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Nr. 60.
Amis- und Anzeigeblall für den Oberamlsbezirk Calw.
92. Jahrgang.
Dienstag, den 13. Marz 1917.
ke;ugSpr«!S I« der 8>taLt Mv Triizcrlohn >un. t -lerkmahrtich PostbeznaSprc's für den Orts- und AnchbarortSverkchr Mk. 1.40. tu Fernverkehr illik. ILO. Äestcvgetd in Württemberg A. PIg.
Amtliche Bekanntmachungen.
Verfügung des Minifteriuins des Innern über Ersatzmittel.
Auf Grund des 8 12 und des 8 15 Abs. 3 der Verordnungen des Bundesrats vom 25. September und 1. November 1915 über die Errichtung von Preisprüsungssiellen und dte Versorgungsregelung (Reichs-Gesetzbl. S. 697 und 728) wird verfügt:
8 1 -
Ersatzmittel im Sinne dieser Bersügung sind Erzeugnisse, deren wirtschaftliche Bestimmung darin besteht, solche Gegenstände des notwendigen Lebcnsbedarss, wenn auch nur in einzelnen ihrer Eigenschaften oder Wirkungen zu ersetzen, die als natürliche Erzeugnisse oder in der herkömmlichen Zusammensetzung oder Zubereitung knapp geworden sind.
8 2 .
(1) Wer in Württemberg ein von ihm hergestelltes oder rin von ihm unmittelbar von außerhalb Württembergs bezogenes Ersatzmittel feil hält oder verlaust, hat hievon der Landespreisstelle spätestens binnen drei Tagen vom Beginn des Vertriebs ab gerechnet Anzeige zu erstatte». Die Anzeige ist schriftlich bei der Ortspolizeibehörde des Orts der gewerblichen Niederlassung des Anzeigepflichtigen einzu- r-ichen und von dieser der Landespreisstelle vorzulcgen.
<L) Ersatzmittel, die bei Verkündung dieser Verfügung sich bereiis im Verkehr befinden, find von dem Hersteller oder bei autzerhalb Württembergs hergestcllten Ersatzmitteln von demjenigen, der sic unmittelbar von dorther bezogen hat, binnen der Frist von 11 Tagen von dem Tag der Verkündung dieser Verfügung ab gerechnet anzuzcigen.
(8) Die Anzeige hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung, unter der das Ersatzmittel gehandelt w ' ?!! soll:
2. die Angabe der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Ersatzmittels, insbesondere die Bezeichnung der Gegenstände, die das Ersatzmittel zu ersetzen bestimmt ist;
8. bei den unter die Vorschriften der Dundesratsverordnung vom Iß. Mai 1916 über die äußere Kennzeichnung von Waren (Reichs-Kesetzbl. S. 88V), und der Bekanntmachungen des Stellvertreters des Reichskanzlers über den gleichen Gegenstand vom 26. Mai 1916 (Reichs-Grsetzbl. S. 122), 11. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 595), 25. August 1916 (Reichs- Eesetzbl. S. 962) und 11. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1156) fallenden Gegenständen alle durch diese Bestimmungen geforderten Angaben über Herstellungsart, Hersteller, Zeit der Herstellung nach Monat und Jahr, handelsübliche Bezeichnung der Ware nach deutschen! Matz und Gewicht oder pach Anzahl.
1. Dte in Aussicht genommenen Preise Leim Berkaus durch den Hersteller, den Großhandel, den Zwischenhandel und den Kleinhandel, soweit diese'Preise den Anzeigenden bekannt sind; ist der Preis nach Stückzahl bestimmt, so ist gleichzeitig Gewicht oder Matz ohne Packung anzugeben.
(1) Der Anzeige sind beizusügen:
1. je ein Muster der Aufschriften, Anzeigen, Flugblätter, Abhandlungen, Gutachten, Anerkennungsschreiben usw., welche zur Empfehlung des Ersatzmittels vcrössentlicht werden oder dem Ersatzmittel beini Verkauf als Aufschrift oder lose beigegeben werden sollen:
2. das Gutachten eines vereidigten Chemikers über die genaue chemische Zusammensetzung über die Gebrauchsund Verkehrsfähigkcit des Ersatzmittels sowie über das Verhältnis der Zusammensetzung und der Eigenschaften des Er- iatzmittcls zu der Zusammensetzung und den Eigenschaften derjenigen Gegenstände, die es zu ersetzen bestimmt ist:
8. eine Gebühr von 5 .<l, die zur Deckung der allgemeinen Kosten bestimmt ist, die bei der Landespreisstelle durch die llelermachuiig des Nertehrs mit Ersatzmitteln entstehen.
8 9-
Die Landespreisstelle führt ein Verzeichnis über die An zeige» und bescheinigt den Eingang der Anzeigen und der Gebühr. Es ist verboten, in Aufschriften ans dem Ersatzmittel öde? seiner Packung, in beigegebcnen Drucksachen, in Zeitungsanzeigen und in anderen Veröffentlichungen aus die
der Landespreisstelle erstattete Anzeige und die erteilte Empfangsbescheinigung Bezug zu nehmen oder sonst das Ersatzmittel als behördlich oder amtlich geprüft, zugelassen, nicht beanstandet, genehmigt, oder in ähnlicher Weise zu bezeichnen^
8 4.
Die Landespreisstelle ist befugt, Ersatzmittel auf ihre Zusammensetzung und Ecbranchssähigkeit sowie auf die Angemessenheit des Preises durch ihr gcignet erscheinende Stellen prüfen zu lassen. Der Anzeigepflichtige hat der Landes preisstelle zu diesem Zweck auf Verlangen Proben des Ersatzmittels in ausreichender Menge unentgeltlich zu überlassen und einen Kostcnoorschutz zu leisten. Kommt er der Aufforderung binnen der ihm gesetzten Frist nicht nach, so ist die Lan- dcspreisstelle befugt, den Vertrieb des Ersatzmittels ohne Prüfung zu untersage».
^ 8 6.
Die Landespreisstelle kann den Vertrieb eines Ersatzmittels untersagen, wenn sie zu der Uebcrzcugung gelangt, daß von dem Vertrieb des Ersatzmittels eine Schädigung der Verbraucher zu befürchten ist.
8 6 .
Die Landespreisstelle ist weiter befugt, die Einhaltung besonderer Bedingungen bei der Ankündigung und dem Vertrieb eines Ersatzmittels, insbesondere hinsichtlich der Bezeichnung des Ersatzmittels, der Fassung der Ankündigung und der Festsetzung des Preises zu icttangen und bei Nichteinhaltung der Bedingungen den Vertrieb zu untersagen.
8 7.
Die Befugnisse der 88 1 bis 6 kommen der Landespreis- stelle auch denjenigen Ersatzmitteln gegenüber zu, bei denen die Erstattung der Anzeige unterblieben ist.
8 8 .
(1) Die Untersagung des Vertriebs eines Ersatzmittels oder die Auflage von Bedingungen durch die Landesprcis- stellc erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid wird demjenigen zugestellt, der die Anzeige erstattet hat. Ist keine Anzeige erstattet worden (8-7), so wird der Bescheid demjenigen zugestellt, bei dem das Ersatzmittel angetroffen worden ist.
(2) Gegen den Bescheid ist Beschwerde an das Ministe rium des Innern zulässig, dessen Entscheidung endgültig ist. Die Beschwerde hat keine ausschiebende Wirkung: sie ist binnen einer Woche von dem Tage der Zustellung des Bescheides ab gerechnet bei der Landespreisstelle oder beim Ministerium einzureichen.
8 S-
(1) Die Landespreisstelle macht die Ersatzmittel, deren
Vertrieb von ihr untersagt worden ist, öffentlich bekannt und veranlaßt die weitere Bekanntmachung in den Bezirksamtsblättern. »
(2) Mit der Veröffentlichung der Untersagung durch die Landespreisstelle wirkt die Untersagung gegen jedermann.
8 19.
Die Landespreisstelle teilt den Ortspolizcibehördcn, Bezirkspolizeibehörden und örtlichen Preisprüfungsstellen in angemessenen Zwischenräumen Verzeichnisse der bei ihr angemeldeten Ersatzmittel mit. In das Verzeichnis sind die Verkaufspreise und etwaige Bedingungen, die von der Landes- pretsstelle hinsichtlich des Bettriebs gestellt worden sind, aufzunehmen.
8 11 -
Die Polizeibehörden und die örtlichen Prcisprüsungs- stcllen haben den Verkehr mit Ersatzmitteln zu überwachen, insbesondere dahin, daß die vorgeschriebenen Anzeigen erstattet, der zulässige Verkaufspreis nicht überschritten oder sonst auferlegtc Bedingungen eingehalten und vom Verkehr durch die Landespreisstelle ausgeschlossene Ersatzmittel nicht gehandelt werden.
8 12 .
Wer Ersatzmittel feilhält oder verkauft, hat über seinen Verkehr mit diesen Gegenständen Buch zu sichren. Aus der Buchführung mutz zu ersehen sein, ob das Ersatzmittel im eigenen Betrieb hcrgestcllt oder van wem cs bezogen wurde, wann der Bezug stattgefunden hat und welcher Preis beim Bezug bezahlt wurde. Ferner mutz die Buchführung, soweit es sich nicht um den Verkauf in offenen Verkaufsstellen han
delt, Aufschluß über den Absatz nach Tag, Abnehmer und Belangen jede einschlägige Auskunft wahrheitsgemäh zu er-
8 13.
Wer Ersatzmittel feilhält oder verkauft, ist verpflichtet, dem Beamten und Beauftragten der Landespreisstelle, der örtlichen Preisprüfungsstellen und der Polizeibehörden jederzeit Eintritt in seine Geschäftsräume und Einblick in seine Keschäftsanfzeichnungcn zu gewähren und ihnen auf Verlangen jede einschlägige Auskunft wawrweitsgemötz zu erteilen.
8 11 -
Die in dieser Verfügung der Landespreisstelle iibettra- genen Befugnisse werden durch ihren Borsitzcnden ausgeübt.
8 15.
Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1599 ttl wird bestraft, wer den Vorschriften dieser Bersügung zuwiderhandelt, insbesondere wer
1. die ihm nach 8 2 obliegende Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet:
2. bei der Anpreisung und dem Vertrieb eines Ersatzmittels andere als die bei der Anzeige an die Landespreisstelle angegebenen Bezeichnungen verwendet oder bei der Anpreisung des Ersatzmittels von den der Landespreisstelle vorgelegten Mustern abweicht:
8. einen höheren als den in der Anzeige an die Landcs- preisstelle angegebenen Verkaufspreis sordert;
1. ei» Ersatzmittel feilhält oder verlLuit, das in seiner Zusammensetzung von den bei Einreichung der Anzeige gemachten Angaben abweicht:
5. ein Ersatzmittel, dessen Vertrieb von der Landesprcis« stelle untersagt worden ist, anprcist, seilhält oder verkauft:
0. die ihm von der Landespreisstelle für den Vertrieb! eines Ersatzmittels auferlegtcn Bedingungen nicht cinhält.
8 16.
Diese Bersügung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 16. Februar 1917.
Fleischhauer.
Diese Verfügung wird zur allgc»^ft,c» Kenntnis gebracht.
Die Ortvpolizeibehörden
werden noch besonders ans den Inhalt des 8 2 Abs. 1 und 4 und 8 11 hingewiesen mit dem Anfügen, dah dte Vordrucke zu den schriftlichen Anzeigen, welche die Verkäufer von Ersatzmitteln einzureichen haben, von der Buchdruckerei W. Kohlhammcr in Stuttgart unentgeltlich zu beziehen sind.
Calw, den 26. Fcbr. 1917.
K. Oberamt: Binder.
Förderung des Obstbaues.
Um die Stratzenwärter unseres Bezirks mit de» dringend notwendigen Arbeiten der Baumpflege an Stratzenpskan- zungen vertraut zu machen, wird Herr Oberamtsbaiiniwart Widme»» am 15. und 16. Mürz ds. Js. einen
zweitägigen Kurs über dir Banmpflcge abhalte». Derselbe findet an der Sommenhardtcr Strotze statt. Die Beteiligten sammeln sich vormittags um 8 Uhr bei der Restauration Mörsch an der Station Teinach, die Belehrung dauert bis abends 6 Uhr mit einer Mittagspause von 1 Stunde.
Die Herren Ortsvorsteher werden veranlaßt, den Gc- meindebaumwärtern hievon Kenntnis zu geben und dasüy Sorge zu tragen, daß auch diese an dem Kurs teilnehmen.
Calw, den 8. März 1917.
K. Obesemtt. L i kL er.
Kohlrüben.
Die Erzeuger von Kohlrüben sind Lurch Verfügung der Landeskartoffelstelle, Verwaltungsabteilung, vom 6. März d. Js. ermächtigt worden, die in ihren Betrieben noch vorhandenen Vorräte an Kohlrüben (Bodenkohlraben), insoweit diese nicht von den Aufkäufern der Landeskartoffelstelle.bereits erworben worden sind, ohne Beschränkung zu verfüttern.
Cal w, den 8. März 1917.
K. Oberamt: Binder.