Nr. 56.

Amis- und Anzeigeblatt für den Oberamtsbezirk Calw.

92. Jahrgang.

ErjchsinilngSweise: Smal wöchentlich. Anzeigenpreis: Hm Otergmts- bezirk Salw siir die einspaltine Zeile 10 Psg., autzerhalö desselben 12 Psg., Oiriiame» LZ Vfg. Lchlntz jür Anzeigenannahme S Uhr ppnnittogS. Aernspr. 8.

Donnerstag, den 8. März 1817.

SezngSpreiS In Ü«r Stadt mN LeLgeriohn Mi. PostbezuaSpretS für den Vrtt- und RachbaeortSnerkehr Mk. 1. gcrnoerkchr Mk. IchO. Bestellgeld in Wiirttembero Li Pkg.

Amtliche Bekanntmachungen.

Berfügung -es Ministeriums des Innern über Eierausbringung

vom 27. Februar 1917. Staatsanzeiger Nr. 19.

Auf Grund der 88 9. 14 und 15 der Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers über Eier vom 12. Äug. 1818 (Reichs-Gesctzbl. S. 927) und der 88 12 und 15 der Verordnung des Vundesrats über die Errichtung von Preis- prüfungsstellen und die Verjorgungsregelung vom 25. Sep- icmber/4. November 1915 (Reichs Gesetzbl. S. 697/729) wird unter Bezugnahme auf 8 5 der Verfügung des Ministeriums des Innern über Eier vom heutigen Tage verfügt:

8 1 Lieferungspflicht.

(1) Die Geflügelhalter haben sänttliche in ihrem Be­triebe erzeugten Eier von Hühnern, Gänsen und Enten, die sic nicht in ihrem eigenen Haushalt verwenden (vgl. übri­gens 8 2), an die GemeindesammclsteUe (8 7) abzuliefern. Dies gilt auch von Eiern von solche» Tieren, die der Ge­flügelhalter in seinem Betriebe ganz oder teilweise aus fremde Kosten füttert, gleichgültig, ob diese Tiere im Eigen­tum des Kcflügelhalcrs stehen oder nicht.

(2) Eier, die ein Geflügelhalter über seine Liefernngs- schuldigkcit (8 2) hinaus abgibt, kann er auch an eine an­dere Stelle als die Gemeindefamnrelstelle abliefern. Ihre Bezeichnung kommt dem Oberamt oder dem von diesem er­mächtigten Ortsvorsteher zu. Die Landesverjorgungsstelle kann hicrwcgcn nähere Bestimmungen treffe».

(5) Bruteier dürfen nach den Anordnungen der Üandes- »erforgungsstellc auch an ander« Personen oder Stellen als an die Geineindesammelstelle abgcliefert werden.

(l) Geschenkweise Abgabe von Eiern an andere Perso­llen oder Stellen kann vom Oberaint oder dem von diesem ermächtigten Ortsvorsteher insoweit erlaubt werden, als der Geflügelhalter seine Liescrnngsschuldigkeit (Z 2) erfüllt hat. Di« Landesversorgungsstelle kann hierüber nähere Bestim­mungen treffen.

8 2. Liescruiigsschuldigkeit.

(1) Die Geflügelhalter sind zur Ablieferung einer Min- dejimeikge von Eiern an die Kcmeindesammelsteklc verpflich­tet (Lieserungsschuldigkeit).

(2) Die Lieseruugsschuldigkeit wird vom Ortsvorstehcr nach der Zahl der Haushaltungsiuitgli«der des Geflügel­halters (Selbstversorgers), sowie nach der Zahl der von die» fem gehaltenen Hühner berechnet. Als Haushaltnugsmit- glieder gelten alle diejenigen Personen, di« in dem Haus­halt als Familienangehörige, Dienstboten und Verpslegungs- berechtigte (Attenteiler, Ausdinger und dergl.) regelmässig vollständig verpflegt werden, d. h. hier das erste Frühstück, Mittag- uud Abendessen erhalte».

(3) Bei der Berechnung der Lieseruugsschuldigkeit ist Ver Stand der Eeslliigelhaktung der einzelnen Geflügelhalter zu Grunde zu legen, wie er bei der Viehzählung am 1. De­zember 1916 festgestellt worden ist. Eine Verminderung der Kefkügelzahl ist nur zu berücksichtige», wenn sie durch dring ende Umstünde gerechtfertigt ist. Die Laudesoersorgungsstelle kann die Berichtigung der Berechnungsgruadlage nach dein Ergebnis einer spateren Zählung allgemein, die Oberämter können fie für ihren Bezirk oder für einzelne Geflügelhalter »»ordnen.

(1) Bei der Berechnung der Liefernngsfchuldigkeit bleibt rme Henne auf den Kops eines jede» Houshaltungsmit- glieds ausser Anrechnung. Für jede überfchießende Henne find im Jahre 59 Eier abzsliefern. Die Verteilung der Ab- tieferuugsschuldigleit auf die einzelnen Monate erfolgt durch dke Laudesverforgungsstelle.

l5) Inwieweit die Abgabe von Bruteiern aus die Lie- Kruugsschuldigkeit anzurechnen ist, bestimmt die Landes- versorgungsstelle.

8 3. Aeuderung -er Lieirruuzsichuldigteit.

(1) Die Landesversorgimgsstelle kann den im 8 2 Abs. 4 he zeichneten Sah erhöhe» oder ermäßigen. wenn dies nach den Verhältnissen notwendig erscheint.

tP Die Landesverjorgungsstelle und mit ihrer Geuch- tn»g»»S der Ka»nnunalperb<ind könne» den in 8 2 Abs. 4

bezeichnet«» Satz für die Geflügelhalter einer Gemeinde er­höhen, wenn dies mit Rücksicht auf die Zahl der Gänse oder Enten in der Gemeinde geboten erscheint oder wenn in der Gemeinde Eier in gröberem Umfang den Regelungsvor- schriften zuwider abgesctzt oder verwendet werden.

(3) In gleicher Weise kann der Satz für eine Gemeinde ermäßigt werde», wenn die Ergiebigkeit der Hühner der Ge­meinde nachweislich hinter dem Durchschnitt wesentlich zu­rückbleibt oder sonstige dringende Gründe diese Ermäßigung erforderlich erscheinen lassen.

(4) Gegenüber einzelnen Geslügelhaltern kann der ge­nannte Satz von der Landesversorgungsstelle, dem Kom­munalverband oder der Gemeinde unter den in Abs. 2 und 3 erwähnte» Voraussetzungen erhöht oder ermäßigt werden. Eine Erhöhung kann außerdem mit Rücksicht auf die wirt­schaftlichen Verhältnisse einzelner Betriebe erfolge», insbe­sondere mit Rücksicht auf die besondere Ergiebigkeit ihrer Hühner oder die Art der Harrshaltungsmitglieder u. dergl.

8 4. Verzicht auf die Lieseruugsschuldigkeit.

Die Kommuiialvcrbünde und die einzelnen Gemeinden können darauf verzichten, die Lieseruugsschuldigkeit der ein­zelnen in 8 l Abs. 1 bezcichnelen Geflügelhalter sestzujetzen, wenn diese freiwillig insgesamt so viel ablieser», daß die Gemeinde ihre Licscrungspslicht erfüllen iann.

8 5. Lieserungsschuldigkeit der Gemeinden.

(1) Die Gemeindcn find zur 'Ausbringung der nach 88 2 und 3 errechnet«» 'Ablieferungsmengen der Geflügelhalter des Genieiildebezirks und zu üerVii Adüeferung an den Kom- niunalveibaud oder die von diesem bezeichnet,: Stelle ver­pflichtet, soweit nicht die Eier nach der bestehenden Ver- brauchsregclung zur Abgabe an die vcrsorgungsberechtigten Gciiieiiideeinwohner zu verwenden sind.

(2) Die Lieseruugsschuldigkeit der Gemeinden, die sich hiernach ergibt, wird vom Koinmunalverband und im Fall der Beschwerde endgültig von der Landesve»sorgungsstelle festgestellt.

8 9 Haftung der Gemeinde».

^ (1) Die Gemeinden hasten für die Ersülluug der gesam­

ten Lieserungsschuldigkeit der Geflügelhalter in der Weise, daß ihnen die etwaige Minderlieferung eines Lieferungs- Pflichtigen als Eierempfang augcrechnet wird, und daß sich ihre Lieseruugsschuldigkeit insalge der Minderlieferung eines Licfcrungspflichtigen nicht ermäßigt.

(2) Bringt eine Gemeinde die «rechnete Menge ohne genügende Entschuldigung nicht auf, jo werde» die Landes- oeisoignngsstelle' oder der Kommunälverband, unbeschadet der etwaigen dienstrechtlichen Haltbarkeit von Geiueindebe- amteii, innerhalb ihrer Verteiluiigsbefugnis die Zuteilung anderer Bedarfsgegenstände.an die Gemeinde entsprechend kürzen.

8 7 Ge mc!»besam meljtellcII.

(1) Die Gemeinden haben die erforderlichen Sammel- stellcn zu errichten ls. auch 8 12).

(2) Die Eemeindestimmeljtellen haben sür die ordnungs­mäßige Sammlung, pflegliche Behandlung und Ablieferung der Eier nach den näheren Bestimmungen des Kommunal- vcrbands und der Landesversorgungsstelle zu sorgen.

8 8 Liescrungsschuldigkeit der lleberschußkommunr-lurrbände.

( 1) Die Kommunaloerbände haben die nach 8 5 crrech- neten Ablieferungsmengen der Gemeinden ihres Bezirks an die von der Landesversorgungsstelle bezcichneten Stellen zu liefern, soweit nicht die Eier zur Versorgung solcher Bezirks- gemeinden zu verwenden siird, in denen die errcchnetc Ab­lieferungsmenge ihrer Geflügelhalter nicht ausreicht, die versorgungsberechiigten Eemeiudccinwohncr im Nahinen der bestehenden Verjorgungsregelung genügend zu versorgen.

. (2) Die Lfcferungsschuldigkcit der Kommunaloerbände, die sich hiernach ergibt, wird von der Landesversorgungsstelle uud im Fall der Beschwerde vom Ministerium des Innern festgestellt.

8 9. Perforguug der Bedarfskommunaloerbänd«.

Soweit die «rechneten Ablieferungsmengen der Ge­meinden eines Bezirks nicht Mlsreühe», di« verjorgungsbe- rechtigten Bezirkseimoohner im Rahmen der bestehenden Ber forgungrregelnng genügend zu versorgen, wir- dem Kam

munalverband von der Landesversorgungsstelle die erforder­liche Anzahl Eier aus Ueberschußkommunalverbänden zugc- wiesen.

8 10. Haftung der Kommunalvcrbänd«.

Die Kommunaloerbände hasten für die Erfüllung der ge samten Lieserungsschuldigkeit der Gemeinden in der Weife, daß sich die Lieserungsschuldigkeit eines Ueberschußkommunal verbands infolge der etwaigen Minderlieferung einer Ge meindc nicht ermäßigt und daß einem Bedarfslommunal- verband eine solche Minderlieferung als Eierempfang unge­rechnet wird.

8 H Bezirtssauuuelstellen.

Die Kommunalverbande haben die erforderlichen Be- zirkssamnielftellcii zu errichten (s. auch 8 12). 8 7 Abs. 2 gilt entsprechend.

8 12. Freiwillige Sammelslellen.

(1) Freiwillige Sammelstellen können mit den Aufgaben der Gemeinde- und Bezirksfammelstellen in der Weife be­traut werden, daß sic ganz an deren Stelle treten oder baß sie neben ihnen tätig werden.

(2) Ans freiwillige Sammelstellen, die die Aufgabe von Gemeinde- und Bezirksfammelstellen übernehmen, finden die auf diese bezüglichen Vorschriften Anwendung.

(3) Freiwilligen Sammelstellen kan» die Landespersor- gungsstclle die Ablieferung von Eiern an andere Stellen als die vorgefchriebenen gestatten. Dabei muß jedoch die Ver­wendung der Eier im Nahmen der bestehenden Verbrauchs- regelnng gesichert sein. Auch sind die Eier der Gemeinde und dem Kümmuiialocrband, aus denen sic komme», als Liefe­rung anzurechncn.

8 13- Eingesührt« Eier.

Die Landesversorgungsstelle verteilt die von auswärts nach Württemberg eingeführten Eier auf dis Kommunal­verbünde. Sie kann solche Eier auch lieber jch»ßko«m»nal- vcrbänden zuteile», in welchem Falle sich deren Lieserrmgs- schvldigkeit entsprechend erhöht. Das Gleiche gilt, wert» bei Kommunallverband derartige Eier an lseberschttstgenieinden abgibt.

8 11- Verfahren.

(1) lieber das Verfahren bei Feststellung der Lieserungs- schuldigteiten und bei den Sammelstellen kann dis Landes-

l oersorgungsstelle einheitliche Anordnungen erlassen, insbe­sondere die Verwendung von Vordrucken verschreiben.

(2) Das Verfahren zur Durchführung des Eierausgkcichs zwischen verschiedenen KonrmnnalverbSaden regelt die Lau- desoeisorgungsstclle, dasjenige zur Durchführung des Aus­gleichs zwischen den Gemeinden seines Bezirks der Komm» nalocrband, soweit nicht auch Hinwegen mit Rücksicht aus die DAOkhsüyruug des Ausgleichs zwischen verschiedene» Be- -zirken Anordnungen der Landesversorgungsstelle ergehe«.

8 15. Preise.

(1) Der Erwerbspreis, den die Sammelstellen den Ge­flügelhaltern für Hühnereier zu bezahlen haben, beträgt 25 Pfg. für das Stück. Die Festsetzung des E rwerbspreises für Enten »nd Gänseeier bleibt den Kommunaloerdkn-en überlassen.

(2) De» Erwerbspreis dürfen die Geflügelhalter bei Abgabe der Eier nicht überschreiten.

(3) Die Zuschlag« zu dem Erwerbspreis bis zum Ver­braucher und der Preis für eingesührte Eier werden von der Landesversorgungsstelle festgesetzt.

(4) Die in Abs. 1 Satz 1 und die auf Grund des Abs. 1 Satz 2 nnd Abs. 3 festgesetzte» Preise sind Preise im Sinne des 8 12 der Bttndesratsverordnuiig vom 25. September.'4. November 1915.

8 16. Zwang.

(1) Geflügelhalter, die ihre Lieserungsschuldigkeit nicht erfüllen, find nach fruchtloser Warnung vom Ortsoorsteher mit Zwang zur Abgabe zu veranlaßen.

(2) Im Falle des zwangs'veisen Vorgehens ist der Er «erbspreis (A 15) um 5 Pfennig für das Stück z» «»lästigen.

(5) Geflügelhaltern, die ihren Verpflichtungen nicht Nachkommen, können die Landesversorgungsstelle «der der Kommunaloerband innerhalb ihrer Berteilungsbefugnls die Zuteilung anderer Bedarfsgegenstände entsprechen- kürze«.