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Nr. 74. Amts- und Anzeigeblatt für den Oberamtsbezirk Calw. 92. Jahrgang.

SrschcinvngSwelss! 6mal wöchentlich. Anzeigenpreis: Im QboramtS- dezlrk Laim für die einspaltige steile iO Psg., auherhalb derselbe» 13 Psg.. Reklamen B Psg. Schluss slir Anzeigenannahme 0 Uhr vormittags. Frrnspr. S,

Donnerstag, den 29. März 1917.

vezugSpreiL In der Stadt mit rrüzeriokm Mt. 1 -n? mertvjahrlich

PostbczuaspreiS sür den OrtL- »nd RachbarortSvrrkehr Mk. 1^0, >o Fernverkehr Mk. 1.20. «est«Ug-Id Ul Württemberg Sb Psg.

Amtliche Bekanntmachungen.

Maul- und Klauenseuche.

Die Maul- und Klauenseuche ist ausgebrochen in Aidlingen OA. Böblingen. Vom Oberamtsbezirk Calw fallen in den 10 Kilometer-Umkreis die Gemeinden: Dachtel, Deckcnpfronn, Gechingen, Holzbronn. Simmoz- heim.

Calw, den 28. März 1917.

K. Oberami: Ncgierungsrat Binder.

Maul- und Klauenseuche.

In Giiltingen OA. Nagold ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.

Calw, den 28. März 1917.

K. Oberamt: Regierungsrat Binder.

Bestimmungen der Landesversorgungsstelle über den Verkehr mit Bruteiern vom 12. März 1917.

Aus Erund des 8 I Abs. 3 und des 8 21 der Versügung des Ministeriums des Innern über Eieraufbringung vom 27. Februar 1917 (Stoatsanzeiger Nr. 19) wird bestimmt:

1. Die Abgabe von Bruteiern ist nur solchen Geflügel­züchtern gestattet, die sich im Besitze eines obcramtlichen Aus­weises darüber befinden, Latz sie die Zucht rassereinen Ge­flügels betreiben (Muster 1).

2. Der Ausweis (Zifs. 1) wird vom Oberamt des Bezirks ausgestellt, in dem die Geflügelzucht betrieben wird. Betreibt ein Züchter die Zucht in mehreren Oberamtsbezirken, jo ist dasjenige Oberamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Haupt­sitz des'Untcrnehmens befindet.

Geflügelzüchter, die den Behörden nicht persönlich be­kannt sind, haben zur Ausstellung dieses Ausweises die Be­scheinigung des Vorstands eines Eefliigelzuchtvereins oder eines amtlichen Sachverständigen bcizubringen. Den Zucht stalionshaltern des Landesverbandes wird die Bescheinigung von dem Vorsitzenden des Landesverbandes erteilt.

3. Der Ausweis wird nur solchen Eeflliigelzüchtern aus­gestellt, die bereits am 1. April 1916 die Geflügelzucht be­trieben haben.

1. Von'der Ausstellung des Ausweises (Zisf. 1) ist der Landcsvcrsorgungsstelle, der Gemeinde- und der Bezirks fammelstelle Mitteilung zu machen.

5. Die zur Abgabe berechtigten Geflügelzüchter diirsen Bruteier nur an andere Geflügelzüchter oder Geflügelhalter unmittelbar oder durch Vermittlung eines Gejlügelzucht- vereins oder dergleichen abgeben, und zwar an Geflügelzüch­ter und Geflügelhalter nur, wenn diese eine Bestätigung ge- miitz Zisf. 7 beibringen, an die genannte» Vereine nur aus Grund von Bestellschrciben, die mit dem Bercinsstempel ver­sehen find.

6. Die abgebenden Geflügelzüchter haben die Bestätigung lZisf. 7) den Erwerbern der Vruteier abzunehmen und sie nebst den Bestellschreiben (Zifs. 5) jeweils bis zum 5. des auf die Abgabe folgenden Monats an die Eemeindesammel- stelle cinzusenden mit der Angabe auf jeder Bestätigung und jedem Bestellschreiben, wie viel Eier tatsächlich geliefert wor­den find.

7. Der Erwerb von Bruteiern ist nur solchen Geflügel­züchtern und Geflügelhaltern gestattet, die eine Bestätigung des Ortsvorstehcrs nach Muster 2, das drin, Oberamt erhält­lich ist, besitzen.

Diese Bestätigung ist zu jeder einzelne» Brnteierbestcl- lung erforderlich.

3. Geslliigelzuchtvereinen und dergleichen ist der Erwerb unter der Bedingung gestattet, datz sie bei der Weitergabe der Eier die für den abgebenden Geflügelzüchter bestehenden Bestimmungen selbst beachten.

9. Der Erwerb von Bruteiern ist nur bei den in Zisf. 1 brzeichiieten Geflügelzüchtern sowie bei de» in Ziff. 8 be- zcichnrtcn Vereinen zulässig.

19. Züchter, die mit Brutmaschine» arbeiten, haben ein Verzeichnis über den Bezug der Brutcier, die Zahl der aus- geschllipsten und der verknusten Kücken, sowie die Name» der Käufer zu führe». .

11. Zum Beibringen der Bruteier an einen Ort inner­halb Württembergs gilt der in Zifs. 1 genannte Ausweis zugleich als Ausweis bezw. Bcfördcrungsschcin im Sinne von 8 18 der Min.-Vcrf. über Eicraufbringung v. 27. Febr. 1917.

Zum Verbringen von Bruiciern nach Orten außerhalb Württembergs ist ein Befördcrnugsschein der Landesvcrsor- gungsstelle notwendig.

Calw, den 22. März 1917.

K. Oberamt: Binder.

Versügung der Fleischversorguugssielle. betreffend Kitzchen und Kitzchenfleisch* vom II. März 1917, Staatsanzeiger Nr. 63.

Auf Grund des Höchstpreisgesetzcs vom 1. August 1911 in der Fassung vom 17. Dezember 191t (Reichs-Gesetzbl. S. 339 und 516) und des 8 1 der Nersügung des K. Ministe­riums des Innern über die Regelung des Fleischverbrauchs vom 25. September 1916 sSiaatsanzeiger Nr. 225) wird ver­fügt:

8t Höchstpreise.

I. Folgende Preise dürfen nicht überschritten werden:

a) beim Verkauf lebender Kitzchen (Zicklein) durch den Er­zeuger zur Schlachtung:

1 Mark für das Pjund Lebendgewicht.

b) beim Verkauf geschlachteter Kitzchen im Fell durch den

Erzeuger: I Mark 29 Pfennig für das Pfund,

c) beim Weiterverkauf non Kitzchen- (Zicklein )sleisä,, ein­schließlich der eingewachsenen Knochen durch den Händler, Aufkäufer, Metzger und dergl an Verbraucher und Ver­arbeiter (z. V. Wirte:

1 Mark 69 Pfennig für das Pfund

ii. Bor Festsetzung des Gewichts geschlachteter Kitzchen (). l d) find die VordersLßc unterhalb der Fußwurzel, die Hinterfüße unterhalb des Sprnnggelenkes zu entfernen.

llk. Im Zwischenhandel darf bei jedem Schlachikitzchen für sämtliche Unkosten einschließlich Händlergewinn ein ein­malige Zuschlag von höchstens 1 Mark durch den Zwischen­händler gefordert werden

8 2 .

Die Preise des 8 1 find Höchstpreis« im Sinne des Höchst preis-Gesetzes.

8

Von Gemeindebehörden oder Kommunalverbände', vor oder nach Inkrafttreten dieser Vorschriften festgesetzte nied­rigere Höchstpreise werden durch diese Vorschriften nicht berührt.

8 1 Berbrauchsrrgelung.

i. Kitzchcnfleijch wird der Fleischvcrbrauchsregeiung nach den Verfügungen des K. Ministeriums des Innern und der Fleischocrsorgungsstellc vom 25. September 1916 Staats« n- zeiger Nr. 225) unterstellt. Die Vorschriften über Fleisch- bezugsscheine und Schlachtscheine (88 21 st., 88 29 ff. der Ministerialverfügung, 88 12 ff. der Versügung der Fleisch- versorgungsstellc) finden keine Anwendung

II. Auf «ine Fleischmark« (»/»., Fleischkartenanteil) kön­nen vom Verbraucher 59 Gramm Muskelfleisch mit eingr- wachsenen Knochen entnommen werden. Köpfe »nd Einge weide find markenfrei.

II! Wer zum Verbrauch im eigenen Haushalt Schlacht­kitzchen oder ganze geschlachtete Kitzchen im Fell kauft, hat dies der zuständige» Flcischanweisungsstelle anzuzeigen und die erforderlichen Fleischmarkeil abzngeben. Der Marken- abgabc ist, soweit nicht ein geringeres Gewicht nachgewiesen wird, ein Durchschnittsschlachtgemicht von 2 kx zu Grunde zn legen.

8 9. Strasvorschristen.

1. Wer die in 8 1 festgesetzten Höchstpreise überschreitet,

2. Wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags anf- sordert, durch den diese Höchstpreise überschritten werden, oder wer sich zu einem solchen Vertrage erbietet, wird nach 8 6 Ziffer 1 und 2 des Höchstpreisgesetzcs mit Gefängnis bis zu einem Jahre »nd mit Geldstrafe bis zu 19 999 Mark oder

* Das Schlachtverbot für weiblich« Ziegenlämmcr (Zick­lein lind Kitze) wird durch diese Verfügung nicht berührt.

mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann angeordnet werden, daß die Verurteilung aus Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen ist: auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

8 6

Wer den Vorschriften des 8 4 zuwiderhandelt, wird nach 8 11 Abs. 1 Ziff. 5 und Abs 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 21. August 1916 über die Regelung des Fleischverbrauches (Reichs Gesetzt»!. S 911) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe dis zu 19l»9v Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Außerdem können Fleisch und Flcischwaren, auf die sich die strafbare Hand­lung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht

8 7. Inkrafttreten.

i. Diese Velfügung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

II. Bereits abgeschlossene, aber noch nicht durch Liejerung erfüllte Verträge sind nichtig, wenn sie den Lorschristen dieser Bekanntmachnng zuwiderlaufen.

Die Herren Ortsoorsteher,

welche die Durchführung vorstehender Verfügung über­wachen wollen, werden beauftragt, die Beteiligten durch ortsübliche Bctannimachung auf dieselbe hinzuweisen. Calw, den 17. März 1917.

K. Oberamt: Binder.

Vergütung für Kriegsleistungen Gemäß 8 21 Abs 3 des Gesetzes über die .Kriegsleistungen v. 13. Juni 1873 RGBl. S 129 werden die Gemeinden Hirsau und Liebenzell

aufgesorderl. ihre Anerkenntnisse über Vergütungen für Kriegsleistungen und zwar

Hirsau für Nutzungsentzug des Sanatoriums von Dr.

Römer für den Monat Dezember 1916 und Liebenzell für Nutzungscntzug des Oberen und des Un­teren Bades für den Monat Dezember 1916 der Oberamtspslege Calw behufs Empfangnahme von Kapi­tal und Zinsen vorzulegen

Der Zinsenlauf hört mit dem Ende des Monats März 1917 auf.

Calw, den 26. März 1917.

K. Oberamt: Binder.

Einschränkung des Brotgetrrideverbrauchs.

Unter Bezugnahme auf die amtliche Mitteilung von Wolfi s Telcgraphenbüro in der Presse über Einschränkung des Brotgetreide- und Mehlverbrauchs vom 15. April ab, werde» die Schultheißenämtrr (Abgabestellen) angewiesen, einstweilen folgendes zu beachten.

I. bei der Brotkartcnausgabe für den Monat April find die Marken für die Iugendkichenzulage mir für den halben Monat abzugeben,

2) den Fabrik- und Betriebsleitungen find die Mehl mengen, die ihnen für die Schwerftarbeiterzulagen für April nach den bisherigen Sätzen zugetcilt worden sind, um ein Achtel zu kürzen, und ihnen entsprechend weniger Mehl und Brotmarken zu verabfolgen,

3) bei der Ausstellung von Wahlscheinen für Selbst»« sorger darf vom 15. April ab nur noch 6)L Krr Brotgetreide auf den Kopf und Monat, oder 217 x Körner auf den Kops und Tag ( 291 x Mehl auf den Kopf nnd Tag bei 91?ziger Ausmahlung) berechnet werden.

Die Herabsetzung der täglichen Mehlration der Versor- gungsbercchtigten von 299 x auf 170 x wird jür die Zeit vom 16 bis 30. April voraussichtlich durch entsprechende Verlängerung der Geltung der April-Brotkarten zur Durch­führung kommen. Die Brotkarten für April können also in der bisherigen Weise ausgegebe» werden Ebenso bleiben die Schwerarbeiterzulagen zunächst ungekürzt Weitere An­ordnungen werden Nachfolgen.

Calw, den 2V. März 1917

K, Obrrami: Binder.