Königs Kriegsministerium.

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i« Ser steiMize« KrsMeMsseze.

1. Die sreiwilligc Kranke npslegL urnsatzt die Untcrslütznng des staatlichen Kricassanitätsdienstcs in der ergentlicl-en Krankenpflege, in der Krankenbesörderung und bei der Depot- verwaltung. An der Spitze stehen der Kaiserliche Kommissar und Militärinspekteur sowie der stell». Militärinspekteur der frei­willigen Krankenpflege.

Die freiwillige Krankenpflege wird dem Heeres-Sanitäts- dienst cingefiigt und von Len Militärbehörden verwendet.

2. Meldungen sür den Dienst i» der freiwillige» Kranken­pflege von Hilssdienstpflichtigen. die nicht wehrpflichtig sind, müssen an den TcrritorialLelegierten der freiwilligen Kranken­pflege. Herrn Präsident Dr. von Geyer-Stuttgart, Königsbau. gerichtet werden.

Zn den Meldungen ist anzugeben, ob Hilssdienstpslichtige bereit sind

a) für den Etappendienst, d) für welche Zeit.

Verpflichtung auf Kricgsdauer erwünscht: Meldungen sür weniger als 6 monatliche Dauer bleiben unberücksichtigt.

3. Tätigkeit Hilfsdienstpflichtiger in der freiwilligen Krankenpflege kann nur durch Eingliederung in diese Organi­sation, nach vorangegangener ärztlicher Untersuchung ermöglicht werde».

Schlecht beleumundete Personen haben keine Aussicht auf Annahme. Beibringung von Leumundszeugnissen bei der Mel­dung wird empfehlen.

4. Die in land-, forstwirtschaftlichen, sowie in Kriegs­wirtschaftsbetrieben bereits tätigen Hilssdienstpflichtigen können nicht angenommen werden. Es kommen in Frage:

Pfleger. Träger, Schreiber. Kaufleute. Köche und solche Per­sonen, die sich, soweit erforderlich, für einen dieser Zweige für die freiwillige Krankenpflege ausbilden lassen wollen: Kosten entstehen diesen Personen dadurch nicht.

5. Ecbührnisse in der Etappe:

Vom Tage der Annahme durch den Territorialdekegierteu zwecks Eingliederung in die freiwillige Krankenpflege, also auch während der Ausbildungszeit, die nach der Dienstvorschrift für die freiwillige Krankenpflege zuständige Löhnung, die etwa der­jenigen der verschiedenen Dienstgrade des Unteroffiziers- und Manuschaftsstandes entspricht (23.40 bis 63 monatlich): außerdem freie Bekleidung und Ausrüstung, freie Beköstigung und Unterkunft oder die Eeldvergütung sür diese nach den bestehen­den Bestimmungen, freie ärztliche Behandlung, Kur- und Heil­mittel, freie Wäschereinigung. Versorgung nach dem Mann- schaftsversorgungsgesetz. Marschgebührnisse bei der Einberufung und Entlastung, Familienunterstützung, freie Eisenbahnfahrt bei gewöhnlichen Urlaubsreisen, unter Fortbczug der Gebührnisse, Schuloeldbcihilfen,

Die scheinbar geringe Löhnung eines Krankenpflegers er­fährt durch die vorangegangenen weiteren Gebührniste eine sehr wesentliche Erhöhung, so dass das Gesamteinkommen, wenn über­haupt. so doch nur unwesentlich hinter dem der übrigen Hilfs-' dienstpflichtigen zurücksteht.

6. BcfLrderungsmöglichkeiten bis zum Zugführer etwa Vizefeldwebcl entsprechend vorhanden.

7. Hilssdienstpslichtige, die sich während der Ausbildung als ungeeignet erweisen, werden baldigst entlasten.

Bei Ueberweisung zur Beschäftiguna oder Ausbildung in der Heimat wird auf Lebensalter. Familienverhältnisse, Wohnort üsw. nach Möglichkeit Rücksicht genommen.

8. Die Meldung der Hilssdienstpflichtigen zieht zunächst nicht ohne weiteres Annahme und Eingliederung in die freiwillige Krankenpflege nach sich. Als angenommen gilt eine Person erst dann, wenn ihr der Territorialdelegiertc eine Einberufungsmit­teilung hat zugche» lasten.

9. Die Ausbildung kann in etwa 4 bis 6 Wochen beginnen, so daß dem Einzelnen genügend Zeit zur Regelung seiner häus­lichen Verhältnisse bleibt.

König!» Wilrlt. Kriegsministerium.

Abteilung f. Waffen, Feldgerät u. Kriegsamtsangelegenheiten. vo» Tognarelli.

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