1

2 2 -

K22 ILL^L2

Nr. 60.

Amis- und Anzeigeblall für den Oberamlsbezirk Calw.

92. Jahrgang.

Dienstag, den 13. Marz 1917.

ke;ugSpr«!S I« der 8>taLt Mv Triizcrlohn >un. t -lerkmahrtich PostbeznaSprc's für den Orts- und AnchbarortSverkchr Mk. 1.40. tu Fernverkehr illik. ILO. Äestcvgetd in Württemberg A. PIg.

Amtliche Bekanntmachungen.

Verfügung des Minifteriuins des Innern über Ersatzmittel.

Auf Grund des 8 12 und des 8 15 Abs. 3 der Verord­nungen des Bundesrats vom 25. September und 1. Novem­ber 1915 über die Errichtung von Preisprüsungssiellen und dte Versorgungsregelung (Reichs-Gesetzbl. S. 697 und 728) wird verfügt:

8 1 -

Ersatzmittel im Sinne dieser Bersügung sind Er­zeugnisse, deren wirtschaftliche Bestimmung darin besteht, solche Gegenstände des notwendigen Lebcnsbedarss, wenn auch nur in einzelnen ihrer Eigenschaften oder Wirkungen zu ersetzen, die als natürliche Erzeugnisse oder in der her­kömmlichen Zusammensetzung oder Zubereitung knapp ge­worden sind.

8 2 .

(1) Wer in Württemberg ein von ihm hergestelltes oder rin von ihm unmittelbar von außerhalb Württembergs be­zogenes Ersatzmittel feil hält oder verlaust, hat hievon der Landespreisstelle spätestens binnen drei Tagen vom Beginn des Vertriebs ab gerechnet Anzeige zu erstatte». Die An­zeige ist schriftlich bei der Ortspolizeibehörde des Orts der gewerblichen Niederlassung des Anzeigepflichtigen einzu- r-ichen und von dieser der Landespreisstelle vorzulcgen.

<L) Ersatzmittel, die bei Verkündung dieser Verfügung sich bereiis im Verkehr befinden, find von dem Hersteller oder bei autzerhalb Württembergs hergestcllten Ersatzmitteln von demjenigen, der sic unmittelbar von dorther bezogen hat, binnen der Frist von 11 Tagen von dem Tag der Verkündung dieser Verfügung ab gerechnet anzuzcigen.

(8) Die Anzeige hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung, unter der das Ersatzmittel gehandelt w ' ?!! soll:

2. die Angabe der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Ersatzmittels, insbesondere die Bezeichnung der Gegenstände, die das Ersatzmittel zu ersetzen bestimmt ist;

8. bei den unter die Vorschriften der Dundesratsverord­nung vom. Mai 1916 über die äußere Kennzeichnung von Waren (Reichs-Kesetzbl. S. 88V), und der Bekanntmachungen des Stellvertreters des Reichskanzlers über den gleichen Ge­genstand vom 26. Mai 1916 (Reichs-Grsetzbl. S. 122), 11. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 595), 25. August 1916 (Reichs- Eesetzbl. S. 962) und 11. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1156) fallenden Gegenständen alle durch diese Bestimmungen geforderten Angaben über Herstellungsart, Hersteller, Zeit der Herstellung nach Monat und Jahr, handelsübliche Be­zeichnung der Ware nach deutschen! Matz und Gewicht oder pach Anzahl.

1. Dte in Aussicht genommenen Preise Leim Berkaus durch den Hersteller, den Großhandel, den Zwischenhandel und den Kleinhandel, soweit diese'Preise den Anzeigenden bekannt sind; ist der Preis nach Stückzahl bestimmt, so ist gleichzeitig Gewicht oder Matz ohne Packung anzugeben.

(1) Der Anzeige sind beizusügen:

1. je ein Muster der Aufschriften, Anzeigen, Flugblätter, Abhandlungen, Gutachten, Anerkennungsschreiben usw., welche zur Empfehlung des Ersatzmittels vcrössentlicht wer­den oder dem Ersatzmittel beini Verkauf als Aufschrift oder lose beigegeben werden sollen:

2. das Gutachten eines vereidigten Chemikers über die genaue chemische Zusammensetzung über die Gebrauchs­und Verkehrsfähigkcit des Ersatzmittels sowie über das Ver­hältnis der Zusammensetzung und der Eigenschaften des Er- iatzmittcls zu der Zusammensetzung und den Eigenschaften derjenigen Gegenstände, die es zu ersetzen bestimmt ist:

8. eine Gebühr von 5 .<l, die zur Deckung der allgemei­nen Kosten bestimmt ist, die bei der Landespreisstelle durch die llelermachuiig des Nertehrs mit Ersatzmitteln entstehen.

8 9-

Die Landespreisstelle führt ein Verzeichnis über die An zeige» und bescheinigt den Eingang der Anzeigen und der Gebühr. Es ist verboten, in Aufschriften ans dem Ersatzmittel öde? seiner Packung, in beigegebcnen Drucksachen, in Zei­tungsanzeigen und in anderen Veröffentlichungen aus die

der Landespreisstelle erstattete Anzeige und die erteilte Em­pfangsbescheinigung Bezug zu nehmen oder sonst das Ersatz­mittel als behördlich oder amtlich geprüft, zugelassen, nicht beanstandet, genehmigt, oder in ähnlicher Weise zu bezeichnen^

8 4.

Die Landespreisstelle ist befugt, Ersatzmittel auf ihre Zusammensetzung und Ecbranchssähigkeit sowie auf die An­gemessenheit des Preises durch ihr gcignet erscheinende Stel­len prüfen zu lassen. Der Anzeigepflichtige hat der Landes preisstelle zu diesem Zweck auf Verlangen Proben des Ersatz­mittels in ausreichender Menge unentgeltlich zu überlassen und einen Kostcnoorschutz zu leisten. Kommt er der Aufforde­rung binnen der ihm gesetzten Frist nicht nach, so ist die Lan- dcspreisstelle befugt, den Vertrieb des Ersatzmittels ohne Prüfung zu untersage».

^ 8 6.

Die Landespreisstelle kann den Vertrieb eines Ersatzmit­tels untersagen, wenn sie zu der Uebcrzcugung gelangt, daß von dem Vertrieb des Ersatzmittels eine Schädigung der Ver­braucher zu befürchten ist.

8 6 .

Die Landespreisstelle ist weiter befugt, die Einhaltung besonderer Bedingungen bei der Ankündigung und dem Ver­trieb eines Ersatzmittels, insbesondere hinsichtlich der Be­zeichnung des Ersatzmittels, der Fassung der Ankündigung und der Festsetzung des Preises zu icttangen und bei Nicht­einhaltung der Bedingungen den Vertrieb zu untersagen.

8 7.

Die Befugnisse der 88 1 bis 6 kommen der Landespreis- stelle auch denjenigen Ersatzmitteln gegenüber zu, bei denen die Erstattung der Anzeige unterblieben ist.

8 8 .

(1) Die Untersagung des Vertriebs eines Ersatzmittels oder die Auflage von Bedingungen durch die Landesprcis- stellc erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid wird demjenigen zugestellt, der die Anzeige erstattet hat. Ist keine Anzeige erstattet worden (8-7), so wird der Bescheid demjenigen zugestellt, bei dem das Ersatzmittel angetroffen worden ist.

(2) Gegen den Bescheid ist Beschwerde an das Ministe rium des Innern zulässig, dessen Entscheidung endgültig ist. Die Beschwerde hat keine ausschiebende Wirkung: sie ist bin­nen einer Woche von dem Tage der Zustellung des Bescheides ab gerechnet bei der Landespreisstelle oder beim Ministe­rium einzureichen.

8 S-

(1) Die Landespreisstelle macht die Ersatzmittel, deren

Vertrieb von ihr untersagt worden ist, öffentlich bekannt und veranlaßt die weitere Bekanntmachung in den Bezirksamts­blättern. »

(2) Mit der Veröffentlichung der Untersagung durch die Landespreisstelle wirkt die Untersagung gegen jedermann.

8 19.

Die Landespreisstelle teilt den Ortspolizcibehördcn, Be­zirkspolizeibehörden und örtlichen Preisprüfungsstellen in angemessenen Zwischenräumen Verzeichnisse der bei ihr an­gemeldeten Ersatzmittel mit. In das Verzeichnis sind die Ver­kaufspreise und etwaige Bedingungen, die von der Landes- pretsstelle hinsichtlich des Bettriebs gestellt worden sind, auf­zunehmen.

8 11 -

Die Polizeibehörden und die örtlichen Prcisprüsungs- stcllen haben den Verkehr mit Ersatzmitteln zu überwachen, insbesondere dahin, daß die vorgeschriebenen Anzeigen er­stattet, der zulässige Verkaufspreis nicht überschritten oder sonst auferlegtc Bedingungen eingehalten und vom Verkehr durch die Landespreisstelle ausgeschlossene Ersatzmittel nicht gehandelt werden.

8 12 .

Wer Ersatzmittel feilhält oder verkauft, hat über seinen Verkehr mit diesen Gegenständen Buch zu sichren. Aus der Buchführung mutz zu ersehen sein, ob das Ersatzmittel im eigenen Betrieb hcrgestcllt oder van wem cs bezogen wurde, wann der Bezug stattgefunden hat und welcher Preis beim Bezug bezahlt wurde. Ferner mutz die Buchführung, soweit es sich nicht um den Verkauf in offenen Verkaufsstellen han­

delt, Aufschluß über den Absatz nach Tag, Abnehmer und Be­langen jede einschlägige Auskunft wahrheitsgemäh zu er-

8 13.

Wer Ersatzmittel feilhält oder verkauft, ist verpflichtet, dem Beamten und Beauftragten der Landespreisstelle, der örtlichen Preisprüfungsstellen und der Polizeibehörden jeder­zeit Eintritt in seine Geschäftsräume und Einblick in seine Keschäftsanfzeichnungcn zu gewähren und ihnen auf Ver­langen jede einschlägige Auskunft wawrweitsgemötz zu er­teilen.

8 11 -

Die in dieser Verfügung der Landespreisstelle iibettra- genen Befugnisse werden durch ihren Borsitzcnden ausgeübt.

8 15.

Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1599 ttl wird bestraft, wer den Vorschriften dieser Ber­sügung zuwiderhandelt, insbesondere wer

1. die ihm nach 8 2 obliegende Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet:

2. bei der Anpreisung und dem Vertrieb eines Ersatzmit­tels andere als die bei der Anzeige an die Landespreisstelle angegebenen Bezeichnungen verwendet oder bei der Anprei­sung des Ersatzmittels von den der Landespreisstelle vorge­legten Mustern abweicht:

8. einen höheren als den in der Anzeige an die Landcs- preisstelle angegebenen Verkaufspreis sordert;

1. ei» Ersatzmittel feilhält oder verlLuit, das in seiner Zusammensetzung von den bei Einreichung der Anzeige ge­machten Angaben abweicht:

5. ein Ersatzmittel, dessen Vertrieb von der Landesprcis« stelle untersagt worden ist, anprcist, seilhält oder verkauft:

0. die ihm von der Landespreisstelle für den Vertrieb! eines Ersatzmittels auferlegtcn Bedingungen nicht cinhält.

8 16.

Diese Bersügung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

Stuttgart, den 16. Februar 1917.

Fleischhauer.

Diese Verfügung wird zur allgc»^ft,c» Kenntnis ge­bracht.

Die Ortvpolizeibehörden

werden noch besonders ans den Inhalt des 8 2 Abs. 1 und 4 und 8 11 hingewiesen mit dem Anfügen, dah dte Vordrucke zu den schriftlichen Anzeigen, welche die Verkäufer von Er­satzmitteln einzureichen haben, von der Buchdruckerei W. Kohlhammcr in Stuttgart unentgeltlich zu beziehen sind.

Calw, den 26. Fcbr. 1917.

K. Oberamt: Binder.

Förderung des Obstbaues.

Um die Stratzenwärter unseres Bezirks mit de» dringend notwendigen Arbeiten der Baumpflege an Stratzenpskan- zungen vertraut zu machen, wird Herr Oberamtsbaiiniwart Widme»» am 15. und 16. Mürz ds. Js. einen

zweitägigen Kurs über dir Banmpflcge abhalte». Derselbe findet an der Sommenhardtcr Strotze statt. Die Beteiligten sammeln sich vormittags um 8 Uhr bei der Restauration Mörsch an der Station Teinach, die Be­lehrung dauert bis abends 6 Uhr mit einer Mittagspause von 1 Stunde.

Die Herren Ortsvorsteher werden veranlaßt, den Gc- meindebaumwärtern hievon Kenntnis zu geben und dasüy Sorge zu tragen, daß auch diese an dem Kurs teilnehmen.

Calw, den 8. März 1917.

K. Obesemtt. L i kL er.

Kohlrüben.

Die Erzeuger von Kohlrüben sind Lurch Verfügung der Landeskartoffelstelle, Verwaltungsabteilung, vom 6. März d. Js. ermächtigt worden, die in ihren Be­trieben noch vorhandenen Vorräte an Kohlrüben (Bodenkohlraben), insoweit diese nicht von den Auf­käufern der Landeskartoffelstelle.bereits erworben wor­den sind, ohne Beschränkung zu verfüttern.

Cal w, den 8. März 1917.

K. Oberamt: Binder.