, wegen seiner weiteren Verdienste im Herbst 1915 mit der silbernen Verdienstmedaille ausgezeichnet.