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Nr. 69. Amis- und Anzeigcblall für den Oberamlsbezirk Calw. 92. Jahrgang.

Lrichelnunp «irris«, »mal iptzchentlich. Hlnzriprnprris, Im vberamtr- >-»>rk il«U" iiir die einspaltig« Zeile w Psg^ outzerholü drtsclbru 18 Psg.. Reklamen 85 Pitz. Eching svr vinzrlgcnannahm« v Uhr vormittags. Jernspr. s.

Freitag, den 23. Marz 1917. 1

8«>«z<»reiS: An der Etadt mit Trkge.ioh« Mt. 1-5A merterslchrach

PostLczilaLpreiL sür den OrtS- und ÄochdacortSverkchr Mt. 1.40, tu Jernvcrkehr Mk. 1HV, Seftellgcld Ul Witrttembero St Psg.

Amtliche Bekanntmachunge«.

Nackmusterung der dauernd und zeitig Kriegs- »nbranchüaren.

I. Alle nach der oberamtlichen Bekanntmachung vom 2. ds. Mts. Calwer Tagbl. Nr. 52 und 54 wehrpflich­tigen Personen, sowie sämtliche wegen körperlicher Fehler zeitig Kriegsunbrauchbarcn haben sich zwecks Gewinnung von Mannschaften für den militärischen Arbeitsdienst einer Nachmusterung zu unterziehen, und zwar findet diese statt: ans de« Rathaus i8echi»g«n am Mittwoch, den 28. März, vormittags 8 Uhr, für die Gemeinden: Althengstett, Dachtel, Deckerrpfronn, Gcchingen, Holzbronn, Ostelsheim, Siinmozheim, Stamm- Heim:

aus dem Rathaus in Reuweiler um Donnerstag, den 2». März, vormittags Si, Uhr, für die Gemeinden: Agcnbach, Aichhalden, Altbulach, Berg­orte, Brcitenbrrg, Hornberg, Liebelsbcrg, Martinsmoos, Neubulach, Neuweiler, Oberhaugstett, Oberkollwangen, ßchmieh, Zwerenberg, ,

Papierriemen, die nicht mehr als 10 vom Hundert der vorgenannten Faserstoffe enthalten, sowie die Treibriemen, deren Gesamtmenge Lei ein und dem­selben Besitzer nicht mehr als 5 Kilogramm beträgt. GleickMitig mit der Beschlagnahme ist eine Be- standserhebung und Meldepflicht aller Treibriemen angeordnet worden.

Alle nähereit Einzelheiten mit dem Wortlaut der Bekanntmachung können im Staatsanzeiger vom 15. ds Mts., Nr. 62 (Beilage), eingesehen rverden.

Am 15. Marz 1917 ist eine neue Betaimtmochnng Nr. Bst. 1945/2. 17 K. N .A. betreffend

Bestandserhebung und Lagerbnchföhrung von Drogen «nd Erzeugnissen aus Drogen erschienen, deren Wortlaut im Staatsanzeiger vom 15. ds. Mts.. Nr. 62 (Beilage), veröffentlicht und einzusehen ist.

Calw, den 17. März. 1917.

K. Oberamt: Binder.

Bierausschank an Sonntagen.

Der Ausschank von Bier an Sonntagen ist durch die Bekanntmachung des Stellv. Generalkommandos vom 27. Februar 1917 beschränkt auf die Zeit von nachmittags 610 Uhr. Die Oberämter wurden nun durch die Bekanntmachung des Stellv. General­kommandos vorn 17. ds. Mts. ermächtigt, in beson deren Fällen (Versammlungen, patriotische Veran­staltungen u. ähnl.) an Sonn- und Feiertagen Len Beginn des Bierausschanks zu früheren Nachmil­tagsstunden zu gestatten. Dies wick hiemit den Wirten des Bezirks bekanntgegeben mit dem An­fügen, daß entsprechende Anträge durch Vermittlung der Schultheitzcnämter rechtzeitig hierher einzu­reichen sind.

Die oberamtliche Bekanntmachung vom 16. ds. Alts., betreffend den Ausschank von Bier in Aus­flugsorten. Lalwer Tagblatt Rr. 64. wird durch Vorstehendes nicht berührt.

Calw, den 21. März 1917.

K. Oberamt: Binder.

aus de« Rathaus in Calw am Freitag, de» 38. März, vormittags 8X- Ohr, für di« Gemeinden: Calw, Altburg, Alzenberg, Einberg, Nenhengstett, Rötenbach, Sommenhardt, Teinach, Würzbach, Zavclstei»;

auf dem Rathaus in Liebenzrv am Samstag, den 31. Mürz, vormittags 8 Uhr, für die Gemeinden: Ernstmühl, Hirsau, Licbenzcll, Mona kam, Möttlingen, Oberkollbach, Obcrreichenbach, Otten hronn, Unterhaugstett, Unterreichcnbach.

Die hiervon Betroffenen erhalten vom Bczirlskommando bczw. Oberamt besondere Vorladung durch das Schulthci'gcn- >amt. Mllitärpapier«, ärztliche Zeugnisse, Krankcnblätter Und ähnliche Auswcispapiere sind «itznbriugen. Wer durch 'Krankheit am Erscheinen verhindert ist, hat ein voll der Ortsbehördc beglaubigtes ärztliches Zeugnis cinzureichen.

tt. Nicht zu erscheinen habe«: Alle Kriegsrentcnempsänger Und die als unabkömmlich anerkannten öffentlichen Be­amten.

)ll. Anlässlich dieser Musterung werden auch noch durch Gestellungsbefehl einzelne zeitig g. und av. Leute vorge­laden, deren erneute llntersuchung auf Dienstsähigkeit statt- Ü>,finden hat.

Calw, den 17. 3 1917.

rtonigk. Bezirkstommand».

Die Herren Ortsvorstehrr, die zur Musterung nur dann hcrangezogen werden solle», wenn sie selbst ihre Anwesen­heit für geboten erachten, wollen für genügende Bekannt­machung des Musterungsgefchiists besorgt sein und nach rr solgter Beorderung der Musterungspslichtigen die oberamt­lichen Vorladung«» bis spätestens Dienstag den 27. d». Mts. hierher vorlegeu.

Calw, den 22 März 1917.

^ K. Oberamt: Reg.-Rat Binder.

Bekanntmachungen

des K. stell«. General-Kommandos X111. (K. W.)

Armeekorps vom 13. ds. Mts.

Am 15. März 1917 ist eine Bekanntmachung Nr. Mlll 17 K. N. A. in Kraft getreten, durch die alle

Treibriemen

brschlaznahmt lverden. die unter Verwendung von Leder, Gummi, Guminiregenerat, Balata. Gutta ipercha. Baulnwolle. Kunstdaumwolle. Wolle, Knnft. wolle, Kameelhaar, Mohair, Alpaka, Kaschmir und hastigen Haaren, Hans. Flachs. Jute und anderen Plauzenfasern hergestellt sind. Als Treibriemen werden auch Fatthtimmernemeri. Transportbänder, Vlevatorgurte. sowie lederne Nnnd- und Kordel- fchniire angesehen. Nicht betroffen rverden lediglich

Vaterländischer Hilfsdienst.

Im Staatsanzeiger vom 19. ds. Akts. Rr. tiö (Beilage) ist eine Vetanntmachung des 5t. 3N. Kriegsministcriums vom 19. ds. Mts. erschienen, welche di« Behörden bezw. be­hördliche Einrichtungen i. S. des 8 2 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst v. 5. 12. 1919 anfzählt.

Auf diese Betanntmachuug wird hieinit allgemein hin- oewiefe». Der betr. Staatsanzeiger kann bei den Herren Ortsvorstehern eingesehcn «erden.

Calw, den 28. März 1917.

K. Oberamt: R«g.-Rat Binder.

E i r r p r «i s».

Auf Grund des 8 iMdsatz g der Verfügung des Mini­steriums des Innern über Eierausvringnng vom 27. F:br. 1917 (Staatsanzeiger Nr. 49) wird in Ergänzung der ober­amtlichen Bekanntmachung v. 8. IN. 17 betr. Eicrpreise, Calwer Tagblatt Nr. 59, im Anstrage der Landesvcrsor- gungsstellc folgendes bestimmt:

1) Zu dem Grundpreis (Erwerbspreis von 25 4 für 1 Hüh­ner-, 29 4 für I Enten, und 40 '4 für 1 Gänseri) dürfen zuschlagen:

ns die Grmeindejammettstellen bei der Lieferung an di« Bezirkssainmelstcll« Calw oder an eine andere Ver­kaufsstelle innerhalb des Bezirks v '4.

b) die Bezirkssammrlstekle Lei der Lieferung an eine Ver­kaufsstelle innerhalb des Bezirkes 1 >4 für 1 Ei. wofür die Bezirkssammelstelle sämtliche Unkosten für das Sammeln, soweit letzteres nicht ehrenamtlich geschieht, für den Transport der Eier nnd für Stellung der Pack iiiittel zu leiden hat:

c) die AbzubesteUen bei der Abgabe an die Verbraucher 1 k,; für 1 Ei. so dag der Verbraucherpreis für 1 Hühnerei 26 4, für 1 Enienei 27 f4 und für 1 Gänseci 41 4 beträgt.

Bei diesem Anlasi wird wiederholt daraus hingewiesen, daß die Erwerbspreisc für Eier bei Strasvermeidung weder von den Sammelstellcn noch von den Geflügelhaltern über schritten werden dürfen.

Calw, de» 20. März 1917.

K. Oderamt: Binder.

K. Oberamt Calw.

Auf die iuiStaatsanzeiger" Rr. 92 (Beilage) erfchic- uene Bekanntmachung der K. Zentralstelle für die Landwirt­schaft vom 19. dv. Mts.,

betreffend die Abhaltung von Uuterrichtsiursen i« Huf- beschlag,

werden die beteiligten Kreist hirmit hiugewiesen.

DerStaatsattzeiger" kann bei den Herren Orisoor stehern ringefehen werden Den 17. Milk» 1917.

B«girru»gsr«t Binder.

Verfügung des Mr»ifteri«ms des Innern über Stamm«ürzrgehalt und Höchstpreis des Bi«»«».

(Staatsanzeiger Nr. 52.)

Auf Grund der tzH 12, 15 und 15« der Verordnung des Bundesrats über die Errichtung von Preispriifnngsstellcn und die Versorgungsregelung vom 25. September/4. No- veiuber 1915 (Rcichs-Kesetzbk. S. 687/728), sowie ans Grund des Höchstpreisgesetzcs wird verfügt:

8 I-

Untergäriges Bier, dessen Stammwürze weniger als fünf vom Hundert an Extraktstoffcn enthält, darf nicht her- gestellt werden

s 2.

(1) Beim Verlauf durch den Hersteller darf der Preis für untergäriges Vier in Fässern 29 Mark für 188 Liter nicht übersteigen. Der Höchstpreis schliefst die Kosten der Beför­derung bis zur Ausschaukstäitc, sofern diese am Ort der Her­stellung gelegen ist, und bei Versendung mit Bahn oder Schiff bis zur Verladestelle des Versandorts ein.

(2) Der Höchstpreis gilt nicht bei Abgabe von Bier im eigenen Ausschank des Herstellers.

(I) Vertrüge über Lieferung von untergärigem Bier Lurch den Hersteller, die zu einem höhere» als dem nach Absatz 1 zulässigen Preise abgeschlossen sind, gelten mit In­krafttreten dieser Verordnung als zum Höchstpreise abge­schlossen, soweit die Lieferung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt ist.

8 »-

Die Oberämter können für den Weiterverkauf von Mer, sowie für den Verkauf von Bier in Flaschen Höchstpreise fcst- sctzeii.

8 4..

Beim Verkauf von Bier nach ausserhalb Württembergs wird der Herstcllerpreis auf Grund des 8 12 Ziffer 1 der Verordnung vom 25. Eeptember/t. November 1915 von der Landesversorgnngsstelle festgesetzt.

8 5.

Der Höchstpreis (8 2) gilt auch für den Erwerb von Bier, das vom Hersteller aus einem anderen Brausteuer­gebiet geliefert wird: jedoch ermäßigt sich der Preis um die im Herstellungsgebiet gewährte Ausfnhrvergütung.

8 6. g

Die Inhaber von East- und Cchanlwirtschasten, sowie von solchen Betrieben, die Bier offen oder in Flaschen oder . anderen Eesässen im Kleinverkaus abgeben, haben durch deutlich sichtbaren Anschlag in den Wirtschastsräumen und Verkaufsstellen die Verkaufspreise für Bier in den zum Ausschank oder Verkauf kommenden Massen bekannt zu geben.

Die angekiiudigtcn Preis« dürfen nicht überschritten - werden.

8 7.

Für die Ueberwachung der Durchführung gegenwärti­ger Verfügung gelten die Bestimmungen in K 2 der Ber-